Zulässigkeit einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen unzulässigen oder missbräuchlichen Befangenheitsantrag;
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse
des Urkundsbeamten
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß §
197 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.
Zugrunde liegt ein Verfahren aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 11 U 5015/13 ER, in dem sich die Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung zu einem Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung
gewandt hat. Die Beschwerdeführerin hatte dort mit ihrem Begehren keinen Erfolg.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2013 setzte die Urkundsbeamtin des SG die von der Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 20,- EUR fest.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.10.2013 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen,
dass für ihr Privatgrundstück keine gesetzliche Unfallversicherung zuständig und eine Beitragserhebung daher illegal sei.
Mit Beschluss des SG vom 06.11.2013 ist die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hingewiesen
worden, dass die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert einen Betrag von
200,- EUR nicht übersteige.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat die Beschwerdeführerin "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben. Die Höhe der zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten von 20,- EUR sei nicht gerechtfertigt, da sich die Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit unzuverlässig
in der Kostenberechnung gezeigt habe. Zudem sei die Berufsgenossenschaft auch nicht zuständig gewesen. Eine Beitragserhebung
sei unzulässig gewesen. Zudem hat die Beschwerdeführerin das Bayer. LSG "als Gericht für diesen Vorgang wegen seiner langjährigen
... gesetzeswidrigen Rechtsprechung" als befangen abgelehnt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.12.2014 ist die Beschwerdeführerin auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des SG vom 06.11.2013 hingewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Schreiben vom 13.02.2015 dahingehend geäußert, dass die der Kostenentscheidung zu
Grunde liegende Entscheidung gesetzes- und grundrechtswidrig sei. Sie hat dies umfassend mit der aus ihrer Sicht rechtswidrigen
Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung in ihrem Fall begründet.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 26.09.2014 ist unzulässig.
1. Befangenheitsantrag
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne zuvor gesondert über das Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin entscheiden
zu müssen.
Art.
101 Abs.
1 Satz 2
Grundgesetz (
GG) lässt im Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten
Richters über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.07.2007, Az.:
1 BvR 3084/06). Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vor der Entscheidung in der Sache bedarf es in derartigen Fällen
nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986, Az.: 2 BvE 1/86); das Ablehnungsgesuch kann gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1960, Az.: 2 BvR 36/60).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen
oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb
keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch
des Ablehnungsrechts verhindern. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn für
eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
11.03.2013, Az.: 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung
als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung wäre willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich
der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener
Sache machen. Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag
sind verfassungsrechtlich durch Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 2228/06).
Offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass es eines gesonderten Beschlusses zum Befangenheitsantrag mit anderer Besetzung
der Richterbank nicht bedarf, sind Befangenheitsanträge ohne namentliche Benennung des abgelehnten Richters (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 15.12.1986, Az.: 2 BvE 1/86, und vom 22.02.1960, Az.: 2 BvR 36/60) und bei pauschaler Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: 1 BvR 96/10). Ablehnungsgesuche, die entweder keine Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind
ebenso offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06). Weiter sind Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig, wenn der Befangenheitsgrund aus dem Wirken des Richters in einem
anderen Verfahren abgeleitet werden soll, sogar wenn dieses andere Verfahren denselben Beteiligten betroffen hat (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch dann, wenn der abgelehnte Richter überhaupt nicht zur Mitwirkung
im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1988, Az.: 1 BvR 1487/87, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12). Offensichtlich unzulässig ist das Gesuch auch dann, wenn sich der Richter an den von der für das Verfahren einschlägigen
Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04).
Unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze kann der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig
gänzlich unberücksichtigt bleiben. Offensichtlich unzulässig ist der Befangenheitsantrag zum einen, weil er gegen das gesamte
Gericht gerichtet ist, zum anderen, weil er auf eine behauptete langjährige rechtswidrige Rechtsprechung und damit auf Gründe
außerhalb des jetzt zu entscheidenden Verfahrens gestützt wird.
2. Nichtzulassungsbeschwerde
Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
2.1. Keine gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn §
172 Abs.
1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im
SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber §
197 Abs.
2 SGG, der lautet:
"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen
werden, das endgültig entscheidet."
§
197 Abs.
2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges
Verfahren gemäß §
197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders.,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
197, Rdnr. 3).
Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats, und vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).
Die gesetzgeberische Entscheidung in §
197 Abs.
2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg
zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist
daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB, und vom 23.04.2015, Az.: L 15 SF 25/15 E).
Darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des SG mit einer beschwerdewertabhängigen Beschwerdemöglichkeit unzutreffend war, kommt es nicht an. Im Übrigen war auch danach
eine Beschwerde ausgeschlossen.
2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel
Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vorbringen geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem
auszugehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit
oder eine Nichtzulassungsbeschwerde geschlossen werden.
Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung
geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003,
Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, Beschlüsse des Senats vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E und vom 23.04.2015, Az.: L 15 SF 25/15 E).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren
gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).
Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§
177 SGG).