Gründe:
I. Der verstorbene Ehemann der Klägerin - ein ehemals selbständiger Handwerker mit gutem Einkommen - war nach einem 1973 erlittenen
Schlaganfall halbseitig gelähmt. Die Folgezeit verbrachte er überwiegend in Krankenhäusern und im Heim, deren Kosten einen
großen Teil seines Vermögens aufzehrten. Vom 16. September 1982 bis zu seinem Tod am 14. April 1985 war er mit Einverständnis
seines gerichtlich bestellten Vermögenspflegers und der Klägerin in einem Pflegeheim der Beklagten untergebracht. Mit Bescheid
vom 25. Januar 1983 wurde ihm Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 27 ff. BSHG in Form von Heimpflege gewährt.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1985 forderte die Beklagte von der Klägerin gemäß §§ 28, 29
BSHG Aufwendungsersatz in Höhe von 50.458,14 DM, den sie als nicht getrennt lebende Ehefrau für die Heimunterbringungskosten ihres
verstorbenen Ehemannes aufzubringen habe. Auf ihren Widerspruch, in dem sie darauf hinwies, bereits seit Juli 1973 nicht mehr
mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben, hob die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 1985 den Bescheid vom 13. Mai 1985 wieder
auf und leitete zugleich unter Bezugnahme auf frühere Überleitungs- und Wahrungsanzeigen den Anspruch des Ehemanns der Klägerin
auf Unterhalt der Höhe nach (bis einschließlich Dezember 1984 50.458,14 DM) auf sich über. Die Klägerin legte auch gegen diesen
Bescheid Widerspruch ein. Vor einer Entscheidung darüber, und ohne auf den Bescheid vom 26. Juli 1985 einzugehen, forderte
die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 2. März 1987 wieder Aufwendungsersatz in Höhe von nunmehr 54.308,07 DM. Sie
begründete das damit, daß von einem Getrenntleben der Klägerin von ihrem Ehemann nach Prüfung der Unterlagen nicht ausgegangen
werden könne.
Nachdem sowohl der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Juli 1985 als auch der später gegen den Bescheid vom
2. März 1987 eingelegte Widerspruch erfolglos geblieben waren, hat die Klägerin mit ihrer Klage die Aufhebung beider Bescheide
und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides verlangt. Das Verwaltungsgericht hat das die Überleitung betreffende Verfahren
abgetrennt. Der Klage wegen des von ihr verlangten Aufwendungsersatzes hat es stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung
der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei erstattungspflichtig, denn ihrem Ehemann sei von der Beklagten in einem begründeten Fall über § 28
BSHG hinaus Hilfe in besonderer Lebenslage gewährt worden, wobei die Aufbringung der aufgewendeten Mittel durch die Klägerin als
einer der in § 28
BSHG genannten Personen aus ihrem Einkommen und Vermögen zumutbar sei. Insbesondere gehöre die Klägerin zu dem in § 28
BSHG genannten Personenkreis; denn sie habe bis zum Tod ihres Ehemannes nicht von ihm getrennt gelebt. Getrenntleben sei entsprechend
den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§
1567 Abs.
1 Satz 1
BGB) dann anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein völliges Getrenntleben vorliege und als subjektives Element hinzutrete,
daß die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft in Trennungsabsicht geschehe und diese zweifelsfrei nach außen zum Ausdruck gebracht
werde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor; denn die durch die Unterbringung im Heim bedingte Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft
sei hier nicht in Trennungsabsicht erfolgt. Auch der auf Dauer angelegte Aufenthalt eines Ehepartners in einem Pflegeheim
bedeute noch kein Getrenntleben i.S. des §
1567
BGB. Eine entsprechende Absicht komme auch nicht darin zweifelsfrei zum Ausdruck, daß sich die Klägerin unter Aufgabe der früheren
gemeinsamen Ehewohnung einem anderen Mann zugewandt habe. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die häusliche Gemeinschaft mit dem
Ehemann schon nicht mehr bestanden. Zu berücksichtigen seien darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin trotz Aufnahme
einer neuen Partnerschaft die Verbindung zu ihrem Ehemann nicht völlig habe aufgeben wollen. Dazu gehöre der Umstand, daß
sie trotz der langjährigen räumlichen Trennung sich nicht habe scheiden lassen und daß sie den Ehemann bis zu seinem Tod häufig
und regelmäßig besucht habe, was über einen bloßen Ausdruck von Mitleid und Hilfsbereitschaft hinausgehe. Ihr wiederholtes
Bemühen, die Pflegschaft für die Vermögensangelegenheiten ihres Mannes zu übernehmen und die von ihr beibehaltene gemeinsame
steuerliche Veranlagung deuteten ebenfalls auf ein Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft hin. Damit fehle es an der für
die Annahme eines Getrenntlebens der Eheleute erforderlichen eindeutigen Dokumentation des Willens zur endgültigen Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision, das Berufungsurteil verletze § 45
SGB X, §§ 28, 29
BSHG und §
86 Abs.
1
VwGO.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, das Eingehen einer neuen Partnerschaft
in Form einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach Aufnahme des Ehegatten in ein Pflegeheim zeige deutlich, daß eine Trennung
vom Ehepartner insofern gewollt sei, als die ohnehin nur noch eingeschränkt bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nun endgültig
aufgegeben und die weitere Fürsorge für den Ehepartner gegebenenfalls aus anderen Gründen übernommen werde.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 28, 29
BSHG für die von ihr aufgewandten Kosten der Heimunterbringung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in der Zeit von 1982 bis
1985, so daß das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das zugunsten der Klägerin ergangene
Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1
VwGO).
Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß als Rechtsgrundlage des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs
nur § 29 Satz 2 BSHG in Betracht kommt. Danach haben in § 28
BSHG genannte Personen, wenn einem Hilfesuchenden nach § 29 Satz 1 BSHG erweiterte Hilfe gewährt worden ist, in dem Umfang, in dem ihnen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen
zuzumuten ist, dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen für diese Hilfe zu ersetzen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
scheitert die Anwendung dieser Regelung hier daran, daß die Klägerin nicht zu den in § 28
BSHG genannten ersatzpflichtigen Personen gehört, weil sie im streitbefangenen Zeitraum von ihrem Ehemann getrennt gelebt hat.
Wie der Begriff des Getrenntlebens in §
1567 Abs.
1 Satz 1
BGB zu verstehen ist, auf den das Oberverwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn
der sozialhilferechtliche Begriff des Nichtgetrenntlebens in den §§ 28, 29
BSHG bestimmt sich eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschriften und nach ihrem Zusammenhang mit § 2
BSHG. Wie § 28
BSHG (vgl. BVerwGE 23, 149 [153]; 50, 73 [76]) will auch § 29
BSHG (s. BVerwGE 38, 205 [206]; 52, 16 [22]) dadurch den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2
BSHG) sichern, daß Hilfe in besonderer Lebenslage entweder von vornherein nicht gewährt wird oder die dafür benötigten Aufwendungen
nachträglich gegenüber dem Träger der Sozialhilfe auszugleichen sind, wenn die Mittel dafür nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abschnitts 4 des Gesetzes vom Hilfesuchenden selbst oder seinen in § 28
BSHG genannten nahen Angehörigen aufgebracht werden können. Dabei wird, soweit es um die Einbeziehung dieser Angehörigen geht,
an das Leben in der engeren Gemeinschaft von Ehe und Familie (BVerwGE 23, 149 [154]), an die durch Ehe und Familie typischerweise gegebene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation angeknüpft (BVerwGE
23, 149 [155]). Grund für die in den §§ 28, 29
BSHG geregelte Einstandspflicht ist danach, was das Verhältnis des Hilfesuchenden zu seinem Ehegatten angeht, das Vorhandensein
einer ihre Beziehung prägenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch - "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft"
- BVerfGE 87, 234 [264]). Solange diese Gemeinschaft tatsächlich besteht, leben Ehegatten i.S. der §§ 28, 29
BSHG nicht getrennt. Anders verhält es sich, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nach den tatsächlichen
Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. In einem solchen Fall leben die Ehegatten getrennt.
Wohnen die Ehegatten - wie dies bei der Klägerin und ihrem Ehemann im hier maßgeblichen Zeitraum der Fall war - wegen des
pflegebedingten Aufenthalts eines Ehegatten in einem Heim räumlich voneinander getrennt, bedeutet nicht schon dies, daß ihre
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als aufgelöst anzusehen ist. Denn die mit dem Heimaufenthalt eines Ehegatten verbundene
Trennung vom anderen Ehegatten ist bereits deshalb nicht gleichbedeutend mit einem Getrenntleben i.S. von § 28
BSHG, weil die Eheleute trotz der pflegebedingten räumlichen Trennung im Rahmen des nach den tatsächlichen Umständen Möglichen
weiter für einander einstehen und sich einander widmen können (z.B. durch Besorgung der Wäsche, gemeinsames Verbringen der
Feiertage) und auch die Möglichkeit haben, weiter gemeinsam zu wirtschaften (etwa durch gemeinsamen Verbrauch ihrer Einkommen).
Im vorliegenden Fall bestehen nach den Feststellungen der Vorinstanz jedoch keine Anhaltspunkte für den Fortbestand einer
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann im streitbefangenen Zeitraum.
Was eine Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, ist dies zwar nicht allein dem Umstand zu entnehmen, daß für den
Ehemann der Klägerin bereits seit 1973 eine Vermögenspflegschaft eingerichtet war; denn auch unter Kontrolle eines Vermögenspflegers
für die Eheleute können Mittel und Möglichkeiten zur weiterhin gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung verbleiben oder
zur Verfügung gestellt werden. Aus den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt
sich hier jedoch, daß Rente und Restvermögen des Ehemannes für die Heimkosten eingesetzt worden waren, soweit sie nicht zur
Deckung von Pflegschafts- und Steuerberatungskosten sowie zu Maßnahmen der Vermögenssicherung gedient haben. Der Klempnereibetrieb
des Ehemannes der Klägerin, in dem diese gegen Vergütung tätig war und aus dem sie später auch Unterhalt für sich und ihre
Kinder erhielt, war Mitte 1979 eingestellt worden. Die Klägerin hat aus ihren Einkünften zu den Kosten der streitbefangenen
Heimunterbringung nicht beigetragen. Demgegenüber besagt die aus der Vergangenheit fortgesetzte gemeinschaftliche steuerliche
Veranlagung nichts darüber, daß entgegen den getroffenen Feststellungen über die relevanten tatsächlichen Verhältnisse in
der Zeit der Heimunterbringung noch gemeinschaftlich gewirtschaftet worden wäre.
