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LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2016 - 1 RS 2/13
Rentenberechnung Berücksichtigung von Zeiten nach dem AAÜG Fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung
1. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus.
2. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist.
3. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, sind nicht alle Regelungen der VO-AVItech bzw. der 2. DB Bundesrecht geworden.
4. Ausgeschlossen sind alle Regelungen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebs, Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen.
5. Bundesrecht wurden vielmehr nur diejenigen Regelungen, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können.
Normenkette:
AAÜG § 8
,
AAÜG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 08.01.2013 S 30 R 1683/11
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Januar 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2011 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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