Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Beachtung weiterer, vormals durch Vormerkungsbescheid
anerkannter, Anrechnungszeiten.
Die Beklagte hatte dem 1938 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 27.01.1999 mit Bescheid vom 10.03.1999 ab 01.05.1999 Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit in Höhe von anfänglich 2826,24 DM monatlich zuerkannt. Der Rentenbescheid
enthält keinen Hinweis, dass ggf. früher ergangene Vormerkungsbescheide aufgehoben oder abgeändert würden. Lediglich im Versicherungsverlauf
ist die Schulausbildung ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 17. Lebensjahr mit "keine Anrechnung" gekennzeichnet und
zur sechsmonatigen Fachschulausbildung vom 01.09.1963 bis 10.02.1964 ist vermerkt, dass "die Höchstdauer überschritten" sei.
Mit Neuberechnungsbescheiden vom 19.05.1999 und 25.06.1999 berücksichtigte die Beklagte ausschließlich die Rentenanpassung
sowie eine Änderung der Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisse; eine Aufhebung etwaiger bindender Vormerkungsbescheide
ist auch durch diese weiteren Rentenbescheide nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 30.08.2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, das Bundessozialgericht (BSG) habe
mit Urteil vom 30.03.2004 (B 4 RA 36/02 R) entschieden, dass Versicherte in Rentenfällen Anspruch auf Berücksichtigung aller verbindlich festgestellter Schul- und
Hochschulausbildungszeiten hätten, wenn diese Feststellungen nicht bis zur Erteilung des Rentenbescheides ausdrücklich und
mit eindeutiger Bestimmtheit aufgehoben worden seien. In seinem Fall sei mit Bescheid vom 17.07.1985 die Anerkennung von 58
Monaten für Schul- und Fachschulbesuch festgestellt und bis zur Erteilung des Rentenbescheides nicht aufgehoben worden. Damit
seien der Rentenberechnung nicht nur die 40 berücksichtigten, sondern die 58 ursprünglich anerkannten Monate Anrechnungszeit
zugrunde zu legen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 lehnte die Beklagte eine
Neufeststellung der bestandskräftigen Rentenfeststellung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, SGB X im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Begehren widerspreche der materiellen Rechtslage, die nach der gefestigten Rechtsprechung
des BSG zu § 44 SGB X ausschließlich maßgebend sei.
Die am 28.11.2006 zum Sozialgericht München erhobene Klage begründete der Kläger damit, dass die mit Vormerkungsbescheid vom
17.07.1985 erfolgte Anerkennung der Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung bisher nicht aufgehoben worden sei.
Nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten hat die 25. Kammer des Sozialgerichts München den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid
vom15.04.2010 entschieden und die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, "eventuell" nicht mit hinreichender
Bestimmtheit aufgehobene Vormerkungsbescheide (vom 18.10.1982 bzw. 17.07.1985 - die sich beide nicht in den Akten der Beklagten
befänden) rechtfertigten nicht die Neufeststellung des Rentenanspruches zugunsten des Klägers. Denn es sei nicht Zweck des
Überprüfungsverfahrens, mehr an Sozialleistungen zu gewähren, als dem Kläger nach der materiellen Rechtslage zustehe. Dieser
Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21.04.2010 zugestellt worden.
Die am 04.05.2010 hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass der 14. Senat des Bayer.
Landessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2009 (L 14 R 916/08) den Anspruch auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X in einem entsprechenden Falle bejaht habe und rückwirkend höhere Rentenleistungen auf der Grundlage unanfechtbar gewordener
Vormerkungsbescheide zuerkannt habe.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2011 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, nachdem sich der angefochtene Gerichtsbescheid
zunächst bereits im Hinblick auf die Beweislage als im Ergebnis zutreffend dargestellt hatte.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jeweils eine Kopie des Vormerkungsbescheides (vom 17.07.1985) sowie des Rentenbescheides
vorgelegt und ausgeführt, erst durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des 4. Senats des BSG vom 30.03.2004,B
4 RA 36/02 R) habe er die Bindungswirkung der Vormerkung bestätigt gesehen und nur aufgrund der zunächst ungeklärten Rechtslage habe
er auf eine rechtzeitige Beanstandung der Rentenfeststellung verzichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 15.04.2010 und des Bescheides der Beklagten
vom 20.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006, dazu zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der
mit Bescheid vom 17.07.1985 festgestellten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung höhere Altersrente zu gewähren.
