Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
aufgrund ihres Antrags vom 22.08.2012 hat.
Die 1968 in der Türkei geborene und am 01.08.1981 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Klägerin hat keine Berufsausbildung
absolviert und war zuletzt im Jahr 2002 als Fabrikarbeiterin in einer Schokoladenfabrik versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sind im Versicherungsverlauf zunächst Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vermerkt,
anschließend Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit. Die Klägerin hat hierzu angegeben, dass ihre Tochter nach einer im
Alter von 6 Monaten erfolgten Mehrfachimpfung sich nicht weiterentwickelt habe und schwerbehindert gewesen sei. Pflegestufe
III sei zuerkannt gewesen. Nach ihren Angaben starb die Tochter während eines Türkeiaufenthaltes im August 2010 infolge eines
Magen-Darm-Infekts mit Fieberkrämpfen.
Ein erster Rentenantrag vom 25.07.2007 wegen orthopädischer und psychischer Erkrankungen war ohne Erfolg, nachdem in einem
neurologisch/psychiatrischen Gutachten von Dr. A. vom 09.11.2007 und einem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. H. vom 17.10.2007
ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen sowohl für die Tätigkeit als Industriearbeiterin als auch für den allgemeinen
Arbeitsmarkt gesehen wurde. In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Bayreuth geführten Klageverfahren (Az S 2 R 555/08) wurde die Klage zurückgenommen, nachdem ein dort eingeholtes sozialmedizinisches Terminsgutachten von Dr. H. vom 10.12.2008
ebenfalls zu einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen gelangt war.
Ein weiterer Rentenantrag vom 23.11.2010 war ebenfalls erfolglos, nachdem ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. S. vom
17.02.2011 und ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. H. vom 26.04.2011 jeweils zu einem mindestens 6stündigen
Leistungsvermögen gelangt waren. Dr. H. verwies dabei darauf, dass die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien und auch
eine stationäre medizinische Rehabilitation sich als sinnvoll erweisen könnte. Es bestanden aber auch Hinweise auf eine fehlende
Compliance hinsichtlich der verordneten Medikamente aufgrund eines im Rahmen einer Blutentnahme festgestellten unzureichenden
Medikamentenspiegels. Die hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage (Az: S 16 R 869/11) wurde nach Einholung eines nervenärztlichen Terminsgutachtens von Dr. H. im Erörterungstermin vom 07.12.2011 zurückgenommen,
nachdem auch Dr. H. zu einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen gekommen war, aber dringend eine psychosomatische stationäre
medizinische Rehabilitationsmaßnahme angeregt hatte.
Am 07.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
wegen Rückenbeschwerden, Fibromyalgie, Wechseljahrbeschwerden und Grünem Star auf beiden Augen und befand sich daraufhin in
der Zeit vom 03.05.2012 bis 30.05.2012 zur stationären medizinischen Rehabilitation in der psychosomatischen Klinik der R.-Klinik
B. D., aus der sie als arbeitsfähig sowie mit einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen sowohl für die letzte Tätigkeit
als Arbeiterin in der Verpackung als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde.
Am 22.08.2012 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes ihres behandelnden Nervenarztes Dr. N. vom 16.07.2012
bei der Beklagten erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente und gab hierbei an, sich seit dem 23.08.2010 für erwerbsgemindert
zu halten. Es liege bei ihr ein schweres depressives Syndrom seit dem Tod ihrer Tochter vor. Weder ambulante Behandlungsmaßnahmen
noch die stationäre medizinische Reha-Maßnahme in B. D. hätten zu einer Veränderung ihres Zustandsbildes geführt.
Die Beklagte holte ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. N. ein, der am 22.10.2012 sowohl für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Verpackerin als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung
qualitativer Leistungseinschränkungen (keine Nachtschicht, kein Akkord) sah. Es sei mittlerweile von einer chronifizierten
und anhaltenden Symptomatik im Sinne einer Dysthymie auszugehen. Leider werde noch immer auf eine ambulante Psychotherapie
mit Bearbeitung von Schuldgefühlen verzichtet.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.10.2012 den Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente
ab. Der hiergegen mit Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 13.11.2012 eingelegte Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Neuer Sachverhalt sei nicht vorgetragen worden.
Zur Begründung der hiergegen am 07.02.2013 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage hat der damalige Prozessbevollmächtigte
der Klägerin darauf hingewiesen, dass weder der behandelnde Hausarzt der Klägerin, Dr. G., noch ihr Nervenarzt Dr. N. bzw.
seine Praxisnachfolger Dr. D. und Dr. S. die Einschätzung der Beklagten nachvollziehen könnten. Vorgelegt wurde hierzu eine
ärztliche Bescheinigung von Dr. D. vom 28.01.2013, wonach bei der Klägerin ein schweres depressives Syndrom sowie ein chronisches
Schmerzsyndrom vorliege.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von den Allgemeinärzten Dres. H./G. sowie vom Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde
Dr. D. eingeholt und die Akten des Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS - beigezogen. Sodann hat das Sozialgericht ein
nervenärztliches Terminsgutachten von Dr. N. veranlasst, der am 17.04.2013 zu folgenden Diagnosen gelangt ist: 1. Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung 2. Dysthymia
Die Klägerin könne trotzdem mindestens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen
verrichten. Zu vermeiden seien häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, anhaltende Zwangshaltungen
der Wirbelsäule. Aus psychischer Sicht seien Arbeiten mit ständigem Zeitdruck, Schicht- und Akkordtätigkeiten, besondere Anforderungen
an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie Tätigkeiten mit gehobener Verantwortung für Personen und überwiegendem
Publikumsverkehr zu vermeiden. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Die therapeutischen
Möglichkeiten in Form einer auf türkische Patienten spezialisierten psychiatrischen Behandlung und einer ambulanten Psychotherapie
seien noch nicht ausgeschöpft.
