Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Kostenübernahme für ein Sachverständigengutachten, das auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers
gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingeholt wurde.
In dem beim Sozialgericht München geführten Prozess (S 31 SB 511/09) wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Herabsetzung des Grads der Behinderung (GdB) von 60 auf 30. Nachdem der Internist
M. den GdB von 30 bestätigt hatte (Gutachten vom 11.09.2009), wurde der Internist und Neurologe Dr. S. mit einem Gutachten
gemäß §
109 SGG beauftragt. Wie der Sachverständige M. bewertete Dr. S. in seinem Gutachten vom 12.03.2012 die Funktionsbeeinträchtigung
der Wirbelsäule und die Herzmuskelerkrankung samt arterieller Hypertonie jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 und die leichte
Funktionsbeeinträchtigung beider Hüftgelenke mit einem Einzel-GdB von 10. Als im November 2008 neu hinzugetretene Gesundheitsstörung
stellte Dr. S. psychische und psychovegetative Störungen fest, die er mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete, so dass der Gesamt-GdB
ab November 2008 40 betrage.
In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich über einen GdB
von 40 ab dem Zeitpunkt der Untersuchung des Dr. S ...
Das Sozialgericht München hat den am 15.12.2011 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. S. auf
die Staatskasse mit Beschluss vom 19.12.2011 abgelehnt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Kosten für das Gutachten
des Dr. S. endgültig zu tragen habe. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das Gutachten die Aufklärung des
Rechtsstreits nicht in entscheidungserheblichem Umfang gefördert habe. Allein die Tatsache, dass der Beklagte vergleichsweise
bereit gewesen sei, einen GdB von 40 ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. S. anzuerkennen, reiche für die Kostenübernahme
nicht aus. Im Fall einer Entscheidung hätte das Gericht, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. folgend, einen
Gesamt-GdB von 30 für angemessen erachtet. Dass der Beklagte zur Feststellung eines höheren GdB bereit gewesen sei, könne
nicht dazu führen, dass die Staatskasse die Kosten für das Gutachten zu übernehmen habe.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.12.2011 zugestellten Beschluss ist am 27.12.2011 Beschwerde eingelegt
und beantragt worden,
unter Abänderung des Beschlusses vom 19.12.2011 die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 12.03.2010 auf
die Staatskasse zu übernehmen. Dieses Gutachten habe in erheblichem Umfang zur Sachaufklärung beigetragen und auch die Erledigung
des Rechtsstreits gefördert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Kosten für das Gutachten des Dr. S. sind aus der Staatskasse zu erstatten, weil das
Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts im vorangegangenen Hauptsacheverfahren (S 31 SB 522/09) wesentlich beitrug.
Die Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach §
109 SGG auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinn des §
109 Abs.
1 Satz 2
SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn es zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts wesentlich beigetragen hat. Über die endgültige Kostentragung
entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss. Das vom Sozialgericht ausgeübte Ermessen ist im Beschwerdeverfahren
durch den Senat voll überprüfbar (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage 2012, §
109 Rn. 22).
Aus Sicht des Senats trug das vom Internisten und Neurologen Dr. S. erstattete Gutachten erheblich zur Aufklärung des medizinischen
Sachverhalts bei. Denn der Sachverständige stellte eine weitere, entscheidungserhebliche Gesundheitsstörung auf psychiatrischem
Fachgebiet fest. Als Neurologe verfügt Dr. S. über die Sachkunde, um eine solche Gesundheitsstörung diagnostizieren und beurteilen
zu können. Aufgrund des von ihm erhobenen psychopathologischen Befunds, der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und
der aktenkundigen Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers kam Dr. S. zu dem Schluss, dass eine relevante Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliege, die er nachvollziehbar mit einen Einzel-GdB von 20 bewertete. Dass er unter
Berücksichtigung dieser zusätzlichen, mit Einzel-GdB von 20 veranschlagten Gesundheitsstörung den Gesamt-GdB mit 40 bewertete,
ist für den Senat ebenfalls gut nachvollziehbar. Der Umstand, dass aufgrund der gutachtlichen Feststellungen des Dr. S. ein
verfahrensbeendender Vergleich möglich wurde, bestätigt im Übrigen, dass dieses Gutachten nennenswert zur Aufklärung des medizinischen
Sachverhalts beitrug.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Bei Beschwerdesachen gemäß §
109 Abs.
1 Satz 2 letzter Halbsatz
SGG hat das Beschwerdegericht eine Kostenentscheidung zu treffen, weil das Beschwerdeverfahren seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) einen eigenständigen Verfahrensabschnitt bildet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 176 Rn. 5a; BSG, Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R). Im Unterschied zum früheren Recht der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit im Sinn des § 18 Nr. 3 RVG. Für das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. Nrn. 3500, 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) eine eigene Verfahrensgebühr vorgesehen.
Die Pflicht zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trifft die Staatskasse und nicht
etwa den Beklagten des Hauptsacheverfahrens. Ursächlich für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten ist nicht ein Verhalten
des Beklagten, sondern die fehlerhafte Entscheidung des Sozialgerichts.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.