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LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2017 - 7 AS 913/16
SGB-II-Leistungen Eilverfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt Keine Ermessensausübung
1. Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist zunächst summarisch zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt festlegt, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält, welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er Eigenbemühungen nachweisen muss.
2. Im Eingliederungsverwaltungsakt muss dabei ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden sein.
3. Für den Fall, dass ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt keine Ermessensausübung enthalten; denn Ermessen muss im Eingliederungsverwaltungsakt nur ausgeübt werden, wenn die konkreten Verpflichtungen des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die zugesagten Leistungen nicht ausgewogen erscheinen.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II § 16
Vorinstanzen: SG München 06.12.2016 S 40 AS 2580/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

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