Zum Gutachten von Dr. N. hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.05.2013 darauf hingewiesen,
dass der langjährige behandelnde Nervenarzt der Klägerin, Dr. N., das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. N. nicht
akzeptiert habe und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein weiterer Klinikaufenthalt der Klägerin helfen solle, wenn
die bereits durchgeführte Reha-Maßnahme in B. D. nach Ansicht der Klägerin sogar zu einer Verschlimmerung ihres Zustandes
beigetragen habe. Es sei auch zweifelhaft, ob eine ambulante Psychotherapie helfe, nachdem all diese Behandlungsansätze in
der Vergangenheit versagt hätten. Zudem gebe es im Umfeld der Klägerin keine türkisch sprechenden Therapeuten. Vorgelegt wurde
hierzu eine als "nervenärztliches Gutachten" bezeichnete Stellungnahme von Dr. N. vom 13.05.2013. Darin wurde ausgeführt,
dass letztlich eine posttraumatische Belastungsstörung anzunehmen sei, da ja hinsichtlich eines schweren Psychotraumas 2004
Flashbacks angegeben würden. Bahnend für die Entwicklung der schweren depressiven Störung und der somatoformen Störung sei
wohl das Elternhaus, in dem die Klägerin schon in frühester Kindheit Gewalt erfahren habe. Krankheit und Verlust der Tochter
hätten die schwere depressive Symptomatik aktualisiert. Es müsse von einer chronifizierten Störung ausgegangen werden.
Hierzu hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. N. eingeholt, der am 18.06.2013 darauf hingewiesen hat,
dass laut dem Reha-Entlassungsbericht der Klinik B. D. nach anfänglicher Zurückhaltung die Klägerin einen geselligen und aktiven
Eindruck gemacht habe und zum Ende der Behandlung völlig selbstständig habe arbeiten können. Diese Besserung spreche gegen
das Vorliegen einer therapierefraktären seelischen Erkrankung. Die von der Klinik empfohlene Psychotherapie sei von der Klägerin
nicht fortgeführt worden. Dies erkläre den Rückfall in alte Verhaltensmuster und Beschwerden ausreichend.
Einen ebenfalls am 25.05.2013 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. N. hat der damalige Prozessbevollmächtigte
der Klägerin für erledigt erklärt (Mitteilung des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.09.2013 - S 2 SF 181/13).
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 09.12.2013 hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz
vom 07.01.2014 vorgetragen, dass die Klägerin nunmehr bei einer anderen Therapeutin in Behandlung sei. Die behandelnden Nervenärzte
hätten nur stützende Gespräche geführt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.01.2014 wurde eine Stellungnahme der Dipl.Psych. S.
S. vom 14.01.2014 übersandt, wonach die Klägerin am 12.12.2013 zum Erstgespräch gekommen sei. Sie sei mehrfach traumatisiert,
leide seit Jahren unter schwerer depressiver Symptomatik und unter chronischem Schmerzsyndrom. Laut ihrer Aussagen und Bescheinigungen
von Ärzten und Kliniken sei eine Besserung trotz ambulanter und stationärer Therapien nicht zu sehen, sondern eine Verschlechterung.
Aus psychologischer Sicht sei es nicht zumutbar, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine nennenswerte Tätigkeit
ausübe. Dies wäre für sie eine zusätzliche Belastung, die ihren Zustand weiter verschlechtern würde.
Das Sozialgericht hat sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. O. eingeholt, die am 08.04.2014 zu folgenden
Diagnosen gelangt ist: 1. Chronifizierte depressive Reaktion 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung 3. Mischkopfschmerz
mit Spannungskopfschmerzen und Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch
Zweifellos seien die Erlebnisse der Klägerin in der Kindheit dazu geeignet, anhaltende depressive Reaktionsweisen auszulösen.
Der bisherige Krankheitsverlauf deute auf eine chronifizierte depressive Störung überwiegend reaktiver Natur hin. Die Klägerin
habe sicherlich auch wegen der negativen Erfahrungen in der Kindheit und im Rahmen der ersten Ehe ihre Trauer noch nicht angemessen
bewältigen und bearbeiten können. Ein wesentlicher biologischer Hintergrund für die depressive Symptomatik werde eher nicht
gesehen, deshalb sollte sich eine Behandlung nicht nur auf die Gabe von Antidepessiva "beschränken ...Compliance????" Hauptsächlich
seien im Falle der Klägerin psychotherapeutische Interventionen erfolgversprechend. Die Schmerzsymptomatik habe hauptsächlich
somatoformen Hintergrund. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den körperlichen Befunden und der Art und dem Ausmaß
der beklagten Beschwerden. Bei erheblichen psychosozialen Konflikten sei anzunehmen, dass auch diese Symptomatik sich unter
einer entsprechenden Verhaltenstherapie bessern würde. Im Vergleich zu den Vorgutachten der Beklagten und des Sozialgerichts
hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Klägerin könne leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2014 hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen vorläufigen Entlassungsbericht des
Klinikums E. H-Stadt über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 29.04.2014 bis 23.05.2014 übersandt, zu dem Dr. O.
am 10.06.2014 ergänzend dahingehend Stellung genommen hat, dass sich die schwankenden depressiven Symptome bei der Klägerin
hauptsächlich auf die belastenden Lebensereignisse beziehen würden und nach wie vor davon auszugehen sei, dass die bestehenden
Behandlungsoptionen, insbesondere die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Dass das Krankheitsbild
der Klägerin nicht vollkommen ihrem Willen entglitten sei, lasse sich aus dem Entlassungsbericht der Klinik B. D. eindeutig
ableiten. Dort sei lediglich eine subdepressive Verstimmung beschrieben worden. Sie sei sehr offen und lebenslustig gewesen.
Trotz der Behandlungsansätze und -fortschritte habe die Klägerin die Behandlung abgebrochen, was gegen einen sehr erheblichen
Leidensdruck spreche.
Das Sozialgericht hat sodann nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.06.2015 als unbegründet
abgewiesen. Die Klägerin könne zur Überzeugung des Gerichts noch mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen Tätigkeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Dies ergebe sich
aus den eingeholten Gutachten von Dr. N. und Dr. O ... Im Vordergrund stehe eine affektive Störung, die Dr. N. und Dr. N.
als Dysthymia und Dr. O. als chronifizierte depressive Reaktion qualifiziert hätten, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Maßgebend sei jedoch nicht die konkrete Diagnose, sondern Art, Umfang und Dauer der Symptomatik sowie deren Auswirkungen auf
die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege lt. Dr. O. bei der Klägerin zumindest
nicht im Vollbild vor. Die flashback-Symptomatik habe die Klägerin erstmals bei Dr. N. erwähnt, aber weder bei Dr. A. im November
2007, noch bei Dr. H. 2008 oder bei Dr. H. 04/2011, auch nicht bei der Untersuchung durch Dr. H. im Dezember 2011 oder während
des Aufenthaltes in der Klinik B. D. (Mai 2012) und auch nicht bei der Begutachtung durch Dr. N ... Die Behandlungsoptionen
der Klägerin seien nicht ausgeschöpft, insbesondere sei eine ambulante Psychotherapie notwendig und erfolgversprechend.
Zur Begründung der hiergegen zunächst nur zur Fristwahrung am 29.07.2015 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung
hat der (jetzige) Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.10.2015 ausgeführt, dass nach Ansicht der Klägerin
die vom Sozialgericht eingeholten Gutachten nicht richtig seien und den Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte Vorrang gegenüber
den medizinischen Sachverständigengutachten, bei denen die Sachverständigen die Klägerin nur kurzzeitig gesehen hätten, einzuräumen
sei. Bei der Klägerin bestehe eine umfassende Leidensgeschichte und umfangreiche Erkrankungen, die die vom Gericht bestellten
Gutachter nicht hätten erfassen können. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei so umfassend eingeschränkt, dass sie zumindest
nicht in der Lage wäre, 6 Stunden täglich zu arbeiten. Die Klägerin könne nicht schlafen, keine Freude empfinden und beklage
erhebliche Kopfschmerzen. Sie sei depressiv und regelrecht apathisch. Die Klägerin sei durch den am Telefon selbst miterlebten
Suizid ihres Cousins traumatisiert, außerdem durch die schwere Erkrankung ihrer Tochter und deren Tod. Sie sei kraftlos und
leide an psychischen Beschwerden sowie körperlichen Schmerzen. Die Klägerin habe sich in der Vergangenheit mehrfachen ambulanten
und stationären Behandlungen unterzogen, die jedoch keine Verbesserung des Krankheitsbildes erbracht hätten, auch, obwohl
diese in der Muttersprache der Klägerin erfolgt seien. Gleiches gelte für den stationären Aufenthalt in der Klinik E. in H-Stadt
im April/Mai 2014. Die Klägerin habe sich daneben auch in regelmäßiger ambulanter neurologischer bzw. nervenärztlicher Behandlung
befunden. Dr. D. habe festgestellt, dass sich eine Besserung des Zustandsbildes der Klägerin nicht eingestellt habe, vielmehr
eine Chronifizierung eingetreten sei und bei der Klägerin Therapieresistenz vorliege. Dies werde auch durch das Gutachten
von Dr. N. vom 13.05.2013 bestätigt.
Der Senat hat Befundberichte vom behandelnden Hausarzt Dr. G. und vom Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. D. eingeholt.
Dr. G. berichtet von einem therapieresistenten Schmerzsyndrom. Die Klägerin sei aber nur ab und zu in der Praxis, um eine
neue Verordnung von NSAR zu erhalten. Es liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Dr. D. beschreibt in seinem Befundbericht
eine Dysthymia, rezidivierende depressive Episoden, derzeit schwer, sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom.
Die Beklagte hat hierzu durch ihren Prüfarzt Dr. S. am 15.02.2016 dahingehend Stellung genommen, dass eine zwischenzeitliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht auszuschließen sei.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass sich diese aktuell stationär im der
Sozialstiftung B-Stadt in stationärer Behandlung befinde und mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2016 wurde mitgeteilt, dass
die Klägerin dort wegen einer schweren depressiven Episode behandelt worden sei. Zum Zeitpunkt der Entlassung, dem 03.06.2016,
habe sich die Klägerin in einer gedrückten Stimmungslage befunden. Die Durchführung einer weiteren stationären Behandlung
sei angeraten worden. Aus dem Entlassungsbericht der Klinik ergibt sich, dass die Klägerin gegen ausdrücklichen ärztlichen
Rat auf eigene Verantwortung entlassen wurde, nachdem eine akute Eigen- und Fremdgefährdung habe ausgeschlossen werden können.
Die Anpassung der antidepressiven Medikation sei dringlich indiziert.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein nervenärztliches Attest von Dr. E. vom 09.05.2017
übersandt, in dem eine anhaltende posttraumatische Veränderung der Persönlichkeit der Klägerin beschrieben wird. Diese Diagnose
sei in den vorliegenden Gutachten nicht erwähnt und auch nicht in Erwägung gezogen worden.
Der Senat hat Anschlussbefunde vom Hausarzt Dr. G. und vom Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. D. eingeholt, zu
denen die Beklagte durch Dr. H. am 16.06.2017 prüfärztlich Stellung genommen hat.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Verzögerungsrüge erhoben.
Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. E. ab Behandlungsbeginn angefordert und von der Beklagten einen aktuellen Versicherungsverlauf.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.12.2017 darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen längstens
bis 30.11.2013 erfüllt wären. Eine letzte Pflichtbeitragszeit ist für Oktober 2011 verzeichnet. Ab November 2016 ist ein Bezug
von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Versicherungsverlauf der Klägerin vermerkt. Dr. E. hat in seinem Befundbericht (ohne Datum) von einem Behandlungsbeginn
ab Januar 2017 berichtet. Der neurologische Befund sei unauffällig gewesen, im psychiatrischen Befund habe eine deutliche
Beeinträchtigung der affektiven Modulierbarkeit imponiert. Die Stimmung sei zum Depressiven hin ausgelenkt gewesen. An Diagnosen
wurden angegeben: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, chron. Schmerzsyndrom. Die Befunde seien konstant
schwerwiegend ausgeprägt geblieben.
Auf Nachfrage des Senats wegen weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit
Schriftsatz vom 23.01.2018 mitgeteilt, dass die Klägerin jedenfalls von November 2011 bis November 2016 krank gewesen sei
und sie auch mehrfach bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vorgesprochen habe, um sich arbeitslos bzw. arbeitssuchend
zu melden. Ihr sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine Arbeitslosmeldung nicht möglich sei, weil die Klägerin dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung stehe. Es sei denkbar, dass entsprechende Meldungen durch die Agentur für Arbeit auch gegenüber der Beklagten
hätten erfolgen müssen. Leistungen hätte die Klägerin in dieser Zeit aber nicht bezogen. Vorgelegt wurden Schreiben der Agentur
für Arbeit B-Stadt von Februar 2014, ein ärztliches Attest von Dr. G. vom 15.01.2018, wonach die Klägerin von ihm in der Zeit
zwischen dem 18.02.2010 bis 03.01.2015 wegen ihrer Depressionen krankgeschrieben worden sei. Danach sei die Klägerin von Dr.
N. bzw. Dr. D. arbeitsunfähig geschrieben worden. Dr. D. bescheinigt in einem Attest vom 16.01.2018 eine regelmäßige Behandlung
der Klägerin von Anfang 2009 bis 05/2017 wegen eines depressiven Syndroms sowie eines chronischen Schmerzsyndroms.
Mit weiterem Schriftsatz vom 12.02.2018 wurde ein Attest von Dr. E. vom 06.02.2018 übersandt, worin nochmals darauf hingewiesen
wurde, dass in dem gesamten Verfahren die "von ihm gestellte Diagnose einer posttraumatischen anhaltenden Veränderung der
Persönlichkeit" nicht beachtet worden sei. Tatsächlich hätten die Beschwerden der Klägerin 2010 mit dem Tod der Tochter begonnen,
die aus ihrer Sicht den Folgen eines Impfschadens erlegen sei. Die Tochter sei in ihren Armen verstorben. Sie werde das innere
Bild nicht los, wie es bei der Tochter unter der Anwesenheit des Notarztes zu einem Herzstillstand gekommen sei. Das Bild
verfolge sie Tag und Nacht. Sie habe Alpträume. Dieses Ereignis habe ihr Leben verändert. Diese Veränderungen in der Persönlichkeit
der Klägerin seien als dauerhaft anzusehen und keiner Therapie zugänglich. Die bisherige gutachterliche Einschätzung des Leistungsvermögens
der Klägerin sei nicht nachvollziehbar.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 übersandte die Beklagte einen Feststellungsbescheid gemäß §
149 Abs
5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VI - vom 12.03.2018, mit dem die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin bis 31.12.2011 verbindlich festgestellt wurden. Weitere
rentenrechtliche Zeiten sind hier nicht aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.03.2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Erwerbsminderungsrente nur bis November 2013 gegeben wären. Bis zu diesem Zeitpunkt seien alle Gutachter aber zu einem mindestens
6stündigen Leistungsvermögen der Klägerin gelangt. Spätere Erkrankungen der Klägerin seien demnach nicht mehr relevant. Hierzu
hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2018 nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin
seit dem Tod ihrer Tochter im August 2010 krank sei und bis heute nicht habe arbeiten können. Die Beschwerden seien immer
schlimmer geworden. Eine Arbeitslosmeldung habe die Agentur für Arbeit nicht akzeptiert, weil die Klägerin dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin sei immer über ihren Ehemann versichert gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2012 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom
22.08.2012 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2015 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die beigezogene Akte des
Sozialgerichts Bayreuth (S 16 R 869/11) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,144,151
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2015 die Klage als unbegründet
abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 30.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2013
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
nach §
43 SGB VI.
Gemäß §
43 Abs
1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei- träge
für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs
1 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach §
43 Abs
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für eine volle als auch für eine teilweise Erwerbsminderungsrente
nach §
43 Abs
1 Nr
2 bzw. Abs
2 Nr
2 SGB VI liegen bei der Klägerin nur bis November 2013 vor. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf
vom 22.12.2017 sowie dem neuen Feststellungsbescheid nach §
149 Abs
5 SGB VI vom 12.03.2018. Die letzte Pflichtbeitragszeit (DEÜV) wurde für den Monat Oktober 2011 entrichtet, anschließend findet sich erst ab dem 01.12.2016 eine Zeit des Leistungsbezuges
nach dem SGB II.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine durchgehende Versicherung bei der Krankenkasse (AOK) seit November
2010 hinweist und angibt, die Klägerin sei immer über ihren Ehemann versichert gewesen, begründet dies keine Pflichtbeitragszeiten
zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Übrigen ist der Auflistung der AOK eine zeitliche Unterbrechung nach Ende des zweiten
Rentenverfahrens ab dem 13.12.2011 bis 21.08.2012 mit einer Familienversicherung als Ehegatte zu entnehmen. Am 22.08.2012
hat die Klägerin dann den hier streitigen, dritten Rentenantrag gestellt und war von der Krankenkasse wieder als Rentenantragsteller
nach §
189 SGB V zu erfassen. Im Versicherungsverlauf sind Zeiten der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 24.08.2010 bis 21.09.2011
vermerkt. Weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit sind nicht enthalten. Die vom Prozessbevollmächtigten
der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.01.2018 vorgelegten ärztlichen Atteste von Dr. G., wonach die Klägerin vom 18.02.2010
bis 03.01.2015 wegen ihrer Depression arbeitsunfähig geschrieben worden sei und danach die Arbeitsunfähigkeit von Dr. N. oder
Dr. D. bestätigt worden sei, reichen nicht aus, um den Nachweis einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit zu führen. Zum einen
wurde die Klägerin aus der im Jahr 2012 stattfindenden Reha-Maßnahme in B. D. als arbeitsfähig entlassen, zum anderen hat
Dr. G. in einem Befundbericht vom 14.01.2016 angegeben, dass die Klägerin nur gelegentlich vorbeigekommen sei, um sich eine
neue Verordnung für Schmerzmittel abzuholen. Dr. D. hat in seiner "Ärztlichen Bescheinigung" vom 16.01.2018 lediglich angegeben,
dass die Klägerin wegen eines depressiven Syndroms und eines chronischen Schmerzsyndroms dort von Anfang 2009 bis 05/2017
"in regelmäßiger Behandlung" gewesen sei. Dies stellt keinen Nachweis für das Vorliegen von durchgehender, ärztlich festgestellter
Arbeitsunfähigkeit dar, zumal von Seiten des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Januar 2014 schriftsätzlich
vorgetragen wurde, dass die Klägerin von ihren Nervenärzten Dr. N. und Dr. D. nur mit stützenden Gesprächen behandelt worden
sei und sich jetzt bei einer türkisch sprechenden Therapeutin in Behandlung befinde. Die Voraussetzungen des §
241 Abs
2 SGB VI liegen bei der Klägerin offensichtlich nicht vor, weil die erste rentenrechtliche Zeit erst ab dem 02.11.1984 vermerkt ist.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob durch das laufende Verfahren eine Hemmung im Sinne des §
198 SGB VI eingetreten sein könnte, weil die Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht ausreichend wäre, um die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegend zu erfüllen.
Ausgehend von dem Umstand, dass der notwendige Leistungsfall im Sinne des §
43 SGB VI spätestens am 30.11.2013 eingetreten sein müsste, ist ein Nachweis eines unter sechsstündigen Leistungsvermögens der Klägerin
(unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen) nicht geführt.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin zumindest bis 30.11.2013 in der Lage war, leichte, gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden waren häufiges
Heben und Tragen schwerer Lasten ohne entsprechende Hilfsmittel, häufiges Bücken, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule
sowie aus nervenärztlicher Sicht Tätigkeiten mit ständigem Zeitdruck, Akkord- oder Schichtarbeit sowie Tätigkeiten mit besonderen
Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, mit besonderer Verantwortung für Personen und mit überwiegendem
Publikumsverkehr.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. N. vom 22.10.2012, den Reha-Entlassungsbericht
der R.-Klinik B. D. vom 21.06.2012, die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten auf nervenärztlichem bzw. sozialmedizinischem
Fachgebiet von Dr. N. vom 17.04.2013 sowie von Dr. O. vom 08.04.2014 sowie ihre jeweiligen ergänzenden Stellungnahmen, die
alle zu einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen der Klägerin gelangt sind, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.
Ob und inwieweit im weiteren Verlauf bis heute eine Verschlimmerung oder weitere Chronifizierung der psychischen Erkrankung
der Klägerin eingetreten ist und ob diese noch einer Behandlung zugänglich wäre, kann dahingestellt bleiben, weil die notwendigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei Eintritt des Leistungsfalles spätestens im November 2013 gegeben wären.
Zu beachten ist vorliegend, dass trotz der festgestellten psychischen Erkrankung der Klägerin zum einen das Ausmaß dieser
Erkrankung nicht so gravierend gewesen ist, dass bis November 2013 für mehr als 6 Monate ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen
anzunehmen gewesen wäre. Die befragten Sachverständigen haben übereinstimmend die dringende Notwendigkeit zur Durchführung
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sowie zur Änderung der Medikation oder auch zur Durchführung stationärer psychosomatischer
Behandlungen oder Reha-Maßnahmen angemahnt, die Klägerin hat aber dennoch eine entsprechende Behandlung nicht durchführen
lassen. Sie hat sich geweigert, stationäre Maßnahmen - sowohl Krankenhausbehandlungen als auch psychosomatische stationäre
Rehamaßnahmen - durchzuführen. Einer Änderung der Medikation bzw. ein Abbau des Schmerzmittelgebrauchs wegen bestehender Suchtgefahr
stand die Klägerin ebenfalls ablehnend gegenüber. Trotz dieser Behandlungsbedürftigkeit haben die Sachverständigen übereinstimmend
festgehalten, dass eine quantitative Minderung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls noch nicht auf Dauer gesehen werden konnte,
sondern den Leistungseinschränkungen der Klägerin infolge der bestehenden Erkrankung durch Beachtung qualitativer Einschränkungen
Rechnung getragen werden kann. Als Diagnosen wurden depressive Verstimmungen, Dysthymie oder leichte bis vereinzelt mittelschwere
depressive Episoden beschrieben.
Zum anderen hat die Klägerin trotz der von den Sachverständigen angeregten Behandlungsmaßnahmen diese nicht ausgeführt. Sie
hat in größeren Abständen stützende Gespräche durch ihren behandelnden Nervenarzt erhalten, wie der frühere Prozessbevollmächtigte
der Klägerin selbst mitgeteilt hatte. Der Behandlungskontakt zur türkisch sprechenden Psychotherapeutin hat sich in einem
Einmalkontakt im Dezember 2013 erschöpft. Dipl. Psych. S. S. hat in ihrer Bescheinigung vom 14.01.2014 aufgrund der Angaben
der Klägerin ausgeführt, dass eine Besserung durch ambulante oder stationäre Behandlungen nicht erzielt werden könne und es
der Klägerin aus psychischer Sicht nicht zumutbar sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine nennenswerte Tätigkeit auszuüben,
weil dies für sie eine zusätzliche Belastung sei, die ihren Zustand weiter verschlechtern würde. Eine weitere Behandlung hat
dort nicht mehr stattgefunden. Demgegenüber hat Dr. O. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2014 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass aufgrund des Reha-Entlassungsberichts der Klinik B. D. und der weiteren Berichte in der Akte sicher davon
auszugehen sei, dass die Klägerin aus einer sinnvollen Beschäftigung Kraft schöpfen könnte und dass insbesondere nicht davon
auszugehen sei, dass das Krankheitsbild der Klägerin bereits vollkommen ihrem Willen entglitten sei. Vielmehr sei in dem Entlassungsbericht
der Klinik B. D. lediglich eine subdepressive Verstimmung beschrieben. Gegen einen erheblichen Leidensdruck der Klägerin spreche
auch, dass die in B. D. begonnene Gesprächstherapie in der Muttersprache der Klägerin von ihr abgebrochen worden sei. Dass
keine durchgreifende Besserung habe erzielt werden können, sei unschwer durch das laufende Rentenverfahren zu erklären.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie sich mehrfach in stationärer Behandlung befunden habe, ist festzuhalten, dass
hier entweder nachdrücklich auf fehlende Behandlungsbereitschaft der Klägerin hingewiesen wurde oder dass die Klägerin vorzeitig
auf eigenen Wunsch entgegen ärztlichem Rat entlassen wurde. Erstmals hatte sich die Klägerin nach Beendigung des zweiten Rentenverfahrens
(Klagerücknahme am 07.12.2011 nach nervenärztlichem Gutachten von Dr. H. im Verfahren S 16 R 869/11) am 03.05.2012 in die stationäre medizinische Rehabilitation in B. D. begeben, aus der sie aber als arbeitsfähig und mit
einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen entlassen worden war. Auf bestehende Behandlungsoptionen wurde die Klägerin
ausdrücklich hingewiesen. Anschließend ist ein kurzer Aufenthalt in der Klinik E. in H-Stadt 04.07. - 07.07.2012 in den Akten
zu finden. Der stationäre Aufenthalt erfolgte auf Überweisung von Dr. N. wegen Zunahme der seit 2 Jahren bestehenden Kopfschmerzen
im Monat vor der Einweisung. Aus dem Entlassungsbericht ergibt sich, dass erst nach intensivem Nachfragen von der Klägerin
ein Schmerzmittelabusus mit drei verschiedenen Schmerzmittelsubstanzen eingeräumt worden war. Eine Besserung des Schmerzzustandes
konnte bereits innerhalb der 4tägigen Behandlung erzielt werden. Die von der Klinik angeratene stationäre psychosomatische
Behandlung wurde von der Klägerin ausdrücklich nicht gewünscht. In einer weiteren, von Dr. D. und Dr. G. initiierten stationären
Behandlung, erstmals hier in der Klinik für Psychiatrie, Sucht, Psychotherapie und Psychosomatik der Klinik E. H-Stadt in
der Zeit vom 04.03. bis 08.04.2013 ist von einer leichten Besserung der Beschwerden bei fehlender Introspektionsfähigkeit
und fremdmotiviertem Verhalten der Klägerin bei der Teilnahme an den Kursen die Rede. Empfohlen wird die sozialpsychiatrische
Weiterbehandlung. Die Entlassung erfolgte auf Wunsch der Klägerin nach einer zufriedenstellenden therapeutischen Belastungserprobung.
Auch aus der weiteren in den Akten dokumentierten stationären Behandlung in der Klinik E. in H-Stadt in der Zeit vom 29.04.
bis 23.05.2014 (kurz nach der Begutachtung durch Dr. O.) wurde die Klägerin entgegen ärztlichem Rat auf eigenen Wunsch entlassen.
Sie hatte sich freiwillig bei Zuspitzung der depressiven Symptomatik in die Behandlung begeben und gab an, sich durch den
stationären Rahmen der Behandlung eher belastet zu fühlen. Sie würde ihr soziales Umfeld vermissen, vermehrt Alpträume haben,
dass man sie umbringen wolle oder schlagen. Sie gab weiter an, dass das ungeklärte Rentenverfahren sie belaste. Aus den Klinikberichten
wird deutlich, dass die Klägerin nur eine eingeschränkte Therapiemotivation gezeigt hat, dass aber auch andererseits die angefangenen
Behandlungen durchaus eine Besserung bei der Klägerin bewirken konnten.
Eine fehlende Behandlungsmotivation - und damit ein Indiz für einen fehlenden Leidensdruck der Klägerin - lässt sich auch
aus den Umständen folgern, dass die Klägerin offenbar die von den behandelnden Nervenärzten verordneten Medikamente nicht
oder zumindest nicht in dem notwendigen Umfang für einen therapeutischen Nutzen eingenommen hat. Eine Umstellung der Schmerzmedikation
ist nur innerhalb des stationären Aufenthalts erfolgt. Wenn die Klägerin aber eine weitere Behandlung, sei es medikamentös,
sei es durch psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung, nicht sucht, obwohl es ihr nach ihren eigenen Angaben immer
schlechter gegangen sei, spricht dies ebenfalls nicht für einen erheblichen Leidensdruck der Klägerin.
Es ist nach Überzeugung des Senats auch davon auszugehen, dass die Einschätzung der Sachverständigen, dass sich bei entsprechender
Behandlung der Klägerin in Form der Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Änderung der Medikation eine Besserung ihres Zustands
in absehbarer Zeit einstellen würde, bis November 2013 auch zutreffend gewesen ist. Hierfür spricht, dass insbesondere in
der stationären Reha-Maßnahme in B. D. im Jahr 2012 ein guter Behandlungserfolg erzielt worden ist, auch wenn die Klägerin
dies selbst offensichtlich so nicht empfunden hat. Darauf haben sowohl Dr. N. als auch Dr. O. in ihren Gutachten bzw. ergänzenden
Stellungnahmen hingewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 hat die Klägerin schließlich angegeben, dass
sich ihre Familie und Verwandten um sie gekümmert hätten und ihr Nervenarzt ihr deswegen gesagt habe, dass sie keine andere
Behandlung brauche. Deswegen sei sie nicht zum Arzt oder einem Therapeuten gegangen.
Das Ausmaß der psychischen Erkrankung der Klägerin ist nach Ansicht des Senats auch deshalb nicht nachgewiesen, weil sich
in den Befundberichten und ärztlichen Sachverständigengutachten erhebliche Inkonsistenzen finden. Diese beginnen bereits bei
den gezeigten Bewegungsmaßen während der Begutachtungen, auf die in verschiedenen Gutachten ausdrücklich hingewiesen worden
ist (An- und Auskleiden, Gangbild, Beweglichkeit der Wirbelsäule, FBA etc). Nicht nachvollziehbar ist - wie vom Sozialgericht
bereits ausgeführt - weshalb bis zum Jahr 2012 bzw. 2013 von einer Traumatisierung der Klägerin durch Erlebnisse in ihrer
Kindheit, in ihrer ersten Ehe und vor allem im Hinblick auf den Suizid ihres Cousins nie berichtet worden ist, obwohl diese
Ereignisse so einschneidend waren und spätestens nach dem Tod ihrer Tochter im Jahr 2010 wieder deutlich geworden seien. In
den beiden 2007 und 2010 geführten Rentenverfahren war von diesen Ereignissen nicht die Rede. Insbesondere bei der Begutachtung
durch Dr. H. am 26.04.2011 in noch unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tode der eigenen Tochter standen die Umstände dieses
Erlebnisses und die damit verbundenen Schuldgefühle der Klägerin im Mittelpunkt, weil sie die Impfung habe durchführen lassen,
obwohl ihr Ehemann die Impfung nicht gewollt habe. Im Rahmen dieser Begutachtung ist weder von der ersten Ehe, noch vom Tode
des Cousins die Rede und zu ihren Eltern schilderte die Klägerin ein gutes Verhältnis. Erstmals wurde in dem psychiatrischen
Konzil 2012 in der Klinik H-Stadt von dem am Telefon miterlebten Selbstmord des Cousins berichtet. Die damalige Schilderung
weicht erheblich von der Schilderung der Klägerin bei der Begutachtung von Dr. O. ab. Hier ist nicht nur von einem (erweiterten)
Suizid die Rede, sondern von einem deutlich ausführlicheren Geschehen unter Einbeziehung weiterer Personen in einem Gasthaus,
mit denen der Cousin angeblich verfeindet gewesen sei. Auch werden unterschiedliche Daten angegeben. Im Rahmen des psychiatrischen
Konzils im Klinikum E. am 04.07.2012 wurde dieses Ereignis mit dem Jahr 2003 angegeben. Dr. N., bei dem die Klägerin seit
2007 bereits in Behandlung war, beschreibt dieses Ereignis erstmals in seinem "nervenärztlichen Gutachten" vom 13.05.2013,
nachdem die Klägerin ihm von dem Suizid im Rahmen einer Untersuchung am 03.05.2013 berichtet hat, und zwar für das Jahr 2004.
Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 29.06.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Ereignis von der Klägerin - obwohl
sie es so stark belasten will - weder bei Dr. A. noch bei Dr. H., Dr. H., Dr. H. noch in der Klinik B. D. und auch nicht bei
der Untersuchung durch Dr. N. geschildert worden war.
Auch hinsichtlich der Umstände, die zum Tod ihrer Tochter geführt haben, gibt es unterschiedliche Schilderungen der Klägerin.
Gegenüber Dr. O. hatte die Klägerin angegeben, dass die Tochter in ihren Armen auf dem Weg ins Krankenhaus im Taxi verstorben
und sie bereits tot im Krankenhaus angekommen sei. Dr. E. berichtet dagegen, dass die Klägerin angegeben habe, dass ihre Tochter
in ihren Armen in Anwesenheit des Notarztes verstorben sei, also erst im Krankenhaus. Dies ist im Hinblick auf diesen doch
sehr belastenden Moment mehr als verwunderlich. Ebenso verwunderlich ist, dass die Klägerin in früheren Gutachten von einer
glücklichen, unkomplizierten Kindheit in der Türkei berichtete, dann aber gegenüber Dr. O. von erlebter Gewalt der Eltern
ihr gegenüber im frühen Kindesalter, den psychischen Belastungen ihrer ersten Ehe infolge einer Zwangsverheiratung berichtet.
Ihr Verhältnis zu dem gewalttätigen Vater, der ihre Mutter geschlagen habe, wird so belastet beschrieben, dass sie nicht auf
Feste gehe, weil sie ihrem Vater nicht begegnen möchte. In einem anderen Gutachten wurde angegeben, dass ihr Ehemann keinen
Kontakt mit ihrem Vater wollte, weil dieser Alkoholiker sei und ihn abgelehnt habe und man deshalb nicht auf Feste gehe.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf das ärztliche Attest von Dr. E. vom 09.05.2017 hinweist und insbesondere
auf die dort genannte "Diagnose" einer "durch verschiedene soziale Situationen getriggerte anhaltende posttraumatische Persönlichkeitsveränderung",
die die bislang tätig gewordenen Gutachter nicht zu erkennen vermocht hätten, ist festzuhalten, dass die Klägerin dort laut
dem von Dr. E. übersandten Befundbericht vom 03.01.2018 erst seit 24.01.2017 in Behandlung befand, so dass eine Beurteilung
der gesundheitlichen Situation der Klägerin spätestens im November 2013 abweichend von den vorliegenden Gutachten darauf sicherlich
nicht gestützt werden kann.
Hinsichtlich des Ausmaßes der psychischen Erkrankung der Klägerin ist weiter festzuhalten, dass sich auch aus dem bei Dr.
O. geschilderten Tagesablauf keine entscheidende Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin in ihrem
Alltag ableiten lässt. Die Klägerin ist in der Lage ihren Haushalt zu versorgen, sie verlässt das Haus, um Einkäufe zu erledigen,
sich in die Sonne zu setzen, in den Park zu gehen, Besuche abzustatten. Täglich wird sie von Verwandten oder Nachbarn besucht.
Unter Berücksichtigung der festgestellten fehlenden Compliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme und -optimierung, der
nachhaltigen Ablehnung einer ambulanten Psychotherapie bis heute und dem insgesamt eher nicht schwerwiegenden psychischen
Befund ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls bis November 2013 noch über ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen
verfügt hat. Die Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen durch den Senat ist nicht erforderlich.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.