Hilfsweise beantragt er, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das derzeitige
Zweiklassenrecht für die unterschiedlichen Altersversorgungssysteme noch mit dem
Grundgesetz vereinbar sei,
hilfsweise beantragt er, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einem vergleichbaren
Rechtsstreit (Az: 47505/10) auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, sowie den der Klage- und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben im Ergebnis zutreffend
entschieden, dass die Rentenfeststellung für die Beteiligten in der Sache bindend ist.
Gemäß §
77 SGG wird ein Verwaltungsakt bindend, wenn der gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird und soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hatte innerhalb der vorgegebenen Frist von einem Monat (§
84 SGG) nach Erlass der jeweiligen Rentenbescheide in keinem Falle Widerspruch, als Klagevoraussetzung (§
78 SGG), erhoben. Damit ist die Bindungswirkung der Rentenfeststellung eingetreten.
Diese gesetzliche Regelung dient der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit, dem Rechtsfrieden und im Bereich der Leistungsverwaltung
auch der Berechenbarkeit öffentlicher Ausgaben. Der Schutzzweck der Norm umfasst das öffentliche Interesse an dem Bestand
eines Verwaltungsaktes ebenso wie den Vertrauensschutz des Adressaten und anderer Beteiligter (§12 SGB X, §
69 SGG). Eine Durchbrechung der Bestandskraft ist ausschließlich unter den strengen gesetzlich normierten Voraussetzungen, insbesondere
der §§ 44 ff SGB X, rechtlich zulässig. Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, wie sie der Kläger begehrt,
ist in § 44 Abs. 1 SGB X wie folgt geregelt: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen".
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten, des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid und des 14. Senats
des BayLSG in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (14 R 916/08) geht der erkennende Senat davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes
(hier des Rentenbescheides vom 10.03.1999) die materielle Rechtslage maßgebend ist. Denn das Überprüfungsverfahren nach §
44 SGB X soll dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg verhelfen (vgl. Urteil des 14. Senats des BayLSG aaO., m.w.N.). Der
Inhalt des materiellen Rechts ist in spezialgesetzlichen Vorschriften geregelt: Rentenerhebliche Daten genießen hierbei unter
bestimmten Voraussetzungen gleichsam "normativen Bestandsschutz": So kann beispielsweise nach Ablauf von zehn Jahren nach
Aufrechnung von Versicherungskarten die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge
von den Trägern der Rentenversicherung nicht mehr angefochten werden (§
286 Abs.
3 Nr.
1 SGB VI). Im Rahmen der Kontenklärung nach §
149 Abs.
1 bis 5
SGB VI hat der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen,
durch Bescheid festzustellen (§
149 Abs.
5 Satz 1
SGB VI), sofern das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs
seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Durch diese gesetzliche Regelung wird ein "materielles Recht" auf die Berücksichtigung
der bindend festgestellten Daten begründet. Insoweit schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich den Ausführungen des
14. Senats im Urteil vom 17.12.2009 (aaO.) uneingeschränkt an.
Dauer und Umfang der Verbindlichkeit dieser Daten sind aber durch spezialgesetzliche Regelung des §
149 Abs.
5 Satz 2
SGB VI in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung eindeutig und unmissverständlich begrenzt: "Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid
zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid
mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden".
Hierdurch ist für den Rentenversicherungsträger verbindlich geregelt, wie er bei Änderung der Rechtslage nach Kontenfeststellung
zu verfahren hat. Denn nach Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz (
GG) ist er an Recht und Gesetz gebunden und Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dürfen gemäß §
31 Sozialgesetzbuch, 1. Buch,
SGB I nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt.
