Übernahme der Kosten für die Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse bei fehlenden neuen Erkenntnissen
Gründe:
I. Gegenstand des beim SG Regensburg anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht zunächst von Amts wegen ein Gutachten auf chirurgischem Fachgebiet
von dem Sachverständigen Dr. P. eingeholt, der den Beschwerdeführer (Bf) weiterhin für fähig erachtete, Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten. Der auf Antrag des Bf sodann gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Chirurg Dr. M. vertrat im Gutachten vom 27.06.2008 die Auffassung, dass dem
Bf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten in einem Umfang von etwa sechs Stunden täglich zumutbar seien. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2008 nahm der Bf u.a. nach Hinweis des Vorsitzenden, dem Gutachten Dr. M. sei die
eindeutige Aussage für einen Einsatz von täglich sechs Stunden zu entnehmen, die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 29.10.2008 beantragt der Bf sodann, die Kosten für das gemäß §
109 SGG eingeholte Gutachten der Staatskasse aufzuerlegen, da es im Ergebnis und nach richterlicher Auslegung zu einer Prozessbeendigung
geführt habe.
Mit Beschluss vom 27.03.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, da Dr. M. auch zu keinem anderen Ergebnis wie die
bisherigen Gutachter gekommen sei. Eine Kostenübernahme komme nicht schon deshalb in Betracht, weil die Klage zurückgenommen
worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin an seiner Auffassung festhält, das Gutachten des Dr. M. habe in
objektiver Form zu einer weiteren sachlichen Aufklärung und Beurteilung komplexer medizinischer Sachverhalte beigetragen.
II. Die zulässige und insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Der Bf hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf seinen Antrag nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens des Dr. M. vom 27.06.2008 auf die Staatskasse übernommen werden.
Soweit §
109 Abs.
1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich
zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden
Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere
Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt,
die nach §
109 Abs.
1 SGG beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, 2008, §
109 Rdnr. 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich,
dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gemäß §
109 Abs
1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige
Maßnahme gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat (Meyer-Ladewig, aaO., Rdnr 16a). Zugleich
ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, soweit sich
aus dem nach §
109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.
Unter Berücksichtigung dessen sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Übernahme der durch die Einholung
des Gutachtens des Dr. M. entstandenen Kosten. Aus diesem Gutachten haben sich hinsichtlich der für die erstinstanzliche Entscheidung
des Rechtsstreits erheblichen Umstände keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Dies folgt bereits daraus, dass der
Sachverständige lediglich zu den gleichen Ergebnissen wie der bereits vor ihm im Verfahrensverlauf gehörte Sachverständige
Dr. P. gekommen ist. In Diagnosestellung und Leistungsbewertung stimmen die Sachverständigen in den wesentlichen Punkten voll
überein. Mit dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung entsprach der Vorsitzende allein seiner aus §
106 Abs.
1 SGG folgenden Pflicht, ohne sich den Inhalt des Gutachtens allein zu eigen zu machen. Unerheblich ist hierbei auch, ob der Antrag
nach §
109 SGG aus verständlichen Gründen gestellt wurde und ob die Klage im Hinblick auf das Gutachten zurückgenommen wurde (vgl. Meyer-Ladewig,
aaO., Rdnr. 16a). Insgesamt kann somit von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch das gemäß §
109 SGG eingeholte Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch nur teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten
auf die Staatskasse nicht zu begründen ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§
183 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).