Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentenrecht; Anrechnung einer slowakischen Rente
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers.
Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland seit dem 20.04.1990.
Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund der von ihm in der ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelegten Beitragszeiten ab
01.07.2003 Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 05.12.2003); ein Antrag auf eine
Rente wegen Erwerbsminderung blieb - auch nach Erschöpfung des Rechtswegs - erfolglos.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2004 zurück. Gegen
diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (S 4 KN 232/04).
Mit Bescheid vom 22.04.2005 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 05.12.2003 gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab 01.07.2003 teilweise zurück.
Nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vom 27.10.2005 im Verfahren S 4 KN 232/04, der vom Kläger erfolglos angefochten wurde (Berufungsurteil des BayLSG vom 11.06.2008, L 13 KN 22/07), führte die Beklagte den Vergleich mit Bescheid vom 17.10.2007 aus, stellte die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit
im Bergbau ab 01.07.2003 neu fest und nahm den Bescheid vom 05.12.2003 ab 01.07.2003 teilweise zurück.
Außerdem stellte die Beklagte die Rente für Bergleute ab 01.05.2004 mit Blick auf das Inkrafttreten der EG-Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in Tschechien und der Slowakei neu fest (Bescheid vom 23.10.2007).
Die gegen die Bescheide vom 17.10.2007 und 23.10.2007 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid
vom 24.01.2008). Dagegen richtete sich die Klage S 4 KN 62/08. Mit Gerichtsbescheid vom 22.04.2010 wies das Gericht die Klage ab. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde mit Urteil
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.04.2012 (L 13 R 392/10) zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.03.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2007 als
Vorschuss. Eine endgültige Rentenberechnung sei noch nicht möglich, da noch ein Klageverfahren bezüglich der Beanstandung
von Versicherungszeiten und des Zugangsfaktors anhängig sei. Mit dem Widerspruch beanstandete der Kläger die sozialmedizinische
Bewertung im Rahmen des Verfahrens wegen Erwerbsminderungsrente und darüber hinaus die fehlerhaft berechnete Rente für Bergleute.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 zurückgewiesen. Ein Zusammenhang der Widerspruchsbegründung
mit dem angefochtenen Bescheid bestehe nicht. Die Überprüfung nach Aktenlage habe keinen Grund zur Beanstandung ergeben.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (S 4 KN 273/07).
Mit Bescheid vom 17.06.2008 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu fest. Die vom slowakischen
Rentenversicherungsträger zuerkannte vorzeitige Altersrente in Höhe von umgerechnet 206,82 EUR ab 01.03.2007 bzw. 241,50 EUR
ab 01.07.2007 wurde angerechnet. Die Rentenvorschüsse seien gemäß § 31 FRG um die slowakische Rente zu mindern. Die Überzahlungen in Höhe von 3.618,52 EUR seien zu erstatten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die slowakische Rente sowie die deutsche Altersrente seien jeweils zweimal
erhöht worden. Tatsächlich habe sich jedoch die Rente gemindert, so dass ein Schaden entstanden sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 zurückgewiesen. Da beide Rentenleistungen vollständig auf den
gleichen Zeiten beruhen würden, sei die slowakische Rente in voller Höhe auf die deutsche Altersrente anzurechnen. Die Rente
sei bisher als Vorschussleistung gewährt worden. Gemäß §
42 SGB I seien die zu viel gezahlten Vorschüsse zu erstatten. Die Überzahlung (3.618 EUR) werde mit der Nachzahlung des slowakischen
Versicherungsträgers verrechnet.
Dagegen richtete sich die Klage S 4 KN 252/08. Das Sozialgericht München verband die Streitsachen S 4 KN 252/08 und S 4 KN 273/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte diese unter dem Aktenzeichen S 4 KN 252/08 fort. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15.09.2009 nahm der Kläger die Klagen zurück (s. Protokoll vom 15.09.2009).
