Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II
Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Wohnkosten
Schlüssiges Konzept zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises
Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die 1963 geborene Klägerin bezieht seit 2009 Alg II. Nach dem Auszug ihrer Tochter bewohnt sie seit dem 16.09.2011 alleine
eine 77 qm große Wohnung mit Gaszentralheizung in einem Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 746 qm in A-Stadt. Die monatlich
tatsächlich geforderte Miete beträgt 447 € (Kaltmiete 236 €, Nebenkosten 107,39 € und Heizkosten bei zentraler Warmwasserzubereitung
103,61 €). Im November 2013 erfolgte nach einer Nebenkostenabrechnung eine Gutschrift iHv 356,33 € und im Dezember 2014 iHv
424,14 €.
Zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten wurde im Auftrag des Landkreises A-Stadt und der Stadt A. eine "Mietwerterhebung
zur Ermittlung von KdU-Richtwerten" (Konzept) von der (A& K) für den Bereich Stadt und Landkreis A-Stadt erstellt. Die Stadt
A. stelle aufgrund ihrer deutlich anderen Bebauungsstruktur den gesonderten "Wohnungsmarkttyp III" dar (Seite 8 des Konzeptes).
Die Datenerhebung sei von Februar 2012 bis Juli 2012 zum Stichtag 01.03.2012 erfolgt (Seite 13 des Konzeptes). Zur Erlangung
eines möglichst umfassenden Überblicks über das örtliche Mietniveau müssten auch die Mieten kleinerer Vermieter in der Erhebung
berücksichtigt werden, so dass kleinere Vermieter ebenfalls identifiziert und angeschrieben worden seien. Des weiteren sei
der Erhebungsdatensatz durch Daten der Jobcenter der Stadt und des Landkreises unter Sicherstellung, dass es sich nicht um
bereits in der Vermieterbefragung erhobene Daten handele, ergänzt worden (Seite 12 des Konzeptes). Nach Vornahme einer Extremwertkappung
seien in die Auswertung für die Stadt A. 911 Bestandsmieten (davon 281 für Wohnungen der Größe von 35 qm bis 50 qm) eingestellt
worden (Seite 16 des Konzeptes). Zusammen mit den 1.036 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II gebe es im Bereich der Stadt A. 2.391 Nachfrager für Wohnungen unter 50 qm im unteren Marktsegment (Seite 19 des Konzeptes).
Für die Stadt A. seien bei allen Haushaltsgrößen die Richtwerte auf Grundlage eines 33%-Perzentils zu bilden, die beim Überschreiten
innerhalb des individuellen homogenen Lebens- und Wohnbereichs einer Einzelfallprüfung unterzogen werden müssten (Seite 20
des Konzeptes). Aus den Bestandsmieten ergeben sich für Wohnungen bis 50 qm aus 281 Mieten eine Nettokaltmiete von 3,43 €
je qm und durchschnittliche Betriebskosten iHv 1,31 € je qm, mithin eine Bruttokaltmiete von 237 € (Seite 22 des Konzeptes).
Die so vorläufig definierte Angemessenheit müsse auf Verfügbarkeit eines konkreten Wohnungsangebotes überprüft werden, wofür
im Zeitraum Januar bis Juni 2012 drei Immobiliensuchportale im Internet, in der örtlichen Tagespresse und in Anzeigenblättern
für die Stadt A. ausgewertet worden seien (Seite 25 des Konzeptes). Es würde jedoch ca 40% des Angebotes direkt ohne die Schaltung
von Anzeigen, zB unter der Hand oder unter Freunden, vermarktet. Wohnungsunternehmen hätten in der Regel Interessentenlisten,
die abgearbeitet würden. Häufig würden nicht alle leer stehenden Wohnungen, sondern nur einige ausgewählte angeboten. Die
durchschnittlichen Neuvertragsmieten lägen in der Regel deutlich unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten, so dass
tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung stünde als dies in den ermittelten
Angebotsmieten zum Ausdruck komme (Seite 26 des Konzeptes). Für das 33%-Perzentil bei den Wohnungen bis 50 qm in der Stadt
A. ergebe sich bei jeweils 47 gültigen Fallzahlen ein Wert von 3,77 € je qm für die Angebotsmieten und ein Wert von 3,45 €
je qm für die Neuvertragsmieten (Tabelle 17 des Konzeptes). Der Anteil der Angebotsmieten bis zum Perzentil der Bestandsmieten
betrage 19% und bei den Neuvertragsmieten 32% (Tabelle 20 des Konzeptes). 43% des tatsächlichen Angebotes der Wohnungen inklusive
wohnungsmarktspezifischer kalter Betriebskosten liege im Bereich bis 237 € (Tabelle 21 des Konzeptes). Im Juni 2014 erfolgte
eine Fortschreibung des Konzeptes anhand eines Indexes, der die monatliche Entwicklung der Mietkosten in Bayern wiedergebe
(Seite 2 der Fortschreibung). Unter Berechnung der Mietpreisentwicklung für den Zeitraum März 2012 und März 2014 ergebe sich
für die Wohnungsmieten ohne Nebenkosten ein Multiplikationsfaktor 1,0264 und für die Wohnungsnebenkosten von 1,0059. Für Wohnungen
mit einer Größe bis 50 qm folge daraus eine maximale Bruttokaltmiete iHv 242 €.
Nachdem der Beklagte die Klägerin bereits zuvor auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen hatte, erfolgte
auch im Bescheid vom 22.06.2012, mit dem vorläufige Leistungen für den Zeitraum August 2012 bis Januar 2013 bewilligt wurden,
der Hinweis, dass ab 01.08.2012 nur noch Unterkunftskosten einschließlich der Nebenkosten iHv 241 € zuzüglich einer Pauschale
für Heizkosten, die durch den bundesweiten Heizspiegel begrenzt sei, zugrunde gelegt werden könnten. Die Klägerin werde im
Hinblick auf ihre die Höchstgrenzen übersteigenden Unterkunftskosten zur Kostensenkung aufgefordert.
Für den Zeitraum Februar bis Juli 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.01.2013 unter Berücksichtigung
eines Bedarfs für Unterkunft iHv 237 € und für Heizung iHv 60 € Alg II iHv 679 € monatlich. Einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Überprüfung ua dieses Bescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2013 ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch
bewilligte er mit Änderungsbescheid vom 11.07.2013 Alg II für Februar bis Juli 2013 iHv monatlich 683 € unter Berücksichtigung
eines Bedarfs für Unterkunft iHv 241 € monatlich. Den Widerspruch wies er im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2013
zurück. Mit Änderungsbescheid vom 21.11.2013 erkannte der Beklagte weitere 25,42 € monatlich als Bedarf für Heizung an und
bewilligte für den Zeitraum Februar bis Juli 2013 monatlich Alg II iHv monatlich 708,42 €. Gegen den Widerspruchsbescheid
vom 18.07.2013 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 17 AS 768/13). Soweit hier zunächst auch eine Zahlung von höherem Alg II für Zeiträume vor Februar 2013 streitgegenständlich war, ist
ein Teilanerkenntnis durch den Beklagten abgegeben worden, das die Klägerin angenommen hat.
Für den Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.07.2013 idF des Änderungsbescheides
vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 Alg II iHv 708,42 € monatlich. Dabei wurde ein Bedarf
für Unterkunft iHv 241 € und für Heizung iHv 85,42 € berücksichtigt. Dagegen hat die Klägerin Klage beim SG erhoben (S 17 AS 58/14).
Für den Zeitraum Februar bis Juli 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29.01.2014 (in den Akten des
Beklagten mit Datum 27.01.2014) Alg II iHv 708,42 € monatlich. Dabei wurde ein Bedarf für Unterkunft iHv 237 € und für Heizung
iHv 85,42 € berücksichtigt. Auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 03.12.2014
für die Zeit von März bis Juli 2014 Alg II iHv 718,42 € monatlich unter Ansatz von 242 € als Bedarf für die Unterkunft. Im
Übrigen wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 17.03.2015 zurück. Dagegen hat die Klägerin Klage beim SG erhoben (S 17 AS 285/15).
Für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 08.07.2014 Alg
II iHv 713,42 € monatlich. Dabei wurde ein Bedarf für Unterkunft iHv 237 € und für Heizung iHv 85,42 € berücksichtigt. Dagegen
legte die Klägerin Widerspruch ein, worauf der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 08.10.2014 ohne weiteren Vorläufigkeitsvorbehalt
für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 Alg II iHv 718,42 € unter Ansatz eines Bedarfs für Unterkunft iHv 242 € bewilligte.
Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Klage beim
SG erhoben (S 17 AS 976/14).
Für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26.01.2015 Alg II iHv 701 € monatlich
und berücksichtigte dabei einen Bedarf für Unterkunft iHv 242 € und für Heizung iHv 60 €. Den dagegen eingelegten Widerspruch
wies der Beklagte nach Erlass eines Änderungsbescheides vom 13.04.2015, mit dem unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Heizung
iHv 84,58 € Alg II für die Zeit von Februar bis Juli 2015 iHv monatlich 725,58 € bewilligt wurde, mit Widerspruchsbescheid
vom 05.05.2015 im Übrigen zurück. Dagegen hat die Klägerin Klage beim SG erhoben (S 17 AS 364/15).
Das SG hat die Klagen unter dem Aktenzeichen S 17 AS 768/13 verbunden.
Zur Begründung ihrer erhobenen Klagen hat die Klägerin ausgeführt, es fehle bis 31.07.2013 an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung.
Ein Änderungsbescheid vom 11.07.2013 liege ihr nicht vor. Das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete sei unschlüssig.
Die zeitliche Basis der erhobenen Daten sei unklar. Im Gutachten werde lediglich als Stichtag der 31.03.2012 angegeben. Abrechnungen
von Nebenkosten würden erst jeweils im August des Folgejahres erstellt, ohne dass die Zugrundelegung des Kalenderjahres zwingend
sei. Die Daten des Gutachtens beruhten in Teilen auf bloßen Vermutungen, wie ua die Annahme, dass der Unterschied zwischen
Betriebskostenvorauszahlungen und tatsächlich zu zahlenden Beträgen zu vernachlässigen sei. Soweit darauf hingewiesen werde,
die hohe Fallzahl führe zu einem Ausgleich, sei anzumerken, dass nur 911 Datensätze, die deutlich weniger als zehn Prozent
des Mietwohnungsbestandes der Stadt A. ausmachen würden, eingeflossen seien. Dass es sich bei der Stadt A. um eine Hochschulstadt
handele und folglich auch Studenten zum Kreis der nachfragenden Bevölkerungsgruppe für günstigen Wohnraum gehörten, sei unberücksichtigt
geblieben. Im Rahmen der Indexfortschreibung sei die konkrete Marktentwicklung nicht geprüft worden und man habe auf eine
bayerische Gesamtentwicklung abgestellt. Eine Prüfung der ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der Obergrenze
sei unterblieben. Schließlich sei der Stadtratsbeschluss vom 19.10.2012 nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Dies wäre
nötig gewesen, da es sich um abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive handeln würden, die rechtliche Auswirkungen gegenüber
dem Bürger entfalteten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berührten.
Der Beklagte hat angegeben, bei den kalten Betriebskosten habe man auf die Vorauszahlungen abzustellen, da eine Berücksichtigung
wegen unterschiedlicher Abrechnungszeitpunkte der Vermieter kaum möglich sei. Im Mittel würden sich zu hoch angesetzte und
zu niedrige Vorauszahlungen wegen der hohen Fallzahlen ausgleichen. Die Studenten seien nicht alle dem unteren Marktsegment
zuzuordnen, da ein Teil noch im elterlichen Haushalt lebe, 272 Wohnheimplätze exklusiv für Studierende zur Verfügung stünden,
und sich auch der verbleibende Teil nicht zwingend auf das preiswerte Marktsegment beschränke. So würden teilweise kleinere
Wohnungen mit höheren Quadratmetermieten in Kauf genommen oder man organisiere sich als Wohngemeinschaft. Auch als Paare könnten
Studenten unter Einberechnung elterlicher Unterstützung oft eine höhere Kaufkraft aufbieten als viele Familien.
Zur weiteren Begründung hat der Beklagte verschiedene Stellungnahmen von A& K vorgelegt. Darin ist ausgeführt worden, es sei
kein Merkmal zur Identifikation von Sozialwohnungen erhoben worden. Es seien nur noch Rohdaten vorhanden, die den tatsächlichen
Berechnungen zugrunde lägen. Hinsichtlich der Differenzierung zwischen Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern sei anzumerken,
dass große Vermieter nicht zwangsweise Vermieter mit einer hohen Anzahl an Wohnungsbeständen seien, sondern hier auch kleinere
Vermieter vertreten seien. Der Begriff "große Vermieter" solle Wohnungsunternehmen bedeuten, die professionell Wohnungen vermieten.
Diese könnten aber auch kleinere Verwaltungen beinhalten. Die "kleineren Vermieter" seien nicht telefonisch sondern schriftlich
kontaktiert worden. Die Unterscheidung sei nach der Erhebungsphase wieder aufgegeben worden. Nach Bereinigung und Vornahme
einer Extremwertkappung ergebe sich für die 33%-Perzentile bei Wohnungsunternehmen eine Nettokaltmiete von 3,43 € je qm und
bei privaten Vermietern von 3,83 € je qm. Es sei nicht von einem anderen Mietniveau aufgrund der Eigentümerstruktur auszugehen.
