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LSG Bayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 15 SF 383/13
Zulässigkeit einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen unzulässigen oder missbräuchlichen Befangenheitsantrag; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt im Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu.
2. Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vor der Entscheidung in der Sache bedarf es in derartigen Fällen nicht; das Ablehnungsgesuch kann gänzlich unberücksichtigt bleiben.
3. Offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass es eines gesonderten Beschlusses zum Befangenheitsantrag mit anderer Besetzung der Richterbank nicht bedarf, sind Befangenheitsanträge ohne namentliche Benennung des abgelehnten Richters und bei pauschaler Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers und des Weiteren Ablehnungsgesuche, die entweder keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
4. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist.
Fundstellen: NZS 2015, 600
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
GG § 101 Abs. 1 S. 2
,
GKG § 66
,
RVG § 56
,
SGG § 172
,
SGG § 197 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 06.11.2013 S 10 SF 242/13 E
Tenor
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 20,- EUR festgesetzt.

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