Tatbestand:
Streitig ist ein Entziehungsbescheid nach §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I), der während dem Berufungsverfahren von der Beklagten aufgehoben wurde.
Der 1963 geborene Kläger wurde Ende 2008 unter Betreuung gestellt und in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen. Nach einer Stellungnahme
des Bezirkskrankenhauses vom 08.01.2009 leidet der Kläger unter einer anhaltenden wahnhaften Störung. Die Betreuung und die
Einweisung in die Bezirksklinik wurde vom Landgericht im Januar 2009 jedoch wieder aufgehoben. Der Kläger bestreitet das Vorliegen
der Erkrankung.
Mit Bescheid vom 24.07.2009 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009.
Mit Bescheid vom 10.08.2009 erfolgte erstmals eine Entziehung der Leistung ab dem 01.09.2009, weil der Kläger trotz Aufforderung
seine behandelnden Ärzte nicht mitgeteilt habe. Dieser Bescheid wurde im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes
nach einem Hinweis des Sozialgerichts, dass die Ermessensausübung fehle, mit Abhilfebescheid vom 03.09.2009 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 08.10.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, an einer Untersuchung durch den psychologischen Dienst
teilzunehmen. Die Einladung erfolgte dann mit Schreiben vom 15.10.2009 zum 02.11.2009.
Mit Bescheid vom 03.11.2009 entzog die Beklagte die Leistungen ab 01.12.2009, weil die Untersuchung vom Kläger nicht wahrgenommen
wurde. Unter der Rechtsbehelfsbelehrung stand ein Hinweis, dass der Widerspruch nur dann Aussicht auf Erfolg habe, wenn der
Bescheid trotz der fehlenden Mitwirkung nicht rechtmäßig wäre.
Der Kläger erhob am 20.11.2009 Klage zum Sozialgericht.
Das Sozialgericht teilte dem Kläger mit, dass eine Klage zum Sozialgericht erst nach Abwicklung eines Vorverfahrens möglich
sei. Unter Hinweis auf den Zusatz bei der Rechtsbehelfsbelehrung lehnte der Kläger die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
ausdrücklich ab. Nach Anhörung wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2010 ab. Die Klage sei unzulässig,
weil das zwingend notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt und, trotz Hinweis des Gerichts, nicht nachgeholt worden sei.
Am 26.02.2010 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Er machte dabei auch Leistungen für die Zeit ab
01.01.2010 geltend. Nach einem Hinweis des Gerichts hob die Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 02.07.2010 den Entziehungsbescheid
vom 03.11.2009 auf. Darüber hinaus bewilligte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 02.07.2010 auch für die Folgezeiträume
bis 31.12.2010 Leistungen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungen ab 01.01.2010 nicht zulässiger Streitgegenstand
dieses Berufungsverfahren seien. Der Kläger erwiderte, dass das Verfahren nicht erledigt sei, weil nunmehr von ihm für die
Auszahlung der Leistungen ab August 2010 die Vorlage von Kontoauszügen gefordert und Auskünfte, wie er bislang trotz Leistungsverweigerung
seinen Lebensunterhalt bestritten habe, begehrt würden. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass die Auszahlung der Leistungen
ab August 2010 bis zum Jahresende freigegeben worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zur Auszahlung der mit Bescheid vom 02.07.2010 bewilligten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.08.2010 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§
158 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers liegen nicht vor, da die zunächst angeordnete Betreuung nach Begutachtung aufgehoben
wurde.
Der ursprüngliche Streitgegenstand, die Entziehung der Leistungen für den Monat Dezember 2009 hat sich durch den Aufhebungsbescheid
vom 02.07.2010 erledigt. Diesen Streitgegenstand verfolgt der Kläger auch nicht mehr.
Nunmehr wird eine vorbeugende echte Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG auf Auszahlung der bereits bewilligten Leistungen ab 01.08.2010 erhoben.
Es handelt sich um eine Klageänderung, die im Berufungsverfahren unzulässig ist, weil ein völlig neues Klageziel verfolgt
wird. Der Berufungskläger muss das bisherige Klageziel zumindest teilweise weiterverfolgen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
99 Rn. 12). Daran fehlt es hier. Nachdem die Beklagte mittlerweile erklärte, die Zahlungen von August bis Ende des Jahres 2010
anstandslos erbringen zu wollen, ist auch kein Rechtsschutzinteresse für eine derartige Leistungsklage erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG ersichtlich sind.
Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist unzulässig, wenn nur noch ein neues Klageziel verfolgt wird.