Die Perzentilwerte seien nur Verteilungskennwerte der Mietdaten und würden keine qualifizierten Aussagen über den Wohnungsmarkt
und das Mietpreisniveau zulassen. Etwaige Abweichung bei den erfassten Bestandsmieten seien aber durch einen Vergleich mit
den verfügbaren Mietangeboten korrigiert worden. In der Stadt A. seien je nach Wohnungsgrößenklasse 30% bis 44% der Wohnungen
zu den Angemessenheitsrichtwerten anmietbar. Zur Eliminierung von Extremwerten sei - wie es auch bei der Erstellung von qualifizierten
Mietspiegeln der Fall sei - ein mathematisches Verfahren angewandt worden, wonach bei normalverteilten Daten 95% aller Werte
keine Extremwerte darstellen würden. Für die Berechnung der kalten Betriebskosten sei der Median verwendet worden, nicht das
arithmetische Mittel. Der Begriff "Mittelwert" sei unpräzise. Die Neuvertragsmieten (neun Monate vor Stichtag) seien zur Bestimmung
der Höhe des verwendeten Perzentils herangezogen worden. Hinsichtlich der im Konzept erwähnten nicht erfassten Datensätze
handele es sich zB um unleserliche oder mit Ausschlussgründen, wie Dienstwohnungen, Freundschaftsmieten etc belegte Wohnungen.
Dennoch würden sie einen Teil der Datengrundlage bilden. Fehlerhaft sei das ursprüngliche Konzept, soweit es heiße, es seien
auch Daten des Jobcenters Stadt A. einbezogen worden.
Das SG hat den Mitarbeiter von A& K, Herrn J. K., als sachverständigen Zeugen einvernommen. Er hat angegeben, bei den Angebotsmieten
sei ein Ausscheiden von Luxuswohnungen möglich gewesen. Dies sei entweder wegen expliziter Vermarktung oder etwa bei sehr
hochwertigem Bodenbelag der Fall gewesen. Das Einbeziehen von möblierten Wohnungen sei mit Filterfragen ausgeschlossen worden.
Bei den Wohnungsbestandszahlen lasse sich nicht sagen, ob die Wohnungen selbstgenutzt oder fremdvermietet seien. Dopplungen
bei der Datenerhebung seien durch Namens- und Adresskontrollen vermieden worden. Unplausible Werte habe man angenommen, wenn
zB der qm-Preis 100 € betragen habe, Fragebögen unvollständig ausgefüllt worden seien oder dort nur eine Bruttowarmmiete angegeben
gewesen sei. Man habe das 33%-Perzentil bei Ein-Personen-Haushalten in der Stadt A. angesetzt, weil bei dem iterativen Verfahren
bzgl anzumietender Wohnungen habe festgestellt werden können, dass dies 43% der Wohnungen gewesen seien. Für die Angebotsmieten
seien alle Daten eingeflossen, die erhoben werden konnten und bei denen eine Nettokaltmiete angegeben gewesen sei. Doppellungen
seien durch einen Telefonnummernabgleich und anhand der Wohnungsmerkmale vermieden worden.
Mit Urteil vom 14.10.2015 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013
und des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 verpflichtet, den Bescheid vom 28.01.2013 abzuändern und der Klägerin Leistungen
für Unterkunft und Heizung iHv 394,12 € monatlich für Februar bis Juli 2013 zu zahlen (Ziffer I.), unter Abänderung des Bescheides
vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 verurteilt,
der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 400,37 € monatlich für August bis November 2013 und Januar 2014, sowie
iHv 90,67 € für Dezember 2013 zu zahlen (Ziffer II.), unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 03.12.2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015 verpflichtet, den Bescheid vom 29.01.2014 (in den Akten des Beklagten mit Datum
27.01.2014) abzuändern, und verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 400,37 € monatlich für Februar
bis Juli 2014 zu zahlen (Ziffer III.), unter Abänderung des Bescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides
vom 08.10.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung
iHv 398,28 € monatlich für August bis Dezember 2014 und iHv 22,86 € für Januar 2015 zu zahlen (Ziffer IV.), sowie unter Abänderung
des Bescheides vom 26.01.2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.04.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015
verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 398,28 € monatlich für Februar bis Juli 2015 zu zahlen
(Ziffer V.), und im Übrigen die Klage abgewiesen (Ziffer VI). Es liege kein schlüssiges Konzept vor. Hinsichtlich der Datenerhebung
bestünden Zweifel am Ausschluss von sogenannten Luxuswohnungen. Unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale Sauna oder
sehr hochwertiger Bodenbeläge bestehe wegen der weiteren Extremwert- und Ausreißerbereinigung die Gefahr, dass das 33%-Perzentil
einer bereits mehrfach nach oben gekappten Datengesamtheit erfasst werde. Die erhobenen Bestandsmieten seien teilweise erheblich
veraltet und müssten ausgeschieden bzw hochgerechnet werden, um einen Schluss auf das aktuelle Mietniveau ziehen zu können.
Auch fehle es an einer Repräsentativität der erhobenen Daten. So seien bei den eingeflossenen 911 Datenpunkten 97,4% auf Wohnungsunternehmen
und nur 2,6% auf privat vermietete Wohnungen entfallen. Nach dem Zensus 2011 könnten aber allenfalls 22,14% der Wohnungen
auf dem Wohnungsmarkt eindeutig größeren Wohnungsunternehmen zugerechnet werden, so dass keine repräsentative Abbildung vorliege.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Median der Nettokaltmieten bei Wohnungsunternehmen 3,60 € je qm betrage und
etwa dem 5%-Perzentil von 3,56 € je qm bei privaten Vermietern entspreche, sei dies von Relevanz. An den Mängeln ändere auch
das iterative Verfahren mit dem Abgleich der Angebots- und Neuvertragsmieten nichts. So seien die Neuvertragsmieten bereits
in den Bestandsmieten mit berücksichtigt worden und daher doppelt eingeflossen. Von den festgestellten 47 Angebotsmieten seien
für Ein-Personen-Haushalte lediglich 19% oder 8,93 Wohnungen zu den Bedingungen der Mietobergrenze innerhalb eines halben
Jahres anmietbar. Es gebe im Gutachten auch keinen Hinweis auf die Zahl der Nachfrager. Ob tatsächlich nur acht Nachfrager
im fraglichen Zeitraum vorhanden gewesen seien, sei im Hinblick auf die Zahl der entsprechenden Rechtsstreitigkeiten am SG in Bezug auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Frage zu stellen. Zweifel bestünden an der Annahme, dass Neuvertragsmieten
in der Regel deutlich unterhalb der Angebotsmieten lägen und ca 40% des Angebotes auf dem Wohnungsmarkt direkt vermarktet
würden. Hierfür seien keine Quellen angegeben, und es sei fraglich, ob Grundsicherungsempfänger Zugang zu den direkt vermarkteten
Wohnungen hätten. Mangels schlüssigem Konzept, welches für die Vergangenheit nicht oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen
Aufwand nachgebessert werden könne, und der deshalb ebenso fehlerhaften Indexfortschreibung sei auf die Höchstwerte der Tabelle
nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% abzustellen. Hieraus ergebe sich eine angemessene Bruttokaltmiete von 321,20
€. Im Hinblick auf die Kostensenkungsaufforderung und die subjektive Möglichkeit zur Senkung der Unterkunftskosten bestehe
kein darüber hinausgehender Anspruch. Von den tatsächlichen Heizkosten seien unter Berücksichtigung des jeweiligen bundesweiten
Heizspiegels 72,92 € bzw ab August 2013 79,17 € und ab August 2014 77,08 € anzusetzen gewesen. Auf die Leistungen für Unterkunft
und Heizungen seien die der Klägerin erstatteten Nebenkosten im Dezember 2013 und Dezember 2014 anzurechnen.
Dagegen hat der Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es seien nur ganz wenige Luxuswohnungen
mit hochwertigem Bodenbelag (Marmor) außen vor geblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien sowohl Substandardwohnungen wie auch Luxuswohnungen nicht zu berücksichtigen. Unabhängig vom Alter der Mietwohnungen
seien die Mieter den tatsächlichen Mietforderungen ausgesetzt. Dies werde im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten dargestellt.
Teilweise sei die Dauer der Mietlaufzeit nicht bekannt, da nicht alle Vermieter Angaben zum Datum des Mietvertragsabschlusses
gemacht hätten. Eine Differenzierung zwischen Wohnungen von Wohnungsunternehmen und privaten Personen sei nicht zwingend vorzunehmen.
Das SG betrachte insofern nur einen Teilaspekt, denn die Betriebskosten seien bei Genossenschaftswohnungen und Wohnungen der großen
privaten Wohnungsunternehmen regelmäßig wegen Aufwendungen für Hausmeister, Aufzug etc deutlich höher. Tatsächlich seien laut
Endbericht 1.000 weitere kleine Vermieter befragt worden. Damit sei - was maßgeblich wäre - ein ausreichender Bestand abgefragt
worden. Mögliche Verzerrungen bei Berücksichtigung eines unzutreffenden Verhältnisses zwischen großen und kleinen Vermietern
würden durch das iterative Verfahren korrigiert. Das Mietangebot führe hier keine Unterscheidung durch. Es seien ausreichend
viele Daten erhoben worden. In den vom BSG zugelassenen Mietspiegeln seien Stichprobengrößen von nur 1% bis 4% enthalten. Mit Blick auf den Zensus 2011 seien 9,2% aller
Mietwohnungen, die zu Wohnzwecken vermietet seien, berücksichtigt worden. Die Angabe, dass nur 8,93 Wohnungen mit dem Betrag
der Mietobergrenze anmietbar seien, und die gezogene Schlussfolgerung des SG seien falsch. Vielmehr könnten 19% sämtlicher dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Wohnungen angemietet werden. Dass
die Angebotsmieten höher als die Neuvertragsmieten seien, ergebe sich aus den jeweiligen Medianen, die im Konzept ausgewiesen
seien. Auch ein Forschungsbericht der Firma IWU bestätige dies. 43% aller Wohnungen seien zum ermittelten angemessenen Preis
anmietbar, womit auch eine Verfügbarkeit unter Berücksichtigung anderer Nachfragegruppen sichergestellt sei. Dass nach einer
Statistik der Bundesagentur für Arbeit für August 2012 von den 1.057 Ein-Personen-Haushalten nur 427 Haushalte unterhalb der
ermittelten Angemessenheitsgrenze von 237 € liegen würden, sei nicht erheblich. Etwa 40% der unangemessen wohnenden Leistungsberechtigten
würden in zu großen Wohnungen leben. Mit der Methodik des Konzeptes sei die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums nachgewiesen.
Die Frage einer konkreten Anmietbarkeit sei nicht im schlüssigen Konzept zu klären, sondern im jeweiligen konkreten Einzelfall
zu prüfen. Bei den zunächst vorgelegten Daten zu den Angebotsmieten habe es sich um ein Büroversehen gehandelt, soweit darin
Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis von 1 € enthalten gewesen seien. Mit dem iterativen Verfahren seien sowohl Angebots-
als auch Neuvertragsmieten ausreichend berücksichtigt worden. Zudem seien die Neuvertragsmieten auch Bestandteil der Bestandsmieten
gewesen. Es habe sich daher nicht um eine reine Ergebniskontrolle gehandelt. Die für Bestandsmieten ermittelten kalten Betriebskosten,
die regelmäßig auf aktuellen Daten beruhten und nicht willkürlich festgesetzt werden dürften, könnten auf die Angebotsmieten
übertragen werden. Auch bei älteren Mietverhältnissen entspreche die Abschlagszahlung dem aktuellen Stand. Eine andere methodische
Bewertung sei nicht möglich, da üblicherweise erst nach der ersten Betriebskostenabrechnung ein aktueller, dem Preisniveau
entsprechender Stand gewährleistet sei. Heizkosten seien getrennt zu prüfen. Die Nichteinbeziehung der Daten des Beklagten
führe nicht zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Über die Abfrage bei Vermietern seien zudem auch Daten von Alg II-Beziehern
mit eingeflossen.
In den vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen der A& K ist ua ausgeführt worden, es seien lediglich ausdrücklich mit den
Merkmalen "Schwimmbad", "Sauna" oder "Penthouse" inserierte Wohnungen als Mietangebot im Luxussegment ausgeschlossen worden.
In der Stadt A. sei kein einziges Mietangebot darunter gefallen. Der längere Zeit zurückliegende Abschluss eines Mietvertrages
führe nicht dazu, dass die derzeit zu zahlende Miete nicht aktuell sei. Es gehe nicht um die Ermittlung einer ortsüblichen
Vergleichsmiete sondern um die Abbildung des unteren Marktsegmentes. Bei der differenzierten Auswertung nach privaten Vermietern
bzw Wohnungsunternehmen handele es sich lediglich um Verteilungskennwerte der Mietdaten. Für das Preisniveau hätte es einer
Differenzierung nach Wohnungsgrößenklassen bedurft. Auch kleinere Vermieter würden Dienstleistungen von Unternehmen für die
Verwaltung in Anspruch nehmen und würden dann bei diesen erfasst. Mit der Differenzierung in der Erhebungsphase habe man gewährleisten
wollen, dass große Vermieter, die höchstwahrscheinlich eine große Anzahl von Wohnungen halten und somit große Teile des Wohnungsmarktes
abdecken, Daten für die Erhebung zur Verfügung stellen. Mögliche Verzerrungen würden durch die im iterativen Verfahren erfolgte
Anpassung der ermittelten Richtwerte an das Preisniveau der Mietangebote korrigiert. Hierbei erfolge eine abstrakte Prüfung
des Mietniveaus. Ob zum konkreten Bedarfszeitpunkt tatsächlich eine konkrete Wohnung verfügbar sei, könne nur für den Einzelfall
geprüft werden. Je nach Wohnungsgrößenklasse seien unter Berücksichtigung der Angemessenheitsrichtwerte Anteile zwischen 30%
und 44% der erhobenen Mietangebote anmietbar, womit eine Versorgung der Transferleistungsberechtigten mit Wohnraum gesichert
sei. Um den Wohnungsmarkt so gering wie möglich zu beeinflussen, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass ein ausreichendes
Wohnungsangebot für Leistungsberechtigte gewährleistet sei, sei mittels iterativen Verfahrens der Umfang des zur Verfügung
stehenden Wohnungsangebots an die Nachfrage der Leistungsempfänger im unteren Wohnungsmarktsegment anzupassen. Dabei würde
die Nachfragesituation nach günstigem Wohnraum bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße als Ausgangspunkt dienen. Für das
dem gegenüberstehende Wohnungsangebot könnten über Bestandsmieten, Neuvertragsmieten und Angebotsmieten drei unterschiedliche
Mietpreise bestimmt werden und zueinander in Bezug gesetzt werden. In fast allen Fällen lägen die Neuvertragsmieten unterhalb
der Angebotsmieten, da Sozialwohnungen in der Regel nicht inseriert, günstige und interessante Wohnungen von Wohnungsunternehmen
über Interessentenlisten vermarktet, nicht jede günstige Wohnung eigenständig und teurere Wohnungen wesentlich intensiver
vermarktet werden würden. Es sei auszuwerten, wie hoch der Anteil der Angebote an Wohnungen mit einem angemessenen Produktwert
seien. Für "normale Wohnungsmarktverhältnisse" - also ohne zusätzliche und kurzfristige Nachfrageveränderungen - könnten Prozentwerte
von 10% bis 20% bei den Angebotsmieten betrachtet werden. Ein aus den Bestandsmieten definiertes Perzentil bestimme die Ausgangssituation
und stelle die Untergrenze der Versorgung mit Wohnraum für Alg II-Empfänger dar. Erhöhte oder reduzierte Perzentile würden
dann iterativ geprüft, bis die Angebotsteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden könnten.
Der Wert werde dann nochmals in Bezug zu den Neuvertragsmieten gesetzt und hinsichtlich der aktuellen Wohnsituationen der
Bedarfsgemeinschaften anhand der SGB II-Daten überprüft. Das veröffentlichte Angebot von Wohnungen dürfte unter Berücksichtigung der üblichen Fluktuation am Wohnungsmarkt
von 8% bis 10% nicht einmal zwei Drittel darstellen. Es handele sich im Ergebnis nur um eine Stichprobe des Gesamtmarktes.
Da die durchschnittlichen Neuvertragsmieten unter dem Durchschnitt der Angebotsmieten lägen, sei erkennbar, dass ein wesentlich
größeres Wohnungsangebot unterhalb der Richtwerte zur Verfügung stehe.
Weiter hat der Beklagte die Anschreiben und Fragebögen an private Vermieter und Wohnungsunternehmen, eine statistische Auswertung
zum August 2012 zur Frage, wie viele Leistungsberechtigte in einem Ein-Personen-Haushalt über der Angemessenheitsgrenze des
Konzeptes lägen, eine Tabelle zur Höhe der Unterkunftskosten und Heizkosten der Leistungsberechtigten zum Januar 2012 sowie
Excel-Dateien ua mit einer überarbeiteten Liste von Angebotsmieten für die Stadt A. vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung
hat der Bevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass weitere Zahlen und Unterlagen zur Erhebung nicht vorgelegt werden können.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.10.2015 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.10.2015 zurückzuweisen.
Bei den kalten Betriebskosten seien auch die Werte der Jahresabrechnungen zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Stichtag
zum 28.02.2012 sei davon auszugehen, dass die zugrunde liegenden Betriebskostenvorauszahlungen aus dem Jahre 2010 stammen
würden. Im Hinblick auf die Vielzahl betroffener Leistungsbezieher seien die Werte zu niedrig angesetzt. Seit dem 01.03.2016
würden Unterkunftskosten bis zu den Werten der Wohngeldtabelle zzgl eines Zuschlages von 10% berücksichtigt. Es würde eine
Vielzahl von bloßen Mutmaßungen angestellt. Die reine Indexfortschreibung ab 01.03.2014 ohne weitere Prüfungen stelle kein
schlüssiges Konzept mehr dar. Nachfragen bei Wohnungsgesellschaften und das gelegentliche Durchsehen von Zeitungsinseraten
habe bislang nicht zum Auffinden einer passenden Wohnung, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Erdgeschoss
liegen oder über einen Aufzug verfügen müsse, geführt.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 12.07.2017 wurde ein Mitarbeiter von A& K, Herr D., als Zeuge vernommen. Dieser hat angegeben,
die Daten des Beklagten seien seinerzeit nicht einbezogen worden, weil sie von dort mit Ausnahme in Bezug auf die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Es habe keine Nachfrage nach weiteren, neben Wasser- und
Abwasserkosten getrennt abgerechneten Nebenkosten bei den Vermietern gegeben. Eine spezifische Abrechnung solcher Kosten im
Bereich des Beklagten sei nicht bekannt. In Bezug auf die Angebotsmieten sei eine Vollerhebung bezüglich der im Internet und
in Zeitungen angebotenen Wohnungen durchgeführt worden. Wie viele Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften unter dem Wert von 237
€ gelegen hätten, sei ihm nicht bekannt gewesen. So etwas würde auch nicht für die Erstellung eines Konzeptes berücksichtigt.
Eine Prognose über die Zahl künftiger Nachfrager werde nicht angestellt. Es gehe um eine stichtagsbezogene Erhebung. Bezüglich
einer Vergabe von Wohnungen bei Wohnungsunternehmen unter der Hand bzw über Wartelisten sei seiner Kenntnis nach keine weitere
Erhebung erfolgt. Sofern in der Heftung über die Angebotsmieten eine Vielzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis zu
1 € ausgewiesen seien, gehe er davon aus, dass diese so auch angeboten worden seien. Bei Angebotsmieten würden weder Betriebskosten
noch Heizkosten erhoben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht - teilweise unter Aufhebung der Überprüfungsbescheide - unter Abänderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide
verurteilt, von Februar 2013 bis Juli 2015 weitere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu zahlen. Die entsprechenden
Überprüfungs- und Bewilligungsbescheide sind insoweit teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Leistungen begehrt hat, ist die Klage dagegen zu Recht im Übrigen abgewiesen worden.
Streitgegenstand sind höhere Leistungen für die Zeit von Februar 2013 bis Juli 2015. In zulässiger Weise hat die Klägerin
den Streitgegenstand auf Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78; Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254; Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - alle nach juris). Soweit es um die Zeiträume von Februar bis Juli 2013 (Bewilligung zuletzt durch den die vorhergehende,
niedrigere Bewilligung ersetzenden Änderungsbescheid vom 21.11.2013) und von Februar bis Juli 2014 (Bewilligung durch Bescheid
vom 29.01.2014 - in den Akten des Beklagten mit Datum 27.01.2014 - bzw für März bis Juli 2014 zuletzt durch den die vorhergehende,
niedrigere Bewilligung ersetzenden Änderungsbescheid vom 03.12.2014) geht, hat der Beklagte entsprechende Überprüfungsanträge
der Klägerin mit Bescheid vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und mit Bescheid vom 03.12.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin zulässigerweise kombinierte Anfechtungs-,
Verpflichtungs- und Leistungsklagen erhoben (§
54 Abs.
1 und 4
SGG). Hinsichtlich der Zeiträume von August 2013 bis Januar 2014 und von August 2014 bis Juli 2015 hat die Klägerin zutreffend
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) gegen den Änderungsbescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014, den Änderungsbescheid
vom 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 und den Änderungsbescheid vom 13.04.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015, mit denen der Beklagte lediglich geringe Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt
hat, erhoben. Die diese Zeiträume betreffenden ursprünglichen Bescheide vom 15.07.2013, 08.07.2014 und 20.01.2015, die zunächst
geringere Leistungen bewilligt hatten, sind durch die genannten Änderungsbescheide vollständig ersetzt worden (§
86 SGG). Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sind daher nicht mehr streitgegenständlich, weil sie sich mangels weiterer Wirkung
iSv § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben (vgl dazu BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - juris). Da der bezüglich des Zeitraums August 2014 bis Januar 2015 ergangene Änderungsbescheid vom 08.10.2014 keinen
Vorläufigkeitsvorbehalt mehr enthalten hat, stellt dieser unabhängig von seiner Bezeichnung als "Änderungsbescheid" (vgl dazu:
BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - juris) bereits eine endgültige Entscheidung für den Bewilligungsabschnitt dar, so dass sich die Frage einer Verpflichtungsklage
zum Erlass einer Endgültigkeitserklärung diesbezüglich nicht mehr stellt. Auch in diesem Fall ist die ursprünglich vorläufige
Leistungsbewilligung iSv §
86 SGG ersetzt worden und hat sich iSv § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R; Urteil vom 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R; Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R - alle juris).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung des Änderungsbescheides vom 21.11.2013 (Februar
bis Juli 2013) und des Bescheides vom 29.01.2014 - in den Akten des Beklagten mit Datum 27.01.2014 - (Februar 2014) bzw des
Änderungsbescheides vom 03.12.2014 (März bis Juli 2014) sowie zur Bewilligung von weiteren Leistungen für Bedarfe für Unterkunft
und Heizung iHv monatlich 67,70 € für Februar bis Juli 2013, iHv 77,95 € für Februar 2014 und iHv monatlich 72,95 € für März
bis Juli 2014. Der Beklagte hat insoweit bei Erlass der Bescheide das Recht unrichtig angewandt bzw ist von einem Sachverhalt
ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, sodass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen. Für die Zeiträume von August bis November 2013 und Januar 2014 hat die Klägerin Anspruch auf weitere Leistungen
für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 73,95 €, für die Zeit von August bis Dezember 2014 iHv monatlich 70,86
€ und für die Zeit von Februar bis Juli 2015 iHv monatlich 71,70 €. Für die Monate Dezember 2013 und Januar 2015 hat das SG einen Anspruch auf Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 90,67 € bzw 22,86 € als gegeben angesehen. Diese
Beträge liegen jedoch unter den vom Beklagten für diese Monate gewährten Leistungen, so dass keine weiteren Leistungen zu
erbringen sind. Die Klägerin hat gegen das Urteil des SG keine Berufung oder Anschlussberufung eingelegt. Im Übrigen hat sie für diese Monate im Klageverfahren auch keine höheren
Leistungen beantragt, so dass das SG insoweit auch nicht zu Lasten der Klägerin von deren Anträgen abgewichen ist.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg II zu. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 9 Abs. 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist hilfebedürftig, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens hilfebedürftige,
1963 geborene Klägerin hat die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt. Der Beklagte hat dem Grunde nach
auch Alg II ua für die Zeit von Februar 2013 bis Juli 2015 bewilligt.
Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung stehen der Klägerin - wie vom SG zutreffend festgestellt - weitere Leistungen zu. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Ermittlung
der Angemessenheitsgrenze ist in einem gestuften Verfahren zunächst eine abstrakte und dann eine konkret-individuelle Prüfung
vorzunehmen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen
Kontrolle (vgl BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R - juris). Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen
entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das
sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris - mwN).
Nach der maßgeblichen sog Produkttheorie sind die Unterkunftskosten als Produkt der nach Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße
und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis zu bilden. Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich
diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt. Dies sind in Bayern für einen Ein-Personen-Haushalt 50 qm (Wohnraumförderungsbestimmungen
2012 - WFB 2012 - Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012 - AllMBl
2012, 20).
Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es eines schlüssigen Konzeptes. Darauf, ob dieses förmlich bekanntgemacht
werden muss, wie es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Richtlinien für die Pauschalierung
nach § 101a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen ihrer unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten gefordert wurde (vgl BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 1/03 -juris),
kommt es letztlich nicht an. Selbst wenn man - nach Ansicht des Senates unzutreffenderweise - davon ausgehen wollte, das Konzept
des Beklagten sei mangels förmlicher Rechtmäßigkeit unwirksam, so wäre ein schlüssiges Konzept vom Gericht zur Ausfüllung
des Begriffs der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft heranzuziehen, wenn sonst keine anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten
gegeben wären. Zudem legt ein solches Konzept nicht allgemeinverbindlich den endgültigen Anspruch des Leistungsberechtigten
auf Leistungen für die Unterkunft fest. Vielmehr ist zunächst dessen tatsächliche Miete maßgeblich und es ist unabhängig von
den abstrakt angemessenen Kosten in jedem Einzelfall auch die konkrete Angemessenheit zu prüfen, woraus sich ein abweichender
Leistungsanspruch ergeben kann. Dem vom Beklagten zugrunde gelegten Konzept kommt damit als Verwaltungsvorschrift allein Innenrechtsqualität
im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten zu (vgl dazu auch LSG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 198/15 - juris).
Das Konzept des Beklagten bzw dessen Fortschreibung ist nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der
Unterkunft der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zu definieren. Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen
erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße)
- Angaben über den Beobachtungszeitraum
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel)
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten
- Validität der Datenerhebung
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche
Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R - beide nach juris). Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums - insbesondere in Bezug auf
die Datenerhebung - sind eine logische Voraussetzung zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R - juris). Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des
Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris). Auch wenn ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden
wäre, von einem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden kann, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der räumliche
Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht
orientieren muss (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris). Dieser kann größenmäßig in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungszentrum,
durchaus unterschiedlich sein (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris). Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen,
während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich
keine selbständigen Einheiten darstellen, in Betracht kommen kann (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris). Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung,
die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere
verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl
BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - alle nach juris). Um eine sog Ghettobildung zu vermeiden, ist hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen
mit bescheidenem Zuschnitt" abzustellen. Insoweit dürfen aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige"
Stadtteile bzw Gegenden herausgegriffen werden, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten
Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris). Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (zB von Alleinerziehenden
oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden)
Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung Rechnung zu tragen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - aaO). Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende Vergleichsraum kann dabei enger zu begrenzen
sein als der für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete (so auch BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris).
Das Konzept, welches der Beklagte der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze vorliegend zugrunde gelegt hat, enthält keine erkennbare
Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Stadt A. als solche einen Vergleichsraum darstellt. Der Bereich der Stadt A. ist
lediglich als Wohnungsmarkttyp III neben zwei weiteren Wohnungsmarkttypen, die im Landkreis A-Stadt liegen, angegeben. Dennoch
kann davon ausgegangen werden, dass nach den oben genannten Kriterien die Stadt A. in Gänze/als Ganzes einen Vergleichsraum
darstellt. Die Stadt A. hat 44.759 Einwohner (Stand 09.05.2011 lt Zensus 2011), und die 26 Stadtteile (https://de.wikipedia.org/wiki/A-Stadt)
erstrecken sich über insgesamt 5.803 ha (https://www.....html). Es ist nicht erkennbar, dass vorliegend der Stadt A. als ausreichend
großer Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur eine verkehrstechnische Verbundenheit fehlen oder sie keinen
homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen könnte. Auch die Beteiligten gehen offensichtlich ohne weiteres davon aus, dass
es sich bei der Stadt A. um einen Vergleichsraum handelt.
Die in diesem Vergleichsraum für die Erstellung des Konzepts erhobenen Daten haben jedoch bereits keinen repräsentativen Umfang.
Die gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen
Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, was ua dann der Fall sein kann, wenn die Datenbasis auf mindestens
10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - alle nach juris). Mangels Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels konnte sich der Beklagte nicht dessen Daten bedienen,
sondern war darauf angewiesen, die Daten selbst - bzw durch die beauftragte A& K - unter Einbeziehung örtlicher Akteure des
Wohnungsmarktes zu erheben (vgl dazu auch Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn 93 f).
Nach der Stellungnahme von A& K vom Januar 2015 gegenüber dem SG wurden für den Bereich der Stadt A. (Wohnungsmarkttyp III) 1.065 Datenpunkte vor Bereinigung ermittelt, die im Umfang von
1.030 Datenpunkten bei Wohnungsunternehmen und von 35 bei privaten Vermieter erhoben worden sind. Als auswertungsrelevant
wurden schließlich 887 Datenpunkte von Wohnungsunternehmen und 24 Datenpunkte von privaten Vermietern (insgesamt 911) in die
weiteren Berechnungen eingestellt. Maßgeblich für die Prüfung, inwieweit der örtliche Mietwohnungsmarkt zahlenmäßig erfasst
worden ist, sind die tabellenrelevanten Datenpunkte vor der Extremwertkappung. Die manuell entfernten Datenpunkte können nicht
den Wohnungsmarkt abbilden, da die entsprechenden Angaben entweder unschlüssig oder doppelt gewesen waren und daher keine
Aussagekraft über das Niveau des Wohnungsmarktes haben. Letztlich ist deshalb auf die verbleibenden 958 Datenpunkte für den
Bereich der Stadt A. vor der - aus statistischen Gründen vorzunehmenden - Extremwertkappung abzustellen.
Ausweislich des Zensus 2011 gab es zum Stichtag 09.05.2011 in der Stadt A. insgesamt 26.782 Wohnungen, von denen 15.964 Wohnungen
zu Wohnzwecken vermietet waren (auch mietfrei). Abzuziehen sind hiervon 402 Wohnungen in Wohnheimen, die im Zensus explizit
ausgewiesen sind, so dass 15.562 Wohnungen verbleiben. Die im Konzept erfassten 958 Bestandsmieten stellen daher einen Anteil
von rund 6,16% dar. Soweit der Beklagte vorträgt, bei den im Zensus benannten Wohnungen handele es sich teilweise auch um
Werkswohnungen, Wohnungen in Heimen, möblierte Wohnungen, Ferienwohnungen etc führt dies insgesamt zu keiner anderen Betrachtung.
Ferien- und Freizeitwohnungen sind im Zensusbericht eigenständig ausgeführt. Möblierte Wohnungen sind im Zensus nicht extra
ausgewiesen, so dass es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, in welchem Umfang diese herausfallen würden. Möblierte Wohnungen
finden sich zudem vor allem in schon ausgeschlossenen Ferienwohnungen oder Wohnungen in Wohnheimen. Dafür, dass weitere möblierte
Wohnungen in nennenswertem Umfang tatsächlich in A-Stadt vermietet werden, sind keine belastbaren Daten vom Beklagten vorgelegt
worden oder anderweitig ersichtlich. Insofern wurden nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Fragebögen auch nicht bei
beiden Vermietergruppen (große und kleine Vermieter) danach gefragt, ob es sich im Einzelfall um möblierte Wohnungen handelt.
Bei einem Fragebogen ist eine entsprechende Fragestellung enthalten, im anderen nicht. Somit könnten in die erhobenen Datenpunkte
möblierte Wohnungen eingeflossen sein. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb möblierte Wohnungen, die im Rahmen der Konzepterstellung
von der Datenerhebung deshalb ausgeschlossen worden sind, weil eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und den Zahlungen
für die Möblierung nicht möglich sei (so Seite 10 des Konzepts), nicht zum gesamten Wohnungsmarkt zählen sollen.