Heimaufenthaltbedingte Trennung und Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute vermögen allerdings allein auch noch
nicht ein Getrenntleben i.S. von § 28
BSHG zu begründen. Soweit nämlich - wie im vorliegenden Fall - das weitere gemeinschaftliche Wirtschaften unterbleibt, weil der
Heimbewohner sein Einkommen und Vermögen für die Kosten des Heimaufenthalts eingesetzt hat, ist es gerade Sinn der §§ 28, 29
BSHG sicherzustellen, daß für ungedeckte Pflegekosten auf die Mittel seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zurückgegriffen
werden kann. Unter diesen Umständen kann daher das Nichtbestehen der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zugleich die Annahme eines
Getrenntlebens der Ehegatten rechtfertigen. Ebensowenig kann es in diesem Zusammenhang darauf ankommen, ob der Ehegatte des
Hilfebedürftigen sich weigert, eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Hilfe seines Einkommens und Vermögens dergestalt herzustellen,
daß er aus diesen Mitteln zu den Heimkosten beiträgt.
Kommt deshalb bei heimaufenthaltbedingter räumlicher Trennung von Eheleuten trotz Fehlens einer weiterhin praktizierten Wirtschaftsgemeinschaft
der Fortbestand einer die Annahme eines Getrenntlebens ausschließenden Lebensgemeinschaft in Betracht, so scheidet eine solche
Annahme allerdings aus, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, daß
mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebensgemeinschaft" fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich vom
anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Ein derartiger Umstand liegt hier nach den für das
Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vor. Die Klägerin hat sich unter Aufgabe der früheren gemeinsamen
Ehewohnung dauernd und nun bereits langjährig einem anderen Mann zugewandt. Jedenfalls mit dieser vom Berufungsgericht als
Aufnahme einer neuen Partnerschaft gewürdigten Lebensbeziehung waren die Verhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann
nach dem tatsächlichen Gesamtbild, das das Berufungsgericht vorgefunden hat, so gestaltet, daß nicht mehr davon ausgegangen
werden kann, die Klägerin und ihr Ehemann lebten i.S. der §§ 28, 29
BSHG nicht getrennt. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, daß die Klägerin die Verbindung zu ihrem Ehemann, mit dessen Rückkehr
aus dem Heim sie nach dem Krankheitsverlauf seit 1973 nicht mehr gerechnet hatte, nicht völlig aufgegeben hat. Denn ein Getrenntleben
i.S. der §§ 28, 29
BSHG setzt, anders als dies das Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des §
1567 Abs.
1 Satz 1
BGB glaubte annehmen zu müssen, nicht voraus, daß die Eheleute keinerlei Kontakt mehr zueinander haben und eine "totale Trennung"
vollziehen. Es ist daher unerheblich, daß die Klägerin keinen Scheidungsantrag gestellt hat; § 28
BSHG ist im übrigen, soweit er beim Getrenntleben von "Ehegatten" eine sozialhilferechtliche Einstandspflicht nicht begründet,
ohne weiteres zu entnehmen, daß die Annahme eines Getrenntlebens unabhängig von Scheidung und etwa dahin gehenden Absichten
möglich sein soll. Auch die im Berufungsurteil dargelegten häufigen und regelmäßigen Besuche der Klägerin und die gemeinsamen
Ausfahrten mit ihrem Ehemann zum Teil in Begleitung ihres neuen Lebensgefährten stellen das Getrenntleben i.S. von § 28
BSHG unter diesen Umständen selbst dann nicht in Frage, wenn sie, wie das Berufungsgericht es getan hat, als Ausdruck einer besonderen
Fürsorge und Anteilnahme am Wohlergehen des Ehemannes gewertet werden. Nachdem die Klägerin eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen
ist, können diese Formen der Zuwendung gegenüber ihrem Ehemann nicht als Ausdruck eines Willens aufgefaßt werden, die frühere
Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann fortzusetzen. Dabei ist es im Hinblick auf die Möglichkeit des Fortbestehens einer ehelichen
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch bei räumlicher Trennung der Ehepartner unerheblich, daß die Zuwendung der Klägerin
zu ihrem jetzigen Lebenspartner zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die häusliche Gemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann
bereits beendet war und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nach den gegebenen Umständen nicht mehr ernsthaft in Betracht
kam.
Auf die von der Revision weiter erhobenen Rügen einer Verletzung von § 45
SGB X und §
86 Abs.
1
VwGO kommt es nach diesem Ergebnis nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
1 und
2
VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf §
188 Satz 2
VwGO.