LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - 7 AS 822/13
Berichtigung einer Niederschrift Wesentliche Vorgänge einer Verhandlung Unterzeichnung einer Verhandlungsniederschrift
1. Anträge im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nur Sachanträge, die das Verfahren betreffen.
2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.
Normenkette:
SGG § 122
,
ZPO § 164 Abs. 1
,
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2
,
ZPO § 160 Abs. 2
,
ZPO § 163
Vorinstanzen: SG München S 51 AS 3287/11
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: