Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Beklagte zu verurteilen, ihm uneingeschränkte
Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und computerisierte Datenbestände zu gewähren.
Im Klageverfahren stellte der Bf. einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung. Das Sozialgericht
lehnte mit Beschluss vom 29.07.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht
ersichtlich sei. Die Beschwerdegegnerin (Bg.) habe sich zwischenzeitlich mit der beantragten Akteneinsicht einverstanden erklärt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 19.12.2008 zurück, da zum einen ungeklärt war, ob der
Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen vorhandenen Vermögens nach §
115 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) abzulehnen sei, da der Bf. eventuell über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, jedenfalls aber eine isolierte Leistungsklage
nicht zulässig sei, da behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen
angegriffen werden können. Ein Ausnahmefall, in dem eine solche isolierte Leistungsklage zulässig wäre, sei nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 12.02.2009 hat der Bf. Anhörungsrüge erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Beschluss willkürlich erlassen
worden sei, unter Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Bf. scheine in eine "gefällige Spezlwirtschaft"
geraten zu sein. Es seien insgesamt 14 verschiedene Entscheidungen zu seinen Lasten ergangen. Es könne nicht sein, dass er
mit seiner Rechtsauffassung so daneben liege. Da so viele Entscheidungen zurückgewiesen wurden, lege der Schluss nahe, dass
Willkür vorliege. Man verweigere ihm das Recht auf Akteneinsicht. Die Bg. habe ihm nicht erklärt, dass er uneingeschränkt
Akteneinsicht erhalten könne. Die Bg. würde auf seine Schreiben nicht mehr reagieren und ihm erklären, dass er keine uneingeschränkte
Akteneinsicht erhalten könne. Er sei unzulässigerweise vorverurteilt worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten beider
Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die gemäß §
178 a SGG erhobene Anhörungsrüge ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber als unzulässig zu verwerfen, da der Bf. das Darlegungserfordernis
nach §
178 a Abs.
2 Satz 5
SGG nicht erfüllt hat.
Nach §
178 a Abs.
2 Satz 1
SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das
Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich
ist ein Verstoß, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, d. h., wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht
ohne den Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage 2008, §
178 a, Rdnr. 5 b). Diese Voraussetzung muss gemäß §
178 a Abs.
2 Satz 5
SGG substantiiert dargelegt werden. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anhörungsrüge
(vgl. Leitherer aaO., Rdnr. 6 a.).
Dies bedeutet, dass der Bf. in einem ersten Schritt schriftlich darzulegen hat, aufgrund welcher Umstände sein rechtliches
Gehör durch den Senat verletzt wurde. In einem zweiten Schritt ist darzulegen, weshalb ohne den beschriebenen Verstoß nicht
ausgeschlossen werden kann, dass eine für den Bf. günstigere Entscheidung getroffen worden wäre. Diesem Darlegungserfordernis
hat der Bf. nicht entsprochen, da er nur allgemeine Unmutsäußerungen über seinen Misserfolg in allen seinen gerichtlichen
Verfahren vorträgt. Der Bf. hat nicht ausgeführt, wodurch genau er seinen Anspruch auf rechtlichtes Gehör verletzt sieht und
er hat auch nicht dargelegt, dass diese Verletzung entscheidungserheblich sei. Damit fehlt es gemäß §
178 a Abs.
4 Satz 1
SGG an dem notwendigen Darlegungserfordernis. Der Bf. hat nicht schlüssig vorgetragen in welcher Weise ihm das rechtliche Gehör
nicht gewährt wurde. Damit ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG auf der Erwägung, dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.