Diese Maßstäbe sind bei der Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB X, auf die der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch i.S. des §
123 SGG stützt, heranzuziehen: Der Anspruch auf "Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Rentenbescheides" gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist demzufolge nicht gegeben, da der Rentenversicherungsträger bei Erlass des Rentenbescheides (d.h. bei Feststellung des
Verfügungssatzes zur Rentenhöhe - vgl. hierzu KassKomm - Steinwedel, § 44 SGB X Rdnr. 34) nicht verpflichtet war, die früheren (gesetzlich zwischenzeitlich überholten) Datenfeststellungen der Rentenberechnung
zugrunde zulegen, sondern diese Feststellungen gemäß §
149 Abs.
5 Satz 2
SGB VI spätestens mit dem Rentenbescheid aufzuheben.
Die - zweifelsohne - "unrichtige Anwendung des Rechts" besteht also ausschließlich darin, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufhebung ihrer früheren Vormerkungsbescheide nicht nachgekommen ist. Hieraus resultiert
aber kein finanzieller Nachteil für den Kläger, der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SGB X auszugleichen wäre. Sozialleistungen werden hiernach längstens für einen Zeitraum von vier Jahren ab Antragstellung nachgezahlt,
soweit durch die unrichtige Anwendung des Rechts Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Bei "richtiger Anwendung" des
Rechts, d.h. bei ordnungsgemäßer Aufhebung der rechtlich überholten Vormerkungsbescheide, wären die Berechnungsgrundlagen
der Altersrente identisch mit den im Rentenbescheid tatsächlich festgestellten Berechnungselementen gewesen. Denn die Beklagte
war verpflichtet, die seit Erlass der Vormerkungsbescheide ergangenen gesetzlichen Änderungen zu beachten, deren Verfassungskonformität
im Übrigen zwischenzeitlich höchstrichterlich festgestellt ist (vgl. hierzu z.B. Urteil des 13. Senats des BSG vom 13.11.2008,
B 13 R 77/07 R m.w.N.). Ein vom Kläger weiter angeführtes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 718/09) brachte für den Kläger ebenfalls nicht das gewollte Ergebnis, da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
wurde.
Der Kläger verkennt mit seiner Argumentation, dass die Aufhebung der früheren Feststellungen in Vormerkungsbescheiden spätestens
mit dem Rentenbescheid nicht nur möglich, sondern zwingend vorgeschrieben war und ist. Sofern diese Aufhebung unterblieben
ist, ist der Rentenversicherungsträger (zunächst zwar) an seine früheren Feststellungen gebunden; mit dem Eintritt der Bestandskraft
des Rentenbescheides endet jedoch die Bindung des Rentenversicherungsträgers an die früheren Vormerkungsbescheide.
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (insbesondere des 4. Senats des BSG vom 30.03.2004, aaO.) stehen diesem Ergebnis
nicht entgegen, zumal diese höchstrichterlichen Entscheidungen bisher nicht die Aufhebung unanfechtbarer Rentenbescheide zum
Gegenstand hatten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht der Sinn und Zweck des Vormerkungsbescheides darin,
"die Schaffung von Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung
von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz im Interesse des Versicherten zu ermöglichen" (BSG, 4. Senat aaO.). Durch
die Feststellung des Rentenanspruches (also des Verfügungssatzes zur Rentenhöhe) mittels eines Rentenbescheides wird der vorgenannte
Gesetzeszweck ab dem Zeitpunkt hinfällig, ab dem der Versicherte sich damit einverstanden gezeigt hat, er also die Rentenfeststellung,
mangels Erhebung eines Rechtsbehelfs, bestandskräftig hat werden lassen.
Die Durchbrechung der Bestandskraft - aufgrund eines Antrages auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X - ist weder nach dem Wortlaut dieser maßgeblichen Rücknahmebestimmung noch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten veranlasst
bzw. aus Billigkeitsgründen geboten: Gerade der vorliegende Fall, in dem der Kläger bis zur Stellung des Antrages nach § 44 SGB X seine Vermögensdispositionen jahrelang aufgrund der festgestellten Rentenzahlbeträge treffen konnte, lässt das öffentliche
Interesse am Bestand der Rentenfeststellung gegenüber dem Individualinteresse als vorrangig erscheinen. Eine rückwirkende
Belastung der Versichertengemeinschaft mit unvorhersehbaren Ausgaben ist demgemäß nicht geboten.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass eine Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB X nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente entgegensteht.
