Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
Tatbestand:
Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung, insbesondere, ob die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Der 1949 in P., Bosnien/Herzegowina geborene Kläger war nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen vom 09.05.1970 bis 15.09.1970
in Slowenien vom 22.09.1970 bis 11.08.1972 in Kroatien und vom 29.08.1972 bis 30.11.1994 sowie vom 10.12.2003 bis 10.01.2004
jeweils in Bosnien-Herzegowina sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 28.11.1994 bis 29.10.1997 entrichtete
er in Deutschland Pflichtbeiträge zur Beklagten. Nach eigenen Angaben war er seinerzeit als Zimmerer beschäftigt. Insgesamt
sind bisher 328 auf die Wartezeit anrechenbare Monate von der Beklagten anerkannt.
Auf Antrag des Klägers vom 05.07.2004 hat ihm der Rentenversicherungsträger in Bosnien/Herzegowina eine Invalidenpension zuerkannt.
Hierbei wurde ab dem Tag der Untersuchung am 21.10.2004 eine dauernde Leistungseinschränkung im bisherigen Beruf und am allgemeinen
Arbeitsmarkt anerkannt. Maßgebend hierfür waren insbesondere die Folgen eines Gehirnschlages, den der Kläger nach seinen Schilderungen
Anfang 2004 erlitten hatte. Der bosnische Gutachter hat als Folge des Schlaganfalles ein "organisches Psychosyndrom" und eine
"sensomotorische Dysphasie" diagnostiziert; ferner ist als Diagnose "eine chronische Bronchitis" aufgeführt.
Erst am 09.09.2005 leitete der bosnische Versicherungsträger diesen Rentenantrag vom 05.07.2004- entsprechend dem Sozialversicherungsabkommen
- der Beklagten zur weiteren Entscheidung zu. Mit Bescheid vom 30.09.2005 lehnte die Beklagte die Rentengewährung wegen Erwerbsminderung
im Wesentlichen mit der Begründung ab, vor Antragstellung seien im Fünfjahreszeitraum vom 05.07.1999 bis 04.07.2004 nur zwei
(nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen anrechenbare) anstatt der erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate
zurückgelegt worden. Außerdem bestehe weder volle noch teilweise Erwerbsminderung. Dieser Bescheid sowie ein Vormerkungsbescheid
über die anerkannten Zeiten - ebenfalls vom 30.09.2005 - ist vom Kläger offenbar nicht angefochten worden.
Am 11.02.2008 stellte der Kläger - vertreten durch seinen (ursprünglichen) Prozessbevollmächtigten - erneut Rentenantrag wegen
Erwerbsminderung. Die Beklagte zog vom bosnischen Versicherungsträger Versicherungsnachweise bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, im maßgeblichen
Zeitraum vom 11.02.2003 bis 10.02.2008 seien nur zwei Kalendermonate (vom 10.12.2003 bis 10.01.2004) mit anrechnungsfähigen
Beiträgen belegt. Bei diesem Sachverhalt sei das Vorliegen von Erwerbsminderung nicht geprüft worden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er nach einem Autounfall im Jahr 1998
bereits invalide sei und mittlerweile die Schwerbehinderung 100 % betrage. Mit Schreiben vom 10.07.2008 kündigte die Beklagte
hierauf an, weitere medizinische Unterlagen vom bosnischen Versicherungsträger beizuziehen.
Nach Auswertung dieser Arztberichte stellte der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten am 11.09.2008 für die Zeit ab 10.01.2004
ein "unter dreistündiges Leistungsvermögen" des Klägers fest.
Mit weiterem Bescheid vom 16.09.2008 änderte die Beklagte den Bescheid vom 18.06.2008 insoweit ab, dass der Kläger zwar ab
12.01.2004 bereits voll erwerbsgemindert sei, jedoch im Anrechnungszeitraum vom 12.01.1999 bis 11.01.2004 anstatt der erforderlichen
36 ebenfalls nur 2 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorweisen könne.
Der hierauf mit der Begründung aufrecht erhaltene Widerspruch, die volle Erwerbsminderung sei seit 1998 bzw. 1999 nachgewiesen,
ist nach Auswertung weiterer Arztberichte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen
worden, es seien keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt worden, die eine Erwerbsminderung bereits im Jahr 1998 belegen könnten.
Die hiergegen am 04.03.2009 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage wurde unter Vorlage eines allgemeinärztlichen Attestes
über eine Behandlung des Klägers am 30.11.1998 wegen "Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit, Schweigsamkeit und schwarzen Gedanken"
sowie einem Bluthochdruck (RR 190/110) begründet.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 12.04.2010 im Wesentlichen
mit der Begründung abgewiesen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht nachweislich erfüllt. Denn im November
1999, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig erfüllt gewesen seien, sei der Kläger noch nicht erwerbsgemindert
gewesen. Die bescheinigte ärztliche Behandlung ab 30.11.1998 belege allenfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, nicht aber
Erwerbsminderung. Auch der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung erst im Jahr 2004 sei Indiz dafür, dass der Leistungsfall
nicht bereits 1998 eingetreten sei. Zudem sei der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang uneingeschränkt auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt verweisbar. Dieser Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten am 06.05.2010 zugestellt worden.
