Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Senats vom 18.02.2009, womit der Senat die Berufung der Klägerin gegen ein
Urteil des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 31.07.2007 zurückgewiesen hat.
Streitig zwischen den Beteiligten war der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 wegen einer
Arbeitsablehnung nach §
144 Abs
1 Satz 2 Nr
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III -. Die Klägerin war einem Vermittlungsvorschlag der Beklagten für die M.-Apotheke in S. nicht nachgekommen.
Das SG hat mit Urteil vom 31.07.2007 die Klage abgewiesen. Das Vermittlungsangebot der M.-Apotheke in S. sei hinreichend konkretisiert
und die Tätigkeit der Klägerin auch zumutbar gewesen. Der Klägerin wäre nach §
121 Abs
4 SGB III ein Umzug möglich gewesen, familiäre Gründe, die als wichtiger Grund einem Umzug entgegengestanden hätten, hätten in der
Person der Klägerin nicht vorgelegen. Der Unzumutbarkeit eines Umzugs habe auch nicht die geplante Wiederaufnahme des Studiums
entgegengestanden. Die Klägerin sei bundesweit vermittelbar gewesen.
Die am 05.10.2007 eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.02.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist auf die zutreffende
Begründung des SG verwiesen worden. Ergänzend ist ausgeführt worden, dass die Klägerin selbstverständlich wusste, dass der Vermittlungsvorschlag
für die M. - Apotheke für sie bestimmt gewesen sei, auch wenn ihr vollständiger Name A. sei. Die Arbeitslosmeldungen vom 26.09.2002,
23.06.2003 und 10.07.2004 hätten auf den Namen S. A. gelautet, die Klägerin selber hätte diese Meldungen mit S. A. unterschrieben.
Das Urteil ist am 21.03.2009 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2009 Anhörungsrüge erhoben. Sie fühle sich durch die ergangene Gerichtsentscheidung existenziell
in ihren Grundrechten aus Art
19 Abs
4 sowie Art
103 Abs
1 Grundgesetz -
GG - verletzt und beantrage im Rahmen der Anhörungsrüge den Wiedereintritt in eine erneute Sachentscheidung. Ihr Name sei A.,
dies könne mit dem Abiturzeugnis vom 26.06.1987 und Geburtsurkunde Nr 1320 vom 10.10.1967 sowie weiteren Unterlagen bewiesen
werden. Bei Frau S. A. handele es sich um eine Ausländerin (vermutlich Türkin), die an Frau S. A. adressierten Bescheide und
Widerspruchsbescheide seien aufzuheben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Nach §
178a Abs
1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Anhörungsrüge findet damit nur statt gegen Endentscheidungen. Endentscheidungen sind Urteile oder Beschlüsse, die ein
Verfahren im letzten Rechtszug abschließen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
178a Rdnr 3).
Vorliegend hat der Senat zwar die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, allerdings wäre der Klägerin die Möglichkeit
der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a SGG möglich gewesen. Hierauf ist sie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Senats hingewiesen worden. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde
ist Rechtsmittel i.S.d. §
178 a SGG (vgl Leitherer aaO. §
178a Rdnr. 4). Der Klägerin stand somit ein anderer Rechtsbehelf als die Anhörungsrüge zur Verfügung (Grundsatz der Subsidiarität
der Anhörungsrüge). Unter Beachtung der Subsidiarität ist eine Anhörungsrüge ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf
zwar grundsätzlich statthaft ist, der Rechtsmittelführer aber die geltende Frist versäumt, den Rechtsbehelf also konkret nicht
mehr einlegen kann (vgl insoweit Leitherer aaO. § 178a Rdnr. 4a) oder - wie hier - konkret nicht einlegen will.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Senat auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist zunächst nach den Maßstäben des Art
103 Abs
1 GG zu beurteilen, da unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches
Gehör die Rüge eröffnen soll (vgl. Leitherer, aaO., § 178a Rdnr 5).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit
haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (vgl. Keller aaO. § 62 Rdnr 2).
Darüber hinaus ist zu fordern, dass sich das Gericht zumindest in Grundzügen auf den Vortrag des Beteiligten einlässt (vgl
BSG SozR 4 - 1500 § 178a Rdnr. 5). Bereits mit Schreiben vom 18.02.2009 hat die Klägerin vorgebracht, sie heiße A. und nicht
S. A ... Dieser Vortrag der Klägerin ist im Tatbestand des Urteils des Senats auf Seite 5 enthalten, in den Entscheidungsgründen
auf Seite 6 wird ausgeführt, dass die Klägerin selbstverständlich wusste, dass der Vermittlungsvorschlag für die M. - Apotheke
für sie bestimmt war, auch wenn ihr vollständiger Name A. ist. Die Arbeitslosmeldungen vom 26.09.2002, 23.06.2003 und 10.07.2004
lauteten auf den Namen S. A., diese Meldungen hatte die Klägerin selber so unterschrieben.
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin ist somit - lediglich ergänzend ausgeführt - genüge getan worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
178a Abs
4 Satz 3
SGG.