Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalles
Fehlende Sachentscheidung über einen Streitgegenstand
Selbstentscheidung des Berufungsgerichts oder Zurückverweisung
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 07.05.2011 eine Verletztenrente
zusteht.
Die bei der Beklagten versicherte Klägerin erlitt am 07.05.2011 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einen Sturz, wobei hinsichtlich
des genauen Geschehensablaufs unterschiedliche Angaben vorliegen (dazu unter II.). Nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2012 (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2012) die Gewährung einer Rente und die Gewährung
von Leistungen über den 05.06.2012 hinaus ab. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG), Aktenzeichen S 2 U 352/12. Der vom SG zum medizinischen Sachverständige ernannte Dr. S. kam in seinem Gutachten vom 09.04.2013 zu dem Ergebnis, dass der Sturz
allenfalls zu einer Prellung der linken Schulter geführt habe; weitere Unfallfolgen könnten aufgrund einer Magnetresonanztomographie
(MRT) der linken Schulter vom 02.05.2012 ausgeschlossen werden. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage zurück.
Nach einer zweiten MRT-Untersuchung der linken Schulter am 10.07.2013 und einer Operation am 07.08.2013 machte die Klägerin
mit Schreiben vom 08.05.2014 gegenüber der Beklagten geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Feststellung
sehr verschlechtert. Deswegen beantrage sie heute die Verletztenrente. Der von der Beklagten beauftragte Dr. T. kam in seinem
Gutachten vom 21.07.2014 zu dem Ergebnis, dass das MRT vom 02.05.2012 eine bursaseitige Partialruptur der Rotatorenmanschette
mit Läsion der Supraspinatussehne darstelle, so dass die Verletzungen der Rotatorenmanschette als Folge des Unfalls vom 07.05.2011
anzuerkennen seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H spätestens seit dem 07.08.2013 bestehe. Ab dem
Zeitpunkt der arthroskopischen Operation der linken Schulter hätten sich die Beschwerden deutlich verschlimmert. Der Beratungsarzt
der Beklagten, Privat-Dozent Dr. H., vertrat in seiner Stellungnahme vom 15.01.2015 die Auffassung, es bestehe kein Unfallzusammenhang.
Mit Bescheid vom 10.02.2015 entschied die Beklagte, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bestehe weiterhin kein Anspruch auf
Rente. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der im Widerspruchsverfahren gehörte Radiologe Prof. Dr. P. vertrat im
Rahmen einer beratungsärztlichen Stellungnahme die Auffassung, eine Ruptur der Supraspinatussehne im MRT vom 02.05.2012 sei
nicht nachweisbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Der vom SG zum medizinischen Sachverständigen ernannte Dr. G. kam in seinem Gutachten vom 11.11.2015 zu dem Ergebnis, zeitnah habe kein
objektivierbarer struktureller Körperschaden an der linken Schulter und im Oberarm gesichert werden können, auch nicht durch
die MRT-Untersuchungen ein Jahr nach dem Unfall. Der Orthopäde Prof. Dr. C. vertrat in einem von der Klägerin vorgelegten
Attest die Auffassung, im MRT vom 02.05.2012 sei eine bursaseitige Partialruptur der Rotatorenmanschette mit Läsion der Supraspinatussehne
zu erkennen.
Mit Urteil vom 09.03.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Beklagte im Bescheid vom 10.02.2015 eine Entscheidung auf
der Grundlage des § 44 SGB X getroffen habe und dass in diesem Rahmen zu berücksichtigen sei, ob der Antragsteller überhaupt neue Tatsachen oder Erkenntnisse
und Beweismittel benannt habe, die für eine Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen können. Sei dies nicht der Fall, könne
die Verwaltung ohne neue Sachprüfung eine erneute Überprüfung ablehnen. Wenn ein Antragsteller neue Tatsachen oder Erkenntnisse
vorgetragen und neue Beweismittel benannt habe, sei zu fragen, ob die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich vorliegen oder
entscheidungserheblich seien. Falls dies nicht der Fall sei, könne die Verwaltung ebenfalls die Ablehnung des Antrags mit
der Bindungswirkung begründen. Im vorliegenden Fall sei als "Neues" lediglich das Attest/die Stellungnahme von Prof. Dr. C.
vom 24.02.2016 vorgelegt worden, wonach man im MRT vom 02.05.2012 eine Peritendinitis der langen Bizepssehne und eine bursaseitige
Partialruptur der Rotatorenmanschette mit Läsion der Supraspinatussehne sehen würde. Das Gericht folge dieser Auffassung jedoch
nicht. In Kenntnis der übereinstimmenden Aussagen des Radiologen Prof. Dr. P. sowie des Radiologen P. sowie der Gutachter
gemäß §
106 SGG Dr. S. im Verfahren S 2 U 353/12 sowie Dr. G., die sämtlich und übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen seien, dass eine Ruptur der Rotatorenmanschette gerade
nicht im MRT vom 02.05.2012 zu erkennen sei, wäre es erforderlich gewesen, dass Prof. Dr. C. nicht lediglich die pauschale
Behauptung aufstelle, dass im MRT der Rotatorenmanschettenriss erkennbar sei, vielmehr hätte dies einer entsprechenden detaillierten
Begründung bedurft. Daran fehle es vollständig. Das Gericht gehe daher in Übereinstimmung mit den Gutachten von Dr. S. sowie
von Dr. G. davon aus, dass insgesamt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des Ereignisablaufs, des Verletzungsbildes
sowie der erhobenen Befunde mehr gegen als für einen Zusammenhang des Unfalls vom 07.05.2011 mit der diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur
spreche. Das Gericht sei weiterhin zu der Auffassung gelangt, dass, selbst wenn auf dem MRT vom 02.05.2012 ein Riss der Rotatorenmanschette
erkennbar gewesen sein sollte, im Ergebnis gleichwohl nicht die notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Unfallzusammenhang
bestehe. Dies erkläre sich in Bezugnahme auf die zitierten Gutachten dadurch, dass sich durch die bei der Klägerin unstreitig
bestehende Impingementkonstellation ein allmählicher Sehnenverschleiß mit einem Durchscheuern der Sehne des Musculus SSP ansatznah
entwickelt habe, welcher definitiv im MRT vom Juli 2013 und auch anschließend intraoperativ im August 2013 habe nachgewiesen
werden können.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und auf das erstinstanzliche Klagevorbringen
Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2016 hat die Klägerin beantragt, ein Gutachten des Professor Dr. C. gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - einzuholen.
Mit Schreiben vom 29.09.2016 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die angefochtene Entscheidung
des Sozialgerichts aufzuheben und die Sache auf der Grundlage des §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen, weil dieses in der Sache selbst nicht entschieden habe. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift lägen vor, weil das SG wegen Fehldeutung des Klageziels keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand getroffen habe. Die Entscheidung könne
auch ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Beteiligten damit einverstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2015 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 07.08.2013 eine Rente nach einer
MdE von 20 v. H. zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der
beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben ( §
124 Abs.
2 SGG ).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig ( §§
143 , 144 , 151
SGG ).
Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.
Das Begehren der Klägerin ist auszulegen ( §
123 SGG ). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente ab
dem Zeitpunkt der mit Schreiben vom 08.05.2014 von ihr geltend gemachten Verschlimmerung von Unfallfolgen. Dies ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut des genannten Schreibens (" ... Gesundheitszustand hat sich seit der letzten Feststellung sehr verschlechtert.
Deswegen beantrage ich heute die Verletztenrente"). Es wird auch dadurch belegt, dass die Klägerin später nochmals in einem
an das SG gerichteten Schreiben vom 28.09.2015 auf Veränderungen und einen beim Versorgungsamt gestellten Verschlimmerungsantrag hingewiesen
hat. Ferner zeigt die Begründung des Klageschriftsatzes vom 19.05.2015, dass die Klägerin Verletztenrente nach einer MdE von
20 vH ab 07.08.2013 begehrt. Denn die Klägerin beruft sich dort auf ein Gutachten des Dr. T. vom 24.11.2014, der, wie bereits
ausgeführt, in seinem Gutachten eine aufgrund der Unfallfolgen eingetretene MdE von 20 vH spätestens ab 07.08.2013 und eine
Verschlimmerung ab dem Zeitpunkt der arthroskopischen Operation bejaht. Der Schriftsatz vom 19.05.2015 nimmt auch nur die
Bescheide vom 10.02.2015 und 04,05.2015 (und nicht auch die früheren Bescheide vom 14.08.2012 und vom 23.10.2012) in Bezug.
Aus alledem folgt, dass das Schreiben vom 08.05.2014 eindeutig einen neuen Antrag auf Bewilligung einer Verletztenrente wegen
einer nach Erlass der Bescheide vom 14.08.2012 und 23.10.2012 eingetretenen Verschlimmerung (und nicht - wie das SG meint - einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 14.08.2012 und vom 23.10.2012) enthält.
Jenen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 10.02.2015 und 04.05.2015 (Widerspruchsbescheid)
abgelehnt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Entscheidungssatzes des Bescheides vom 10.02.2015 ("besteht nach
erneuter Überprüfung weiterhin kein Anspruch auf Rente") wie auch aus der Begründung der genannten Bescheide ("wie bisher
liegt ... eine rentenberechtigende MdE ... nicht vor"). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Beklagte
in ihrem Schreiben vom 10.10.2016 unter Hinweis auf den insofern unzutreffenden richterlichen Hinweis vom 29.09.2016 zu Recht
ausführt - die Bescheide vom 10.02.2015 und 04.05.2015 keine Entscheidung im Sinne des § 48 SGB X enthalten, weil sie keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Bezug nehmen, sondern eben einen neuen Antrag der Klägerin
ablehnen.
Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil - ein Anspruch
auf Überprüfung der ursprünglichen Bescheide vom 14.08.2012 und vom 23.10.2012 ( § 44 SGB X ). Zusammenfassend ist diesbezüglich nochmals hervorzuheben, dass die Klägerin einen entsprechenden Anspruch im Verwaltungsverfahren
nicht geltend gemacht hat, dass im Klageschriftsatz vom 19.05.2015 vom Klägerbevollmächtigten ein zutreffender Klageantrag
betreffend einen von der Beklagten abgelehnten "Verschlimmerungsantrag" der Klägerin gestellt worden ist und dass auch die
Bescheide vom 10.02.2015 und 04.05.2015 keine Entscheidung im Sinne des § 44 SGB X enthalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 09.03.2016 ein Antrag protokolliert worden ist, der auf eine Überprüfung der Ursprungsbescheide hindeutet. Dem am 09.03.2016
protokollierten Antrag liegt vielmehr eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ( §
112 Abs.
1 Satz 2
SGG ) zugrunde. Denn das SG war verpflichtet, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Insbesondere muss der Vorsitzende zur Klarstellung
auffordern und Formulierungshilfe leisten, wenn ein Antrag das aus den Umständen erkennbare Prozessbegehren falsch wiedergibt
(Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
106 Rn 3 a mit weiteren Nachweisen). Sachdienlich wären hier mit Blick auf den Streit- und Verfahrensgegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits nur Anträge gewesen, die das Klageziel der Klägerin, ab dem Zeitpunkt der geltend gemachten Verschlimmerung
eine Verletztenrente zu erreichen, abbilden.
Aus alledem folgt, dass vorliegend verfahrensgegenständlich alleine die Bescheide vom 10.02.2015 und vom 04.05.2015 (Widerspruchsbescheid)
sind und nicht - wovon das SG ausweislich des protokollierten Klageantrags offensichtlich ausgegangen ist - die Bescheide vom 14.08.2012 und 23.10.2012.
Der protokollierte Antrag wäre im Übrigen selbst dann fehlerhaft, wenn es sich um ein "§ 44 SGB X - Verfahren" handeln würde. Denn (vom Gericht) aufzuheben wäre der spätere Bescheid unter Verurteilung der Beklagten zur
Aufhebung des Ursprungsbescheides und nicht - wie es das SG protokolliert hat - umgekehrt (vergleiche zur in diesen Fällen statthaften Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn 20 c mit weiteren Nachweisen). Mit Blick auf die Begründung des SG zu § 44 SGB X weist der Senat darauf hin, dass bei einem "Zugunstenantrag" die Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsakts nicht auf
die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände beschränkt wäre. Nur wenn sich im Einzelfall keine Anhaltspunkte für die sachliche
Unrichtigkeit des bindenden Verwaltungsakts ergeben, beschränkt sich die Entscheidung auf die vom Betroffenen vorgebrachten
Einwände und läßt die Bindungswirkung im übrigen unberührt ( BSG vom 12.12.1996, 11 RAr 57/96 juris Rn 17 = BSGE 79, 297, 299; so auch - entgegen der Auffassung des SG - BSG vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86 juris Rn 17; BSG vom 09.08.1995, 9 BVg 5/95 juris Rn 3). Ferner weist der Senat darauf hin, dass das SGB X kein zwei- oder dreistufiges Prüfungsschema vorsieht (so aber wohl BSG vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86 juris Rn 17), weil ein derartiges Schema zur Folge hätte, dass ein Antrag mangels Vortrags auch dann erfolglos sein müsste,
wenn der frühere Verwaltungsakt erkennbar rechtswidrig ist (zum Ganzen Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
90. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 44 Rn 43 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen,
wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen
vor. Das SG hat, wie die obigen Ausführungen zum Verfahrens- und Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zeigen, wegen Fehldeutung
des Klageziels keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand getroffen (vgl. dazu Keller, aaO, § 159 Rn 2 a). Das SG hat vielmehr eine Entscheidung bezüglich eines (nicht gestellten und von der Beklagten nicht verbeschiedenen) Antrags nach
§ 44 SGB X getroffen.
Bei seiner Zurückverweisung nach §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung
soll zwar die Ausnahme sein (Keller a.a.O. Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst
schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält
es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen.
Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung erst seit 11.04.2016 und somit erst seit kurzer Zeit in der Berufungsinstanz
anhängig ist und der Klägerin durch die Zurückverweisung kein wesentlicher zeitlicher Nachteil entsteht, ferner dass die hierzu
angehörten Beteiligten gegen eine Zurückverweisung keine Einwendungen erhoben haben. Die Beklagte hat lediglich gebeten, ihre
zu § 48 SGB X mitgeteilte Rechtsauffassung zu berücksichtigen (siehe dazu oben). Auch ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, weil
das SG ausgehend von seiner fehlerhaften Beurteilung des Verfahrens- und Streitgegenstands im Rahmen der Beweiserhebung bei der
Einholung des Gutachtens fehlerhafte Beweisfragen an den medizinischen Sachverständigen gestellt hat, was gegebenenfalls im
erstinstanzlichen Verfahren nach Präzisierung der Beweisfragen, etwa durch eine ergänzende Stellungnahme des Dr. G., zu korrigieren
ist. Dabei wird insbesondere zu fragen sein, ob und gegebenenfalls wann nach dem Erlass der Bescheide vom 14.08.2012 und vom
23.10.2012 eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten ist und ob und gegebenenfalls ab wann eine MdE gegeben ist. Ferner
hat das SG keine Feststellungen zum zugrunde zu legenden Geschehensablauf getroffen. Hierzu liegen unterschiedliche Abgaben vor, die
das SG im Tatbestand des Urteils beschreibend wiedergibt. Aus der Sicht des D-Arztberichtes vom 09.05.2011 sei sie über eine Europalette
gestolpert und dabei auf beide Knie, die linke Schulter sowie die linke Hüfte gefallen. Nach Angaben der Klägerin sei diese
im Rahmen eines Sturzes mit ihrer linken Körperhälfte auf eine Europalette aufgeschlagen. Ausweislich des Berichts der BG-Unfallklinik
F. vom 04.07.2011 sei sie über eine Europalette gestolpert und anschließend mit der linken Seite, d. h. mit der linken Schulter,
dem linken Arm, der linken Hüfte, auf dem Boden aufgeschlagen. Ausweislich eines Befundberichts der BG-Unfallklinik F. vom
07.06.2012 sei sie auf die linke Körperhälfte gefallen, wobei im Sturz der linke Arm an den Körper angelegt gewesen sei. Dazu,
welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, d.h. welches Ereignis mit der zu fordernden an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit festgestellt und der medizinischen und rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, hat sich das SG nicht geäußert. Obwohl entsprechende Feststellungen, die im Übrigen regelmäßig in den Entscheidungsgründen zu treffen sind
(vgl. dazu BSG vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R juris Rn 20; vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R juris Rn 17), fehlen, hat das SG seine Entscheidung ausdrücklich auch unter Berücksichtigung "des Ereignisablaufs" getroffen. Hinzu kommt, dass die Klägerin
- wie ihr entsprechender im Berufungsverfahren gestellter Antrag zeigt - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung
eines Gutachtens gemäß §
109 SGG anstrebt. Die Einholung eines solchen Gutachtens in der ersten Instanz ist für die Klägerin vorteilhafter, da ihr nach Vorliegen
des Gutachtens und einer eventuellen für sie ungünstigen gerichtlichen Entscheidung eine weitere Tatsacheninstanz verbleibt.
Nach alledem fällt für den Senat der Umstand, dass der Klägerin durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende zeitliche
Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten (vgl. Leitherer, aaO, § 159 Rn 5 f.).
Gründe, die Revision zuzulassen ( §
160 Abs.
2 Nr.
1 u. 2
SGG ), sind nicht ersichtlich.