Die hiergegen am 11.05.2010 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung ist im Wesentlichen damit begründet worden,
dass der Kläger 100 % schwerbehindert und in Pflegestufe II eingestuft sei. Mit weiterem Schreiben vom 25.05.2010 ist ferner
die Vollendung des 60.Lebensjahres geltend gemacht worden. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.06.2010 ausgeführt,
der Kläger habe die für eine "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" erforderliche Wartezeit von 420 Monaten nicht erfüllt.
Denn bisher seien nur 328 nach dem Sozialversicherungsabkommen anrechenbare Monate belegt; hinzu könnten allenfalls noch fünf
weitere - in Slowenien zurückgelegte Monte - Berücksichtigung finden.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers um Nachweis gebeten, dass er über die Voraussetzungen für eine Prozessvertretung
verfüge (Schr. vom 11.11.2010).Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei, er aber um
Übersendung des Urteils an seine Adresse bitte.
Mit Beschluss vom 20.05.2011 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 12.04.2010 und der Bescheide der Beklagten vom 18.06.2008 und 16.09.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009, zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Beginn des Antragsmonats
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts sowie der Akte des Landessozialgerichts
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung habe, da die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen
des § 43 Abs. 1 Nr.
2 sowie des §
241 Abs.
2 Sozialgesetzbuch, 6. Buch -
SGB VI - nicht erfüllt sind.
Der Nachweis, dass Erwerbsminderung spätestens bis zum 30.11.1999 eingetreten sei und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
der Ziffer 2 des §
43 Abs.
1 SGB VI noch erfüllt seien, ist nicht erbracht.
Versicherte haben gemäß §
43 Abs.
2 Satz 1 bzw. Abs.
1 Satz 1
SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert
sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - bis zum Erreichen der Regelaltersrente auch Versicherte
die,
1. vor dem 01.01.1961 geboren und
2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können (§
240 Abs.
1 und
2 SGB VI).
Nach §
241 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Berufsunfähigkeit (§
240 SGB VI), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, u.a. um Ersatzzeiten. Nach Abs.
2 des §
241 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat
vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten
belegt ist. Nach dem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Deutschland und Bosnien/Herzegowina steht eine Pflichtbeitragsleistung
im Herkunftsland einer entsprechenden Beitragsleistung in Deutschland gleich. Im Übrigen ist eine Gleichstellung von Zeiten
(z. B. Anrechnungs- bzw. Ersatzzeiten) durch das Sozialversicherungsabkommen nicht erfolgt.
Der Kläger erfüllt diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Denn eine ununterbrochene Belegung der Zeit ab 01.01.1984
liegt nicht vor und zur Überzeugung des Senats steht fest, dass er erst nach seinem Schlaganfall im Januar 2004 maßgebend
in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Dies gilt sowohl für seinen zuletzt in Deutschland ausgeübten Beruf als auch
für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Neben den vorliegenden medizinischen Unterlagen sprechen auch der Beweiswert
der tatsächlichen Arbeitsleistung vom 10.12.2003 bis 10.01.2004 sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung gegen
den Eintritt eines früheren Leistungsfalles.
Bereits mit Bescheid vom 30.09.2005 hatte die Beklagte den erstmaligen Rentenantrag vom 05.07.2004 u.a. mit der Begründung
abgelehnt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid
hatte der Kläger seinerzeit nicht Widerspruch und Klage erhoben, so dass dieser Bescheid nach §
77 SGG bindend geworden ist. Eine ausdrückliche Neufeststellung nach § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) ist nicht erfolgt; vielmehr hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.06.2008 sowie 16.09.2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 nur über den neuen Antrag vom 11.02.2008 entschieden. Nur dieser Antrag ist für
den Beginn des erhobenen Anspruches (§§
99 SGB VI,123
SGG) daher maßgebend.
In diesem neuen Verfahren, das den streitgegenständlichen Verwaltungsakten zugrunde liegt, sind von der Beklagten weitere
Befundberichte über die ärztlichen Behandlungen des Klägers ab November 1998 ausgewertet worden. Zu Recht ist aufgrund dieser
Befundberichte seitens der Beklagten und vom Sozialgericht festgestellt worden, dass die erstmals für 30.11.1998 bescheinigte
ärztliche Behandlung allenfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch Erwerbsminderung zu belegen vermag. Auf die
zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe nach §
153 Abs.
2 SGG abgesehen.
Nicht entscheidend ist dagegen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Januar 2004 weiter verschlechtert hat. Denn
es ist nicht der Grad der Leistungseinschränkung maßgebend, sondern der Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Leistungseinschränkung
eingetreten ist. Für eine Altersrentengewährung wegen Schwerbehinderung -die im übrigen nicht streitgegenständlich ist - ist
zudem die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt (§
236 a Abs.1 Nr. 3
SGB VI). Dem Kläger kann somit nur dringend anheimgestellt werden, rechtzeitig bei Vollendung des 65 Lebensjahres Regelaltersrente
(§
235 SGB VI) zu beantragen.
Der Berufung war nach alldem der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben.