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LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014 - 15 VS 19/11
Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz; Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms und Schilddrüsenadenoms als Schädigungsfolgen bei einem sog. Radarsoldaten
1. Die Anerkennung von Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang (1. Glied) muss zu einer primären Schädigung (= Wehrdienstbeschädigung) (2. Glied) geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen (= Folge einer Wehrdienstbeschädigung) (3. Glied) bedingt. Dabei ist eine trennscharfe Differenzierung zwischen dem 2. und dem 3. Glied oftmals praktisch nicht möglich und daher verzichtbar; auch im wesensverwandten Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird dies so praktiziert.
2. Die zwei bzw. drei Glieder der Kausalkette müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
3. Bei der Beurteilung unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen von Soldaten ist aber zu berücksichtigen, dass die Belastungen im Wehrdienst nicht selten solche sind, die in zivilen Berufen nicht auftreten. Daher wäre es zu kurz gegriffen, sich uneingeschränkt an den unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben und Erkenntnissen zu Berufskrankheiten oder berufskrankheitenreifen Erkrankungen zu orientieren. Vielmehr ist der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 2 SGB VII dahingehend aufzugreifen, dass von einer Berufskrankheitenreife im soldatenversorgungsrechtlichen Sinn auch dann auszugehen ist, wenn die Krankheit zwar nicht in der Liste der BKV aufgenommen ist, der Dienstherr (= Bundeswehr) aber wegen einer erkannten Gefährdung der Soldaten handeln müsste, wenn es eine explizite Regelung wie die BKV auch für soldatenspezifische Erkrankungen gäbe. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Situation gegeben ist, in der bekannt geworden ist, dass bestimmte Einwirkungen, denen Soldaten im Dienst in höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, zur Entwicklung bestimmter Krankheiten beitragen können, für die medizinstatistisch nachgewiesen ist.
Fundstellen: NVwZ 2015, 9
Normenkette:
BKV Nr. 2402
,
SGB VII § 9 Abs. 2
,
SVG § 81 Abs. 1
,
SVG § 81 Abs. 6 S. 2
,
SVG § 81
Vorinstanzen: SG Augsburg S 5 VS 5/08
Tenor
I.
Der Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2011 und der Bescheid vom 17. April 2003 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 19. März 2008 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, das Nierenkarzinom und den aus der operativen Behandlung resultierenden Verlust der linken Niere, der Milz und eines Dickdarmteils infolge eines Nierenkarzinoms sowie das Schilddrüsenadenom und die Schilddrüsenüberfunktion als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.
III.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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