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LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2018 - 16 AS 861/16
Anhörungsrüge und Gegendarstellung Grobes prozessuales Unrecht Korrektur im Wege der richterlichen Selbstkontrolle
1. Auch nach Einführung der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft.
2. Zulässig ist eine Gegenvorstellung, wenn dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Gegenvorstellung vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
III.
Das Ablehnungsgesuch vom 5. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
IV.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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