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LSG Bayern, Urteil vom 28.08.2009 - 10 AL 201/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Spanien; Anspruchsvoraussetzungen und Verfügbarkeit
1. Ein Anspruch auf Unterstützung bei Arbeitslosigkeit muss im zuständigen Mitgliedstaat entstanden sein, um einen Leistungsexport zu rechtfertigen, d.h. die Anspruchsvoraussetzungen müssen tatsächlich vor einer Ausreise zur Arbeitssuche im EU- Ausland erfüllt sein, und es genügt nicht, dass ein Leistungsanspruch bestehen würde, wenn der Arbeitslose seinen Wohnsitz im zuständigen Staat nehmen würde.
2. Für die Gewährleistung der Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt ist vorauszusetzen, dass der Arbeitslose ohne wesentliche Zeitverzögerung auf Arbeitsplatzangebote unverzüglich reagieren und Vorstellungsgespräche wahrnehmen kann. Zudem ist von einem Leistungsempfänger zu fordern, dass er an Maßnahmen des Trägers der Arbeitslosenversicherung teilnimmt, um seine Integrationschancen in den deutschen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel jedoch nur dann zu erfüllen, wenn der Leistungsempfänger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit erreichbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EWGV 1408/71 Art. 69 Abs. 1
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Buchst. i Halbs. 1
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Nr i Halbs. 1
,
EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff i Halbs. 1
,
ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 23.07.2008 S 19 AL 44/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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