Denn die Behörde ist hiernach nicht verpflichtet, Verwaltungsakte, nachdem diese unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen
und Sozialleistungen auf der Grundlage früherer Feststellungen, die mit dem aktuellen Gesetz nicht mehr im Einklang stehen
(vgl. hierzu auch §
300 SGB VI), zu berechnen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass die höchstrichterliche Entscheidung zur Bindungswirkung
von Vormerkungsbescheiden erst nach Bestandskraft seines Rentenbescheides ergangen sei. Denn mit der angeführten Rechtsprechung
des BSG wurde keine neue Anspruchsgrundlage auf Anwendung außer Kraft getretener gesetzlicher Bestimmungen begründet, sondern
ausschließlich über die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Aufhebung von Vormerkungsbescheiden und die Rechtsfolgen
bei deren Verletzung entschieden. Hierbei hat das BSG die im 10. Buch des SGB normierten Grundsätze zum Sozialverwaltungsverfahren,
insbesondere zu § 33 SGB X, herangezogen und entschieden, dass die praktizierte Aufhebung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Denn für den Adressaten
hatte sich (durch die Verwendung von Textbausteinen) nicht "klar und unzweideutig" ergeben, welche Tatbestände aufgehoben
werden sollten; ihm blieb es vielmehr überlassen, "Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen" (BSG,
4. Senat, Urteil vom 30.03.2004, aaO.). Mit dieser Rechtsprechung ist also eine unzulängliche Verwaltungspraxis, die auf der
Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Bestimmungen - und damit nicht auf einer bewussten Rechtsauslegung i.S.d. § 48 SGB X seitens der Beklagten - beruhte, korrigiert worden. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Rücknahme bestandskräftiger
Rentenbescheide ist unter diesen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten dagegen nicht geboten. Insoweit garantiert die Bestandskraft
die materiell-rechtlich zutreffende Rentenfeststellung.
Das erkennende Gericht hält die maßgeblichen rentenrechtlichen Bestimmungen auch nicht für verfassungswidrig, so dass dem
Hilfsantrag des Klägers auf Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art.
100 Grundgesetz (
GG) nicht zu entsprechen war. Insbesondere entzieht sich die beantragte Überprüfung der Versorgungssysteme einer Vorlage gem.
Art.
100 GG, und die hier entscheidungserheblichen gesetzlichen Bestimmungen waren bereits Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfungen,
die keine Zweifel an der Vereinbarkeit des
SGB VI mit dem
Grundgesetz zulassen.
Auch dem weiteren Hilfsantrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
in einem dort anhängigen einschlägigen Verfahren war nicht zu entsprechen, zumal selbst ein Urteil von dort, in dem eine Verletzung
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts festgestellt
würde, die Rechtskraft der Entscheidung nicht beseitigen würde (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 11.10.1985, 2 BvR 336/85 = EuGRZ 1985,654-656, Orientierungssatz).
Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Eine Rückübernahme der dem Berichterstatter übertragenen Berufung auf den Senat in voller Besetzung war nach der maßgeblichen
Änderung der Beweissituation in der mündlichen Verhandlung (aufgrund des vom Kläger erstmals bei Gericht eingereichten Vormerkungsbescheides
vom 17.07.1985) rechtlich nicht zulässig. Denn der Grundsatz des gesetzlichen Richters verlangt eine eindeutige gesetzliche
Rechtsgrundlage für eine entsprechende Rückübertragung, die, anders als in §
526 Abs.2
Zivilprozessordnung (
ZPO), im
SGG nicht vorgesehen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum
SGG, 9. A., §
153 Rn 25).
Die Revision war nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen, da im Hinblick auf eine Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten (vgl. auch Niederschrift) eine Entscheidung
des Bundessozialgerichts zur Rücknahme bindender Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X aufgrund nicht ordnungsgemäß aufgehobener Vormerkungsbescheide von grundsätzlicher Bedeutung ist.