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LSG Bayern, Beschluss vom 01.04.2015 - 15 SF 259/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Terminsgebühr; Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG
1. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs.
2. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG steht, ist § 14 Abs. 2 RVG nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG.
4. Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG i.V.m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat.
Fundstellen: DStR 2015, 14
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 14
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3
,
RVG §§ 45 ff.
,
VV RVG Nr. 3106
,
VV RVG Nr. 7500
Vorinstanzen: SG Landshut 15.09.2014 S 4 SF 12/14 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: