Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Gründe
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin (Bf) rügt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen die verspätete
Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die vorläufige Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2013 in Höhe von 839 EUR.
Die Bf bezieht seit dem 01.09.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg). Der Bf wurden mit Bescheid vom 30.07.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013
in Höhe von zuletzt monatlich 149,40 EUR gewährt.
Am 18.12.2012 stellte sie einen Antrag auf die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2013.
Mit Bescheid vom 25.01.2013 gewährte der Bg für den Monat Februar 2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 839 EUR. Zu einer
Auszahlung der Leistungen kam es zunächst nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 04.02.2013 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden
ist. Mit Bescheid vom 25.03.2013 bewilligte der Bg die Leistungen für den Monat Februar 2013 endgültig.
Ebenfalls am 04.02.2013 beantragte die Bf beim Sozialgericht München den Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Sie legte einen Kontoauszug vom 01.02.2013 sowie den Bewilligungsbescheid vom 25.01.2013 vor und erklärte, sie
sei ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Mit -nach Aktenlage- bestandskräftigem Bescheid vom 08.02.2013 wurden der Bf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von monatlich 839 EUR gewährt.
Nachdem die Bf den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht für erledigt erklärte, lehnte das Sozialgericht
München den Antrag mit Beschluss vom 20.02.2013 als unzulässig ab, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Bf habe die Leistungen
für Februar 2013 zwischenzeitlich erhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 18.03.2013 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung der
Beschwerde hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bg nach sechswöchiger Bearbeitungsdauer nur einen vorläufigen Bewilligungsbescheid
für Februar 2013 erlassen habe, obwohl sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Auch die Überweisung für Februar 2013
sei nicht erfolgt. Wegen dieser Leistungsverweigerung sei ein zerrüttetes Verhältnis zur Vermieterin entstanden, sie habe
keine Möglichkeit zur Nahrungsmittelversorgung gehabt und es sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden. Erst am 11.02.2013
sei ein Vorschuss für März 2013 von 100 EUR ausbezahlt worden. Die Überweisung der Leistungen für Februar 2013 sei erst am
12.02.2013 erfolgt.
Der Bg hat in seiner Erwiderung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht
gegeben seien. Die Bf erhalte zwischenzeitlich die Leistungen nach dem SGB II in der zustehenden Höhe. Daher fehle ein Anordnungsgrund.
Nach einem Hinweis des Senats, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, hat die Bf erklärt, dass die Beschwerde
sich gegen die kurzfristige Zusendung des Bewilligungsbescheides und die vorläufige Bewilligung richte. Sie erkläre die Beschwerde
nicht für erledigt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Bg sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge
Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nach den ausdrücklichen Anträgen der Bf, die Feststellung, dass ihre Leistungsanträge
zügiger zu bearbeiten, sind sowie die endgültige Bewilligung der Leistungen für den Monat Februar 2013 in Höhe von 839 EUR.
Grundsätzlich ist auch ein Feststellungsantrag in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
86b, Rn. 30; ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2012, L 3 AS 618/12 B ER). Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Feststellungsantrages im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach
§
172 Abs.
1, §
173 SGG statthaft und nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 S. 1
SGG ausgeschlossen.
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §
86b SGG tragen der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) Rechnung, mit der der Bürger vor irreparablen Entscheidungen der Verwaltung geschützt wird. Art.
19 Abs.
4 GG stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung eines Eilverfahrens. Hiernach soll ein Eilverfahren nur dann erfolgreich
sein, wenn eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Für die Frage, ob ein Anspruch auf eine vorläufige Feststellung besteht, ist zweierlei zu beachten.
Zum einen dienen Entscheidungen im Rahmen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes dazu, eine Rechtsposition eines Antragstellers
vorläufig zu sichern oder zu regeln und damit zu verhindern, dass sein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren unzumutbar erschwert
oder möglicherweise in Gänze verhindert wird. Zum anderen dient vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nicht dazu, erwartete
künftige Rechtspositionen zu schützen oder erwartete künftige Rechtsbeeinträchtigungen zu verhindern (so Sächsisches Landessozialgericht,
a.a.O.).
Die Beschwerde der Bf ist zurückzuweisen, da zum einen zwischenzeitlich die Leistungen für den Monat Februar 2013 mit Bescheid
vom 25.03.2013 endgültig bewilligt wurden, so dass für diesen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Zum anderen
fehlt aber auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Feststellung, dahingehend, dass der Bg verpflichtet sei, Anträge
zügig zu bearbeiten. Diese Feststellung würde für die Vergangenheit eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, insoweit ist
die Bf auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Für die Zukunft zielt der Antrag auf den Schutz zu erwartender
künftiger Rechtspositionen ab. Für einen solchen Antrag fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines berechtigten Interesses
an der Feststellung. Eine Wiederholungsgefahr ist in absehbarer Zeit nicht ersichtlich, der Bg hat die Leistungen nach dem
SGB II bestandskräftig bis Juli 2013 gewährt.
Daher ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.