Am 26.1.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der slowakische Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung zum 01.02.2009
eingestellt habe. Der slowakische Rentenversicherungsträger übermittelte der Beklagten den entsprechenden Beschluss; der Anspruch
auf slowakische Rente sei ausgeschlossen, wenn die slowakischen Zeiten vom zuständigen deutschen Versicherungsträger berücksichtigt
würden. Der Kläger erhob dagegen Klage vor dem Kreisgericht in B ...
Am 05.06.2009 beantragte der Kläger eine höhere innerstaatliche Rente wegen der Einstellung der slowakischen Rentenzahlung.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2009 nach § 48 SGB X die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.07.2008 neu fest. Als Gründe für die Neuberechnung ab 1.7.2008 wurde
angegeben, dass eine Rentenanpassung durchzuführen sei, sich die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche geändert
hätten und für die Beiträge der Krankenversicherung ab 01.07.2009 ein geänderter Beitragssatz zugrunde zu legen sei. Da der
Rentenanspruch aus der slowakischen Republik ab dem 01.02.2009 aberkannt worden sei, werde die deutsche Rente nunmehr ohne
Anwendung von § 31 FRG geleistet. Zur Mitteilung über den Ausgang des Klageverfahrens gegen den slowakischen Versicherungsträger wurde aufgefordert.
Es entstand eine Nachzahlung in Höhe von 1.625,25 EUR, die dem Kläger ausbezahlt wurde.
Aus der Anlage 7 des Bescheids ergeben sich für die Zeit ab 01.07.08 bis 31.01.2009 Überzahlungen (gesamt 221,77 EUR), weil
ab 01.07.2008 der erhöhte Betrag der slowakischen Rente von monatlich 282 EUR und ab 01.01.2009 ein Betrag von monatlich 301,60
EUR zugrunde gelegt wurde. Diese Überzahlungen wurden mit den Nachzahlungen ab 01.02.2009 zu dem o.g. Betrag verrechnet.
Mit Widerspruch vom 19.09.2009 machte der Kläger eine falsche Berechnung des Neufeststellungsbescheides geltend. Er verwies
auf die Begründungen in den vorangegangenen Widerspruchsverfahren. Die Rente für Bergleute sei im Bescheid vom 05.12.2003
falsch berechnet worden. Diese Falschberechnungen seien in alle Rentenbescheide übertragen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen sei in der Einstellung der ausländischen Rentenzahlung zum 01.02.2009 zu sehen. Der Hinweis auf das anhängige
Verfahren (L 13 R 392/10) gehe fehl und betreffe nicht den Regelungstatbestand des Bescheides vom 08.09.2009.
Hiergegen hat der Kläger am 17.09.2010 Klage zum Sozialgericht München erhoben (S 4 KN 192/10). Der Kläger hat die fehlerhaften Berechnungen der Renten seit dem 22.04.2004 geltend gemacht. Die Richter seien schuld,
dass die Beklagte den Diebstahl aus der Nachzahlung aus der Slowakischen Republik durchgeführt habe.
Die Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2011 abgewiesen worden. Der Kläger habe sinngemäß beantragt,
1.
die Bescheide vom 05.12.2003, 22.4.2005, 17.10.2007 und 23.10.2007 betreffend die Rente für Bergleute abzuändern und die Rente
mit richtiger Berechnung neu festzustellen.
2.
die Bescheide vom 21.03.2007 und 17.06.2008 betreffend die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abzuändern und die Rente
mit richtiger Berechnung neu festzustellen.
3.
den Bescheid vom 08.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 11.08.2010 abzuändern und die Rente mit richtiger
Berechnung und unter Anrechnung der slowakischen Nettorente neu festzustellen.
Soweit eine Abänderung der Bescheide vom 05.12.2003, 22.4.2005, 17.10.2007 und 23.10.2007 betreffend die Rente für Bergleute
sowie vom 21.03.2007 und 17.06.2008 betreffend die Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt werde, sei die Klage
unzulässig.
