Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Beschaffung von Heizöl,
Eilbedürftigkeit in den Sommermonaten
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (Bf) verlangt von der Beschwerdegegnerin (Bg) 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl im einstweiligen
Rechtsschutz.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 20.07.2009 mangels Vorliegen eines
Anordnungsgrundes ab. Der Bf habe erst im April 200 Liter Heizöl von der Bg erhalten. Diese könnten unter Berücksichtigung
der Wohnverhältnisse des Bf bisher noch gar nicht verbraucht sein; hierzu sei vom Bf im Übrigen auch überhaupt nichts vorgetragen.
Letztlich sei sogar zweifelhaft, ob der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz überhaupt zulässig sei, nachdem der Bf nicht
nachgewiesen habe, dass er bei der Bg überhaupt einen Antrag auf die Zahlung von 1.000,00 Euro für die Beschaffung von Heizöl
bislang gestellt hat.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verbrauche 300 Liter Heizöl monatlich.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München als unbegründet zurückgewiesen
und gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die nicht belegte Behauptung des Bf im Beschwerdeverfahren, monatlich habe er 300 Liter Heizöl
verbraucht, für die Sommermonate völlig aus der Luft gegriffen ist und ein Verbrauch von 300 Liter in keinster Weise angemessen
wäre und schon deshalb hierfür keine Kosten zu übernehmen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.