Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Erledigungsgebühr nur bei Erledigung im konkreten
Verfahren
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer)
zusteht. Streitig ist die Erledigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Aktenzeichen S 7 AL 123/12 (anfängliches Az.: S 7 AL 226/09), ging es um die Gewährung von Arbeitslosengeld I auch im Zeitraum eines generellen Beschäftigungsverbots der Klägerin. Am
14.08.2009 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage und beantragte die Gewährung von PKH.
Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 21.02.2011 entsprochen; die Beschwerdegegnerin wurde beigeordnet. Im Jahr
2011 wurde das Verfahren erstmals ruhend gestellt. Nach Fortsetzung fand am 27.02.2013 eine mündliche Verhandlung statt, in
der der Kammervorsitzende u.a. die Auffassung vertrat, dass bei der Klägerin ein absolutes Beschäftigungsverbot bestanden
habe und sie Anspruch auf Krankengeld habe, den sie bei ihrer Krankenkasse geltend machen solle. Der Rechtsstreit wurde durch
Beschluss erneut zum Ruhen gebracht. In der Folgezeit trat die Beschwerdegegnerin mit der Krankenkasse der Klägerin (AOK Bayern)
in Kontakt. Am 08.08.2013 teilte sie mit, dass aufgrund ihrer weiteren Tätigkeit die Krankenkasse nunmehr Krankengeld bewillige,
womit sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt habe.
Am 14.08.2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt
981,75 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2013 setzte die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung
der Beschwerdegegnerin auf 451,01 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:
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Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 3103 VV RVG:
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204,00 EUR
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Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG:
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150,00 EUR
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Erledigungsgebühr, Nr. 1002, 1005 VV RVG:
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- EUR
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Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG:
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20,00 EUR
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Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG:
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5,00 EUR
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Zwischensumme:
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379,00 EUR
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19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG:
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72,01 EUR
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Summe:
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451,01 EUR
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Die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Erledigungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR sei, so die Kostenbeamtin, nicht entstanden.
Vorliegend habe die anwaltliche Tätigkeit durch Gespräche mit der Krankenkasse der Klägerin dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin
die Klage als erledigt erklären habe können. Diese Erledigung entspreche nicht der Bedingung für eine Erledigungsgebühr, denn
die Klage habe sich nicht durch Aufhebung und Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Auch eine Einigungsgebühr
sei nicht entstanden, da keine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden sei.
Gegen diese Kostenfestsetzung hat die Beschwerdegegnerin am 13.09.2013 Erinnerung eingelegt und zur Begründung auf die Ausführungen
im Kostenfestsetzungsantrag verwiesen. Hier hatte die Beschwerdegegnerin im Einzelnen ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Verhandlungen
mit der Krankenkasse der Klägerin dargelegt und den Ansatz der einzelnen Gebührenhöhen - u.a. für die Erledigungsgebühr -
begründet.
Mit Beschluss vom 22.10.2013 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2013 abgeändert und die von der Staatskasse an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 808,01 EUR festgesetzt. Die Erinnerung sei lediglich hinsichtlich der Erledigungsgebühr
begründet; im Hinblick auf die Höhe der Verfahrens- sowie der Terminsgebühr hat sich der Kostenrichter der Auffassung der
Kostenbeamtin angeschlossen. Die Erledigungsgebühr sei jedoch entgegen deren Auffassung entstanden. Dabei hat der Kostenrichter
auf den Sinn und Zweck der Vorschrift verwiesen, wonach ein Verhalten des Bevollmächtigten honoriert werden solle, das zu
einer Erledigung der Streitsache ohne gerichtliche Entscheidung führe. Der Gebührentatbestand Nr. 1002 VV RVG sei dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann entstehe, wenn sich eine Rechtssache nicht nur nach Aufhebung oder
Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung, sondern gerade auch dann,
wenn sich das Verfahren allgemein durch die anwaltliche Tätigkeit erledige. Denn nur mit dieser weiten, auf Spezialfälle beschränkten
Auslegung der genannten Vorschrift könne der Gebührentatbestand seinen Sinn und Zweck auch erfüllen. Zudem wäre höchst befremdlich,
wenn der Bevollmächtigte ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Engagement zur Erledigung des Rechtsstreits zeige, um
dem Gericht eine Entscheidung zu ersparen und im Gegenzug wegen der lediglich wortgetreuen Auslegung von Nr. 1002 VV RVG eine Erledigungsgebühr nicht erhalten würde.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 05.11.2013 Beschwerde erhoben und beantragt,
die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 451,01 EUR festzusetzen. Dabei hat er auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts
(BSG) und des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin verwiesen. Weiter hat er Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG)
hervorgehoben, nach denen Gebührentatbestände (zum Gerichtskostengesetz) weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig seien.
Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen
Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2.
KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdegegnerin
vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Das SG hat die Vergütung der Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt. Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist noch allein die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG. Wie der Beschwerdeführer zu Recht annimmt, steht der Beschwerdegegnerin eine solche Gebühr nicht zu, da die tatbestandlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.05.2010, Az.: B 11 AL 14/09 R) entsteht die Gebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG bei Erledigung einer Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts, woraus deutlich wird,
dass die anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren stattfinden muss und dass ein Tätigwerden in einem anderen Verfahren
regelmäßig nicht ausreicht (vgl. z.B. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Nr. 1002 VV RVG, Rdnr. 12, m.w.N.). Wie das VG zutreffend hervorgehoben hat, setzt Nr. 1002 VV RVG gerade voraus, dass der die Erledigung herbeiführende Verwaltungsakt von dem Beklagten in dem betreffenden Rechtsstreit erlassen
wird und nicht - wie vorliegend - von einer dritten Behörde (Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 35 KE 7.12, 27 L 197.10). Dieser
Rechtsprechung schließt sich der Kostensenat im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Gebührentatbestands an, so dass für weitere
- grundsätzlich sicher nachvollziehbare - Erwägungen, wie sie z.B. durch das SG dargelegt worden sind, kein Raum bleibt. Eine Honorierung von weit über das übliche Maß hinausgehenden Engagements zur Erledigung
eines Rechtsstreits im Rahmen der Erledigungsgebühr zu ermöglichen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der rechtsprechenden
Staatsgewalt.
Die der Beschwerdegegnerin zustehende Vergütung ist somit wie durch die Kostenbeamtin erfolgt festzusetzen. Der angefochtene
Beschluss des SG ist abzuändern.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).