LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2010 - 19 R 453/08
Vorinstanzen: SG Nürnberg 21.04.2008 S 18 R 4458/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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