Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (
BKGG) aufgrund seines Antrages vom 13.08.2010.
Der Kläger bezieht Altersrente von der deutschen Rentenversicherung seit Mai 2009 und hat seinen Wohnsitz zusammen mit seiner
Ehefrau und den Kindern L-O, G-M, G-J und M-F, für die er Kinderzuschlag nach § 6 a
BKGG begehrt, in Ungarn. Für die Kinder L-O, G-M, G-J und M-F bezieht der Kläger Kindergeld nach dem
BKGG.
Mit Bescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers
auf Kinderzuschlag mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 Nr. 4
BKGG nicht, wonach die Gewährung für Kinderzuschlag erfordere, dass Bedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden könne.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Nürnberg mit Gerichtsbescheid vom 29. August.2011 als unbegründet ab.
Rentner könnten keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dies gelte erst recht für Rentner mit Wohnsitz im EU-Ausland. Verfassungsrechtliche
Bedenken bestünden in soweit nicht. Beim Kinderzuschlag handele es sich um eine steuerfinanzierte Leistung, die in ihren Anspruchsvoraussetzungen
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland abstellte.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach § 6 a
BKGG sei es unerheblich, wo der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bedürftigkeit im Sinne des deutschen Sozialrechts
könne auch im Ausland entstehen, wie sich aus § 24 SGB XII ergebe. Das BSG habe mit Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 KG 2/09 R, ausdrücklich offen gelassen, ob eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem SGB II unerlässliche Voraussetzung
für den Bezug von Kinderzuschlag sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kinderzuschlag für seine
Kinder L-O, G-M, G-J und M-F auf den Antrag vom 13.08.2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Ungarn und sei Rentner. Die Bedürftigkeit
nach dem SGB II könne bei Rentnern mit Wohnsitz im EU-Ausland nicht vermieden werden. Dies sei aber Sinn und Zweck des Kinderzuschlages,
wie sich aus § 6 a
BKGG ergäbe ...
Entscheidungsgründe:
Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter wurde von den Beteiligten gemäß §
155 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erklärt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da die Voraussetzungen nach § 6 a
Bundeskindergeldgesetz nicht vorliegen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Bezieher von Altersrente überhaupt Kinderzuschlag erhalten können (so Urteil des Senats
vom 05.02.2009, Az.: L 7 KG 18/08; offen im hierzu aufgrund Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss des BSG vom 28.10.2009, B 14 KG1/09 B).
Denn die Gewährung von Kinderzuschlag setzt zwingend voraus, dass zumindest bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen
nach dem SGB II grundsätzlich möglich sind und durch die Bewilligung von Kinderzuschlag der Eintritt von Hilfebedürftigkeit
nach dem SGB II vermieden wird. Dies hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 KG 2/09 R so auch zum Ausdruck gebracht. Offen gelassen hat das BSG in dieser Entscheidung lediglich, ob es für die Bewilligung von
Kinderzuschlag genügt, wenn hierdurch nur ein möglicher Mehrbedarf (im konkreten Fall für eine Studierende) vermieden werden
kann, aber die Mitglieder ansonsten keine Ansprüche nach dem SGB II haben können. Wenn keinerlei Leistungen nach dem SGB II
gegenüber irgendeinem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft infrage kommen, ist der Kinderzuschlag allerdings ausgeschlossen (BSG
aaO., Rdz. 10).
So liegt der Fall hier. Weder der Kläger noch seine Ehefrau und noch seine Kinder haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB
II, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn haben. Leistungen nach dem SGB II können nicht ins Ausland transferiert
werden können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 14/10). Dies widerspräche Sinn und Zweck des Kinderzuschlages, der als Arbeitsanreiz für Eltern gedacht ist und zwar als inländische
Niedriglohnförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Inland und letztlich zur Vermeidung von Bedürftigkeit nach Grundsicherungsleistungen
im Inland.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.