Gründe:
I. Streitig ist, ob Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren ist, in der ausschließlich geltend gemacht wird, dass der
mit Gesetz zum 01.01.2011 festgelegte Regelbedarf für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verfassungswidrig
sei.
Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden 1994 und 1999 geborenen Kinder (Kläger zu 2 und 3) beziehen vom Beklagten
laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 13.09.2010 bewilligte der Beklagte
Leistungen für die Zeit von 01.10.2010 bis 31.03.2011. Dieser Bescheid wurde nicht mit Widerspruch angefochten.
Mit Änderungsbescheid vom 20.12.2010 wurde die laufende Bewilligung für die Monate Februar und März 2011 geändert, weil für
den Kläger zu 3 Wohngeld bewilligt wurde, das als Einkommen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet
wurde. Dagegen wurde am 13.01.2011 Widerspruch eingelegt, der damit begründet wurde, dass die Berechnung der Regelsätze verfassungswidrig
sei, insbesondere auch keine Rentenzahlungen mehr erbracht würden und somit aus der Regelleistung eine eigene Altersvorsorge
zu sichern sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bis zur Verkündung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
fehle es an einer rechtlichen Grundlage, höhere Regelleistungen zu gewähren.
Am 02.03.2011 wurde Klage erhoben. Die bloße Ankündigung, die Regelsätze rückwirkend anzupassen, ändere nichts am Rechtsschutzbedürfnis
für die Klage. Bereits jetzt sei absehbar, dass die im Gesetzgebungsverfahren enthaltenen Erhöhungen nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügten. Es fehlten wesentliche Bedarfspositionen wie Altersvorsorge, Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung
und auch Aufwendungen für Telekommunikation. Aus diesem Grund sei der Regelsatz nicht mehr verbindlich, es müsse eine individualisierende
Einzelpreisprüfung und Leistungsbewilligung erfolgen. Zugleich wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 14.04.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine
hinreichende Erfolgsaussicht. Eine Klage, die mit der Begründung erhoben werde, die alten Regelsätze seien nicht verfassungsgemäß,
sei mutwillig. Ein das Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufbringen müsse,
würde ein derartiges Verfahren nicht betreiben. Bereits seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2011 und dem
Beschluss des Bundestages vom 03.12.2010 sei klar, dass die Anhebung der Regelsätze rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen werde.
Eine Klage mit einem derartigen Ziel sei daher nicht geboten, sondern mutwillig. Soweit die Klage damit begründet werde, das
auch die neuen Regelsätze nicht verfassungsgemäß seien, bestehe ebenfalls keine ausreichende Erfolgsaussicht. Das Bundesverfassungsgericht
habe lediglich in vier Punkten einen Änderungsbedarf gesehen: Die Regelleistungen für Kinder und Jugendliche müssten deren
spezifischen Bedarf erfassen, darunter auch notwendige Bildungsausgaben; die Fortschreibung der Regelleistungen anhand der
Rentenentwicklung sei willkürlich; Kürzungen bei Bedarfpositionen müssen nachvollziehbar sein und im Einzelfall müsse ein
atypischer Sonderbedarf gewährt werden. Die neuen gesetzlichen Regelungen würden keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen,
zumal die Regelsätze bei den Kindern sogar über die Fortschreibung hinaus erhöht worden seien.
Am 27.04.2011 haben die Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Die Klage sei nicht mutwillig, weil
auch untere Instanzen bei verfassungsrechtlichen Bedenken die neue gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen
könnten. Bei existenzsichernden Leistungen bestehe auch bei geringen Beträgen ein Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht zu verkennen,
dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren, die sich mit der Verfassungskonformität des Regelsatzes befassen,
unter Umständen eine nicht unerhebliche Anzahl von Folgeverfahren auslösen könnten. Teilweise bestehe aber keine Klagebereitschaft
der Betroffenen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei von Seiten der Politik als auch von Wohlfahrtsverbänden das neue
Berechnungsverfahren für die Regelleistung als verfassungswidrig eingeschätzt worden. Problematisch sei etwa die Frage der
statistischen Referenzgruppe der unteren Einkommensbezieher. Der neue § 21 Abs. 6 SGB II für Sonderbedarfe komme in der Praxis
kaum zum Tragen - der übrige Regelsatz biete aber kaum Spielraum für etwaige individuelle Sonderbedarfe. In der Abteilung
VII (Verkehr) dürfte ein Fehler von einigen Euro bestehen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht
wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat.
1. Statthaftigkeit der Beschwerde
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im Klageverfahren unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes
in der Hauptsache zulässig. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Berufungsstreitwert von mehr als 750,- Euro nach
§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG erreicht wird oder nicht. An der bisherigen gegenteiligen Rechtssauffassung wird angesichts der Änderung von §
172 Abs.
3 SGG nicht mehr festgehalten.
Aus §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG in der Fassung des Gesetzes vom 05.08.2010 (BGBl I, S. 1127) ergibt sich, dass die Beschwerde gegen einen ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss nur in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, also der Beschwerdewert entsprechend
§
144 Abs.
1 SGG nicht erreicht wird. Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er nicht von einem generellen
streitwertbezogenen Beschwerdeausschluss nach §
172 Abs.
1 SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 2 HS. 2 Zivilprozessordung ausgeht.
Für Hauptsacheverfahren ist eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss demnach nur nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint hat.
2. Mutwilligkeit und fehlende Erfolgsaussicht
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klage gegen die ursprünglichen Regelleistungen mutwillig war und die Klage gegen
die neuen Regelbedarfe ohne Erfolgsaussicht ist.
a) Klage gegen die ursprünglichen Regelleistungen
Dem Sozialgericht ist in vollem Umfang zuzustimmen. Prozesskostenhilfe soll nicht "finanziell losgelöstes wildes Prozessieren"
ermöglichen, sondern der Betroffene soll nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten
vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, Rn. 25). Ein vernünftiger Bemittelter hätte nicht am 02.03.2011 eine Klage gegen die bisherigen Regelleistungen erhoben,
wenn er angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, und des bereits vorliegenden Gesetzentwurfs sicher sein konnte, dass die Erhöhung der Regelleistung geringfügig ausfallen
und in jedem Fall rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen wird (BVerfG aaO., Rn 218). Mit Gesetz vom 24.03.2011 wurden die neuen
Regelbedarfe beschlossen (BGBl I, S. 453).
b) Klage gegen die neuen Regelbedarfe
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest vertretbar ist. Keine Erfolgsaussicht
besteht, wenn der Erfolg in der Hauptsache schlechthin ausgeschlossen ist oder zumindest fern liegt (vgl. Meyer-Ladewig
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
73a Rn. 7, 7a). Für die Klage gegen die neuen Regelbbedarfe ist eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar.
Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art.
20 Abs.
3, Art.
97 Abs.
1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen
- es kann das Gesetz nur gemäß Art
100 Abs.
1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit
des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, Art.
100 Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte.
Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich
der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage
einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern
im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung)
oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der
Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II), statt an die Rentenentwicklung.
Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§
28, 29 SGB II). Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen wurde bereits mit Gesetz vom 27.05.2010 (BGBl I, S. 1706) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage erstellt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren
Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung
der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig
ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (aaO., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten
Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche höher festgesetzt wurden,
als es die Bedarfsberechnungen aus des EVS ergeben haben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Regelbedarfsstufen nach
§ 8 Abs. 1 RBEG mit den Festsetzungen in § 8 Abs. 2 RBEG. Hinzu kommt, dass die Bedarfsermittlungen im RBEG für alle Personen
auf der Grundlage erfolgten, dass die Kosten für Warmwasser aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind. Erst in der letzten Phase
des Gesetzgebungsverfahrens wurden die Kosten für Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft umsortiert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz
1, § 21 Abs. 7 und § 77 Abs. 6 SGB II). Die Regelbedarfe wurden aber scheinbar nicht deswegen herabgesetzt.
Auch der Einwand, die geringen Beiträge zur Rentenversicherung seien weggefallen (bereits durch das Haushaltbegleitgesetz
2011 vom 09.12.2010, BGBl I, S. 1885), trägt nicht. Im Bereich der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber weite Gestaltungsspielräume. Lediglich wo Ansprüche
und Anwartschaften auf eigenen Leistungen der Versicherten beruhen, besteht ein Schutz nach Art.
14 GG. Der Gesetzgeber war weder verpflichtet, die bisherigen Beiträge weiterhin zu erbringen, noch den Regelbedarf dafür höher
zu setzen.
Insgesamt ist festzustellen, dass für eine Klage gegen die neuen Regelbedarfe eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar ist. Für
eine Vorlage des Gesetzes über die neuen Regelbedarfe an das Bundesverfassungsgericht sind keine Gründe erkennbar.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.