Die Bescheide vom 05.12.2003 und 22.04.2005 seien bereits Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München (S 4 KN 232/04) gewesen. Dieses Verfahren sei seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Eine erneute Klage gegen diese Bescheide
sei deshalb nicht zulässig. Die Bescheide vom 17.10.2007 und 23.10.2007 seien Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahren
vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 13 R 392/10). Deshalb sei die erneute Klage gegen diese Bescheide wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Bezüglich der Bescheide
vom 21.03.2007 und 17.06.2008 seien ebenfalls Klageverfahren vor dem Sozialgericht München anhängig gewesen (verbunden zu
S 4 KN 252/08). Diese Klagen habe der Kläger zurückgenommen. Die Bescheide seien demnach bestandskräftig und könnten nicht erneut zulässig
mit einer Klage angegriffen werden.
Die Klage gegen den Bescheid vom 08.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2010 sei zulässig, aber unbegründet.
Regelungsgegenstand bei der Neufeststellung einer Rente wegen Änderungen bei der Anrechnung gemäß § 31 FRG sei ausschließlich diese Anrechnung, nicht die gesamte Rentenberechnung. Das Gericht habe deshalb in diesem Rechtsstreit
auch nicht die Rentenberechnung als solche zu prüfen. Die vom Kläger in der Vergangenheit vorgebrachten Einwände gegen die
Berechnung fänden Berücksichtigung im anhängigen Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Im vorliegenden Fall werde
die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.02.2009 ohne Anwendung von § 31 FRG geleistet, weil der slowakische Rentenversicherungsträger dem Kläger ab 01.02.2009 die vorzeitige Altersrente entzogen und
nicht mehr ausbezahlt habe. Der Bescheid vom 08.09.2009 sei insoweit ein Bescheid, der zu Gunsten des Klägers wirke.
Soweit der Kläger rüge, dass für die Zeit vor 01.02.2009 die slowakische Bruttorente gemäß § 31 FRG und nicht nur der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag angerechnet wurde, habe die Beklagte bei der Anrechnung zu Recht auf
den Bruttorentenbetrag der slowakischen Rente des Klägers abgestellt. Denn dieser Betrag werde "ausgezahlt" im Sinne des §
31 FRG. Dass der Kläger tatsächlich nur den um die Steuervorauszahlung verminderten Betrag aus der Slowakei überwiesen bekommen
habe, stehe dem nicht entgegen. Zweck des § 31 FRG sei, Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. die Begründung zu §§ 11, 31 FRG, Bundestagsdrucksache 3/1109 Seite 38, 46; BSG Urteil vom 22.04.1992, SozR 3-5050 § 31 Nr 1). Zu Doppelleistungen könne es grundsätzlich nur dann kommen, wenn der Berechtigte die Leistungen des ausländischen
Sozialversicherungsträgers auch tatsächlich erhalte. Würde demgegenüber bereits auf das Bestehen des Anspruchs abgestellt,
könnte dies eine Kürzung der deutschen Rente zur Folge haben, obwohl der Berechtigte über die ausländische Rentenleistung
- mangels entsprechender Überweisung - tatsächlich nicht verfügen könne. Diese Erwägungen seien jedoch auf Steuerbeträge,
die auf die ausländische Rentenleistung im Ausland entfielen und damit den Betrag der tatsächlich transferierten Geldleistung
vermindern würden, nicht anzuwenden. Denn der in der Slowakei geleistete Steuerbetrag fließe im Ergebnis dem Versicherten
zu.
Der Begriff der "Auszahlung" sei dahingehend auszulegen, dass Auszahlung jede tatsächliche Leistung sei, die dem Versicherten
zufließe. Dies lasse sich auch mit dem Wortlaut des § 31 FRG vereinbaren. Ein Zufluss könne direkt erfolgen, aber auch dadurch, dass eine Schuld des Versicherten gegenüber Dritten getilgt
werde. Dies sei unabhängig davon, ob die Tilgungsbestimmung durch den Versicherten erfolge oder kraft zulässiger gesetzlicher
Bestimmung angeordnet werde. In vorliegendem Fall erfülle der slowakische Rentenversicherungsträger - aufgrund gesetzlicher
Anordnung - die persönliche Steuerschuld des Klägers. Es könne aus Sicht des Gerichts keinen Unterschied machen, ob der Kläger
zunächst den vollen slowakischen Rentenbetrag ausgezahlt erhalte und von diesem Einkommen sodann gegenüber dem slowakischen
Fiskus im Rahmen einer Steuererklärung die Steuerschuld nachträglich begleichen müsse, oder ob der slowakische Staat den direkten
Abzug der Steuerschuld anordne. In beiden Fällen sei die Anrechnung des slowakischen Bruttorentenbetrages sachgerecht. Denn
andernfalls träfe die Steuerlast im Ausland im Ergebnis die deutsche Versichertengemeinschaft.
Gegen den am 13.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.09.2011 Berufung eingelegt. Der Kläger sieht ernsthafte
Mängel des Gerichtsbescheids, weil keine Überprüfung der Rentenberechnungen vorgenommen worden sei. Notwendig sei eine Überprüfung
mit Hilfe von unabhängigen Experten und eine Korrektur der Berechnung der Schwerbehindertenrente.
In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2013 hat der Kläger sein Hauptanliegen erklärt: In der Slowakei würden die Renten
häufiger erhöht als in Deutschland; seiner Ansicht nach dürfe aber nur der ursprüngliche Rentenbetrag in Deutschland angerechnet
werden.
Einen schriftlich gestellten Antrag auf Neuberechnung der Altersrente und Verhängung einer Strafe gegen die Beklagte hat der
Kläger nicht mehr aufrecht erhalten.
Der Kläger beantragt,
1.
bei der Anrechnung der slowakischen Rente auf die deutsche Rente nur den im ersten slowakischen Rentenbescheid ausgewiesenen
Betrag zu berücksichtigen, nicht aber die späteren Erhöhungen der slowakischen Rente,
2.
die vom slowakischen Rentenversicherungsträger an den deutschen Rentenversicherungsträger gezahlte Rentennachzahlung in Höhe
von 3.600 EUR zuzüglich 11,5% Zinsen an den Kläger auszuzahlen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger erst im Berufungsverfahren ausdrücklich die Auszahlung von 3.600 EUR zuzüglich Zinsen gefordert hat, ist
diese als kombiniertes Anfechtungs- und Leistungsbegehren auszulegende Klage unzulässig. Im Bescheid vom 17.06.2008 ist ein
zu erstattender Überzahlungsbetrag (3.618,52 EUR) ausgewiesen; im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 ist insoweit die Verrechnung
mit der Nachzahlung des slowakischen Versicherungsträgers erklärt worden. Die früher erhobene Klage gegen den Bescheid vom
17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2008 ist am 15.09.2009 (Bl. 55 - S 4 KN 252/08) zurückgenommen worden. Es ist damit Bestandskraft eingetreten (§
77 SGG). Eine erneute Anfechtungsklage gegen die Bescheide ist verfristet (§
87 SGG); ein Antrag nach § 44 SGB X ist diesbezüglich weder ersichtlich noch verbeschieden worden.
Selbst wenn der Kläger sein Begehren ausschließlich als allgemeine Leistungsklage verstanden wissen wollte, so stünde diesem
die Bestandskraft der genannten Bescheide entgegen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Berufung ist im Übrigen zulässig.
Soweit sich der Kläger gegen die Höhe der Altersrente wendet, hat das Sozialgericht zu Recht nur die Klage gegen den Bescheid
vom 08.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2010 als zulässig angesehen. Auf die zutreffenden Ausführungen
des Sozialgerichts hierzu wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen
der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur
Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass
der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum
auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Bei dem Bescheid vom 08.09.2009 handelt es sich um einen Änderungsbescheid bezüglich der Höhe der Altersrente für schwerbehinderte
Menschen, über die mit Bescheid vom 21.03.2007 in der Fassung des Bescheids vom 17.06.2008 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 20.10.2008 als Vorschussleistung entschieden worden ist.
Die Beklagte hat § 48 SGB X zutreffend angewandt. Auch innerhalb des Zeitraums bis zum Erlass des abschließenden Verwaltungsakts kann bei Vorschussleistungen
grundsätzlich von einem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand der Verwaltungsentscheidung ausgegangen werden. Dies gilt
jedenfalls insoweit, als es sich um Berechnungselemente handelt, die nicht von dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erfasst werden.
Das Zusammentreffen der Rente mit einer Leistung aus der Unfallversicherung führte nach den Darlegungen der Anlage 7 zu keiner
Anrechnung. Insoweit liegt gar keine Änderung vor.
Unproblematisch zulässig sind auch Änderungen, die zugunsten des Klägers nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X für die Vergangenheit berücksichtigt worden sind.
So wurde ab 01.07.2008 der aktuelle Rentenwert mit monatlich 26,56 EUR statt bisher 26,27 EUR und ab 01.07.2009 mit 27,20
EUR berücksichtigt.
Auch soweit die Leistung der deutschen Rente rückwirkend ab 01.02.2009 ohne Anwendung des § 31 FRG gezahlt wurde, liegt eine begünstigende Regelung des Klägers vor. Der Kläger hatte selbst die Berücksichtigung dieses Sachverhalts
gefordert.
Aber auch die rückwirkende - belastende - Änderung der Leistungshöhe im bereits abgelaufenen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 01.02.2009
aufgrund der Anrechnung der slowakischen Rente ist rechtmäßig. Es kommt insoweit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X analog zur Anwendung. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (vgl. BSG, Urteil v. 22.04.1992, 5 RJ 77/90, [...] ; Bayerisches LSG, Urt. v. 19.08.2009, L 13 R 434/09).
Die Beklagte konnte insoweit von einer Anhörung vor Erlass des Bescheids nach § 24 Abs 2 Nr. 5 SGB X absehen, weil sie mit den Anrechnungsbescheiden eine einkommensabhängige Leistung im Sinn der genannten Bestimmung den geänderten
Verhältnissen angepasst hat. Darüber hinaus hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, Einwendungen vorzubringen
(vgl § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 1, 7 und 13). Der Bescheid hat in den Anlagen die berücksichtigte Höhe der slowakischen Rente in den jeweiligen Zeiträumen
angegeben.
Die Anrechnung der ausländischen Rente nach § 31 FRG ist rechtmäßig. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle
einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach § 31 Abs. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen
Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die slowakische Rente
basiert vollumfänglich auf Zeiten, die auch in der deutschen Rente über das FRG bereits erfasst und entgolten werden.
Zum Auszahlungsbetrag zählen auch die vom slowakischen Rentenversicherungsträger vorgenommenen Rentenerhöhungen. Maßgebend
ist der jeweilige Bruttobetrag vor Steuern. Hierzu hat das SG zutreffende Ausführungen gemacht (vgl. auch Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07). Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach §
153 Abs.
2 SGG abgesehen.
Die Beklagte hatte kein Ermessen auszuüben. In den Fällen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Nur in atypischen Fällen ist in Bezug auf
die Sondersituation eine Ermessensentscheidung geboten. Ein solcher Fall ist nicht gegeben; der Kläger konnte insbesondere
nicht rückwirkend sozialhilfebedürftig werden, weil es insgesamt zu einer Nachzahlung an den Kläger gekommen ist.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.