SGB-II-Leistungen
Eilverfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
Keine Ermessensausübung
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des
Antraggegners und Beschwerdegegners (Bg) vom 24.10.2016.
Der Bf bezieht vom Bg seit Jahren laufend Leistungen nach dem SGB II.
In den Akten des Bg befinden sich über Jahre hinweg angesammelte umfangreiche Unterlagen zur Person des Bf, insbesondere mit
einem Profil des Bf, das die Berufserfahrung, Mobilität und Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse und Fertigkeiten, persönliche
Stärken und Interessen des Bf auflistet. Die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten sind mit 1 bis 3 Sternen in den Unterlagen
gewertet.
Aus den Vermerken in den Akten des Bg seit 2005 ergeben sich Änderungen am Profiling (Ergänzung der Vorstellungen des Bf über
eine künftige Tätigkeit, Einschränkungen auf Grund der Gesundheit und Langzeitarbeitslosigkeit).
Auch frühere Eingliederungsverwaltungsakte, mit denen jeweils entsprechend der damaligen aktuellen Situation des Bf vom Bg
Hilfen angeboten wurden, wie etwa eine Arbeitsgelegenheit beim Berufsfortbildungswerk des DGB oder die Teilnahme am ESF Bundesprogramm
zur Eingliederung Langzeitarbeitslosen nach dem SGB II auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sind aus den Akten ersichtlich.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 21.10.2016 wurden die bisherigen erfolglosen Bewerbungen des Bf diskutiert und Gründe
für die Nichtteilnahme an den angebotenen Maßnahmen besprochen. Dem Bf wurde bei diesem Gespräch eine Arbeitsgelegenheit als
Bibliothekshilfe bei der Landeshauptstadt A-Stadt vorgeschlagen und anschließend eine Eingliederungsvereinbarung angeboten.
Nachdem der Bf die Eingliederungsvereinbarung nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 24.10.2016, mittags, an den Bg zurückgegeben
hatte, erließ der Bg noch am 24.10.2016 nachmittags einen Eingliederungsverwaltungsakt auf der Basis von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit einer Geltungsdauer vom 24.10.2016 bis 23.04.2017. Als Ziel war in den Eingliederungsverwaltungsakt aufgenommen worden
die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, übergangsweise über eine öffentlich geförderte Beschäftigung.
Als Unterstützungsleistung durch den Bg sind im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehen: - das Angebot einer Arbeitsgelegenheit
nach § 16d SGB II für die Dauer von 6 Monaten in der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt A-Stadt als Bibliothekshilfe in einem Umfang von
maximal 30 Wochenstunden (Aufwandsentschädigung von 1,50 EUR pro Stunde), deren Lage und Verteilung in Absprache mit dem Maßnahmeträger
näher bestimmt werden sollte. - die Unterbreitung von geeigneten Vermittlungsvorschlägen, - die Aufnahme des Bewerberprofils
in die Jobbörse, - die Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB II, sofern vorher beantragt,
Als Verpflichtungen des Bf waren vorgesehen: - die Teilnahme an der angebotenen Arbeitsgelegenheit in der Stadtbibliothek
der Landeshauptstadt A-Stadt. - monatlich fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse,
die durch Vorlage einer Liste der Eigenbemühung und des Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber zu belegen seien, - zeitnahe Bewerbung
auf Vermittlungsvorschläge des Bg,
Am 02.11.2016 legte der Bf Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ein. Gleichzeitig stellte er beim Sozialgericht
München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt.
Den Widerspruch wies der Bg mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurück. Hiergegen erhob der Bf am 29.11.2016 Klage (anhängig
beim Sozialgericht München unter S 40 AS 2812/16).
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
inzwischen erhobenen Klage ab. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Nur ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Die summarische Prüfung ergebe keine ernsthaften
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 24.10.2016.
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei gescheitert. Da von der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Regel-Geltungsdauer
nicht abgewichen worden sei, habe es insoweit keiner besonderen Ermessensausübung bedurft. Die gebotene Potenzialanalyse und
die individuelle Einschätzung der Eignung des Bf sei hinreichend erfolgt. Soweit sich dies nicht aus der Eingliederungsvereinbarung
selbst ergebe, genüge es, dass den Akten des Bg eine entsprechende Potenzialanalyse zu entnehmen sei. Denn der Bg habe dem
Gericht einen Lebenslauf und das dort gespeicherte Profil des Bf vorgelegt, in welchem die Kenntnisse und Fertigkeiten des
Bf im Einzelnen aufgeschlüsselt und bewertet (1 bis 3 Sterne) sowie die persönlichen Stärken genannt seien. Auch ergäbe sich
insbesondere aus den VerBIS-Vermerken genügend Hinweise auf die Langzeitarbeitslosigkeit des Bf, dessen früheren Tätigkeiten
und sein Gesundheitszustand, woraus das im Eingliederungsverwaltungsakt genannte Integrationsziel "Eingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung, übergangsweise durch eine öffentlich geförderte
Beschäftigung" hätte abgeleitet werden können. Nachdem der Bf. weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch einen beruflichen
Schwerpunkt verfüge, sei eine Betrachtung vorrangiger Vermittlungsgelegenheiten oder des Arbeitsmarktes speziell im Hinblick
auf Fähigkeiten des Bf nicht notwendig gewesen; nach § 10 SGB II sei dem Bf grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Letztlich habe das Gespräch am 21.10.2016, das dem Eingliederungsverwaltungsakt
unmittelbar vorausging, nicht gezeigt, dass sich das Profil, wie es aus den Akten zu entnehmen ist, kürzlich wesentlich verändert
hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes würden sich auch nicht aus dem Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes
ergeben. Der vom Bundessozialgericht geforderte Ausgleich von Eigenbemühungen und Gegenleistungen sei erfüllt. Im Eingliederungsverwaltungsakt
seien Leistungen des Bg vorgesehen, die auf die individuelle Situation des Bf zugeschnitten seien. Insbesondere lasse die
Arbeitsmaßnahme als Bibliothekshilfe erkennen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt genau auf die Situation des Bf zugeschnitten
gewesen sei. Dass die Arbeitsgelegenheit für den Bf unverhältnismäßig bzw. unzumutbar gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Soweit der Bf zur Vorlage von fünf Eigenbemühungen monatlich verpflichtet worden sei, sei diese Anzahl der Bewerbungen nach
den Feststellungen des Sozialgerichts aus den Akten des Bg dem Bf ohne weiteres zumutbar. Auch die Verpflichtung, sich innerhalb
von drei Tagen auf einen Vermittlungsvorschlag zu bewerben, sei dem Bf zumutbar, da hier keine Umstände ersichtlich seien
oder vorgetragen worden, dass der Bf hierzu nicht in der Lage sei. Die Zusage der Kostenerstattung für Bewerbungsbemühungen
dem Grunde nach genüge den Anforderungen des BSG (Urteil vom 23.06.2015 B 14 AS 42/15 R und B 14 AS 30/15 R). Einer Ermessenausübung im Eingliederungsverwaltungsakt habe es angesichts des ausgewogenen Verhältnisses von Leistungen
des Bg und Verpflichtungen des Bf nicht weiter bedurft, insbesondere nachdem die angebotene Arbeitsmarktmaßnahme erkennbar
auf die individuelle Situation des Bf zugeschnitten gewesen sei.
Der Eingliederungsverwaltungsakt sei auch hinreichend bestimmt. Die angebotene Arbeitsgelegenheit sei betreffend Maßnahmebeginn,
Anzahl und Verteilung der Wochenstunden und Art der Tätigkeit zwar nicht näher konkretisiert. Eine Regelung der Modalitäten
der Arbeitsgelegenheit im Einzelnen sei im Eingliederungsverwaltungsakt aber auch nicht erforderlich gewesen, nachdem im Eingliederungsverwaltungsakt
darauf hingewiesen worden sei, dass die Einzelheiten der dem Bf verpflichtend auferlegten Maßnahme mit dem Maßnahmeträger
zu klären seien. Erst die konkrete Zuweisung, die dann ebenfalls Verwaltungsaktqualität habe, müsse im Hinblick auf die Einzelheiten
bestimmt genug sein.
Ob die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt den gesetzlichen Anforderungen entspräche, sei keine Frage der
Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, sondern sei nur im Hinblick auf eine etwaige nachfolgende Sanktion von
Bedeutung.
Soweit im Einzelnen noch Sachverhalts- bzw. Rechtsfragen vertieft werden müssten, habe dies nicht im summarischen Verfahren
zu geschehen, sondern bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Ergebnis sei der Antrag auf Eilrechtsschutz mangels erheblicher
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes abzulehnen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und diese mit Schreiben vom 09.01.2016 begründet.
Viele Rechtsfragen seien nach der Gesetzesänderung zu § 15 SGB II und infolge der beiden Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.03.2016 noch offen und zu klären, so dass der jetzt erlassene
Eingliederungsverwaltungsakt schon deshalb so nicht rechtmäßig wäre. Verhandlungen zur Eingliederungsvereinbarung hätten unzureichend
stattgefunden. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei bezüglich der Maßnahme zu unbestimmt, insbesondere würde die Maßnahme
über die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes hinaus dauern. Es habe einer Ermessenentscheidung bedurft. Im Eingliederungsverwaltungsakt
fehlten Feststellungen zum Profiling. Eine hinreichende Potenzialanalyse fehle.
Der Bg verweist darauf, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Grad der Zweifelhaftigkeit an der
Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht erreicht sei, wie die summarische Prüfung des Sozialgerichts im Rahmen
des Eilverfahrens zutreffend ergeben habe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Überprüfung eines Eingliederungsverwaltungsaktes im Rahmen eines
Eilverfahrens nur summarisch erfolgen kann und dass eine einstweilige Anordnung nur dann in Frage kommt, wenn die summarische
Prüfung ergibt, dass nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
vorhanden sind. Diesen Maßstab, der auf das sich aus §§ 86b
SGG und § 39 SGB II ergebende, gesetzlich bedingte Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten betreffend
das SGB II zurückzuführen ist, hat das Sozialgericht anhand der Rechtsprechung des Senats ausführlich dargelegt (vgl. etwa BayLSG Beschluss
vom 01.08.2016, L 7 AS 415/16 B ER). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Sozialgericht zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Dies gilt umso mehr, als einem Betroffenen gegen etwaige Sanktionen aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsaktes Rechtsschutz,
auch Eilrechtsschutz, zur Verfügung steht.
Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist zunächst summarisch zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt
festlegt, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält, welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität
dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er Eigenbemühungen nachweisen muss (vgl. Sächsisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 20.09.2016, L 7 AS 774/16 B ER Rdz. 43). Entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R, muss im Eingliederungsverwaltungsakt dabei ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und
die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden sein. Für den Fall, dass ein
solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt keine Ermessensausübung enthalten; denn
Ermessen muss im Eingliederungsverwaltungsakt nur ausgeübt werden, wenn die konkreten Verpflichtungen des Leistungsberechtigten
im Hinblick auf die zugesagten Leistungen nicht ausgewogen erscheinen.
Daran gemessen ist der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Im Ergebnis
lässt sich keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen erkennen, wie es sich anhand des Inhalts des Eingliederungsverwaltungsaktes
und der diesem zu Grunde liegenden Leistungsakten des Bg ergeben.
Bezüglich der Klärung, ob die Verhandlungen für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ausreichend waren, hat das
Sozialgericht zu Recht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Bei der lediglich notwendigen summarischen Prüfung ist ausschlaggebend,
dass dem Bf die Eingliederungsvereinbarung vorgelegen hat und er diese nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet hat.
Damit steht das Scheitern des Zustandekommens einer Vereinbarung zunächst fest.
Weil der Bf Langzeitarbeitsloser ist, erscheint die angebotene Maßnahme, im Wege eines Ein-Euro-Jobs den Bf wieder an den
ersten Arbeitsmarkt hinzuführen, als geeignet und ausgewogen. Da der Bf Langzeitarbeitsloser ohne Ausbildung und besondere
Berufserfahren ist, bedurfte es keiner besonderen Potenzialanalyse mehr; die Feststellungen in den Akten des Bg hierzu sind
ausreichend. Die Maßnahme steht insoweit auch im Einklang mit dem Profiling, wie es sich aus den Akten des Bg hinreichend
ergibt. Die Beschreibung der Maßnahme ist des Weiteren hinreichend bestimmt, nachdem der Bf auf Grund der Beschreibung der
Maßnahme weiß, um welche Maßnahme es sich handelt und dass er für sechs Monate mit höchstens 30 Wochenstunden im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden soll. Konkretere Vereinbarungen können dem Maßnahmeträger
und dem Bf überlassen bleiben, wie es hier auch geschehen ist. Ob dann die konkrete Zuweisung in die Maßnahme hinreichend
bestimmt ist, was der Bf anzweifelt, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes.
Anhaltspunkte dafür, dass die angeforderte Anzahl der Bewerbungen vorliegend unzumutbar sein könnte, finden sich nicht. Gleiches
gilt für die Verpflichtung, sich auf Vermittlungsvorschläge innerhalb von drei Tagen zu bewerben. Die vom Bg hierfür zugesagte
Kostenerstattung lässt keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen erkennen.
Nachdem die gegenseitigen Verpflichtungen im Eingliederungsverwaltungsakt schon ausgewogen erscheinen, bedurfte es auch keiner
weiteren Ermessensausübung des Bg im Eingliederungsverwaltungsakt.
Die summarische Überprüfung ergibt im Ergebnis keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes,
so dass dem Antrag auf Eilrechtsschutz nicht entsprochen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seiner Beschwerde erfolglos blieb.
Trotz Erfolgslosigkeit der Beschwerde wird dem Bf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ff
Zivilprozessordnung bewilligt in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht, das auf die derzeit noch offenen Fragen zu Eingliederungsverwaltungsakten
verweist. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
erfüllt der Bf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.