Sofern der Beklagte für die Datenerhebung noch auf 409 Angebotsmieten verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst unter
Berücksichtigung dieser Mieten der Anteil am Gesamtwohnungsmarkt lediglich 8,78% betragen würde und eine Quote von 10% nicht
erreicht wäre. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es sich bei den angebotenen Wohnungen teilweise um im Zensus als leer
stehende Wohnungen (insgesamt 2.067 Wohnungen davon drei in Wohnheimen und 219 in sonstigen Gebäuden mit Wohnraum) ausgewiesene
Wohnungen, die im zugrunde gelegten maßgeblichen Gesamtwohnungsbestand von 15.562 Wohnungen enthalten sind, oder um Wohnungen
handelt, deren Bestandsmiete bereits erfasst worden ist und die innerhalb des Auswertungszeitraums als Mietangebote inseriert
gewesen sein könnten. Damit ist im Ergebnis zur Überzeugung des Senats keine ausreichende Datenbasis für ein schlüssiges Konzept
gegeben, da weit weniger als 10% des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes erfasst worden sind. Bei Stichprobenuntersuchungen
kann nur mit Unsicherheit auf die eigentlich maßgebliche Grundgesamtheit geschlossen werden, wobei die Irrtumswahrscheinlichkeit
bei einer größeren absoluten und relativen Stichprobe kleiner ist (vgl dazu auch von Malottki, infoalso 2014, 99). Der Senat
hält es daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - alle nach juris) für erforderlich, dass der Berechnung von Richtwerten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts, das sich
nicht auf die Daten von qualifizierten Mietspiegeln stützt, eine Datenbasis von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht
zu ziehenden Wohnungsmarktes zugrunde gelegt wird.
Dabei kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass bei Mietspiegeln, die nach der Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81) ebenfalls als Datengrundlage für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zugelassen sind,
deutlich kleinere Stichprobengrößen zwischen 1% bis 4% zulässig sind. Bei einem qualifizierten Mietspiegel nach §
558d Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) handelt es sich schon aufgrund der zugrunde gelegten Datenerhebung für den Mietspiegel um eine andere Qualität der Daten.
So werden in Mietspiegeln Übersichten über die ortsübliche Vergleichsmiete gegeben (§
558c Abs.
1 BGB). Maßgeblich für die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer
vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen
Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach §
560 BGB abgesehen, geändert worden sind (§
558 Abs.
2 Satz 1
BGB). So ist dort der strukturelle Ansatz schon ein anderer, nämlich dahingehend, dass nur aktuellere Mietzinsvereinbarungen
erfasst werden, die längstens vier Jahre zurück liegen. Die Größe der Stichprobe muss deshalb dort in Bezug zu der Gesamtheit
der Neuvertragsmieten und nicht zu der Gesamtheit aller zu wohnzwecken vermieteten Wohnungen des gesamten Wohnungsmarktes
gesehen werden. Aufgrund der zeitlichen Aktualität ist es zudem offensichtlich, dass ein Mietspiegel den aktuellen Wohnungsmarkt
gut abbilden kann. Die alle Zeitpunkte von Mietvertragsabschlüssen umfassende Erhebung der Bestandsmieten im Rahmen des vorliegenden
Konzeptes lässt dagegen nur eine wesentlich unzuverlässigere Aussage über die aktuell abgeschlossenen oder abzuschließenden
Mietzinsvereinbarungen zu, mithin welcher Bedarf für die Leistungsberechtigten im Hinblick auf die Versorgung mit angemessenem
Wohnraum besteht. Bereits das SG hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass Mietverhältnisse mit einem Beginn zwischen 1949 und 2012 (Durchschnitt 2002)
bzw mit einem Zeitpunkt der letzten Mietänderung zwischen 1994 und 2012 (Durchschnitt 2007) erfasst worden sind. Der Anteil
der letztlich berücksichtigen Neuvertragsmieten (entsprechend der Definition im Konzept) betrug bei Ein-Personen-Haushalten
in der Stadt A. gerade einmal 47 von 281 relevanten Mietwerten. Um aber auch aus zum Teil älteren Mietverträgen auf die Verhältnisse
des aktuellen Wohnungsmarktes schließen zu können, bedarf es daher einer umfangreicheren Datengrundlage, die der Senat vorliegend
als nicht erreicht ansieht. Keinesfalls erfolgte eine Berücksichtigung von mindestens 10% des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes.
Gerade bei älteren Mietverhältnissen besteht die Befürchtung, dass die Miete nicht immer den üblichen Kostensteigerungen angepasst
wurde und damit vergleichsweise günstiger ist als bei neueren Mietvertragsabschlüssen. Eine Inflationierung von länger zurückliegenden
Mietzinsvereinbarungen anhand eines Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex erfolgte nicht (so offensichtlich in dem der
Entscheidung des Sächsischen LSG, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12 - zugrundeliegenden Konzepts; nachgehend: BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - beide nach juris).
Der Senat sieht hier keine Möglichkeit, ohne unverhältnismäßigen Aufwand entsprechende Daten im Hinblick auf den Stichtag
des Konzepts zum 01.03.2012 nachzuerheben. Auch der Beklagte hat kein entsprechendes Zahlenmaterial vorgelegt. Die Daten der
Leistungsberechtigten, welche im Berufungsverfahren vorgelegt worden sind, haben den abweichenden Stand von Januar 2012 und
es erscheint nicht möglich zu gewährleisten, dass festgestellt werden kann, welche Mietdaten von Leistungsberechtigten bereits
durch die für das Konzept erhobenen Daten bei privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen, zu welchen die Leistungsbezieher
in einem Mietverhältnis gestanden haben könnten, in die Berechnung mit eingeflossen sind.
Auch der vom SG hervorgehobene Gesichtspunkt der nicht ausreichend repräsentierten Mieten kleinerer Vermieter führt zu einer fehlenden Datenrepräsentativität.
Im Konzept selbst ist auf Seite 12 ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass es für einen möglichst umfassenden Überblick
über das örtliche Mietniveau notwendig sei, auch die Mieten kleinerer Vermieter in der Erhebung zu berücksichtigen. Dies ist
jedoch mit der Erhebung von lediglich 35 Datenpunkten von privaten Vermietern im Verhältnis zu 1.030 Datenpunkten von Wohnungsunternehmen
nicht geschehen. Auswertungsrelevant waren letztlich nur 24 Datenpunkte privater Vermieter (Anteil 2,63%) im Vergleich zu
887 von Wohnungsunternehmen (Anteil 97,37%). Damit sind die tatsächlichen Verhältnisse des gesamten Wohnungsmarktes nicht
ausreichend repräsentativ in den ausgewerteten Bestandsmieten dargestellt worden. Nach dem Zensus 2011 (https://ergebnisse.zensus2011.de/#Static
Content:094640000000,GWZ_2_1_1,m,table) waren von 26.782 Wohnungen in der Stadt A. 15.964 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet
(ohne Berücksichtigung von Ferienwohnungen, leer stehender Wohnungen und von Eigentümern bewohnter Wohnungen). Von den Wohnungen
standen insgesamt 19.634 im Eigentum von Privatpersonen (13.697) und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (5.937). Auf Wohnungsgenossenschaften
(4.019), Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen (46), privatwirtschaftliches Wohnungsunternehmen (1.672) und andere privatwirtschaftliche
Unternehmen (637), Bund oder Land (21) sowie Organisationen ohne Erwerbszweck (753) entfielen insgesamt 7.148 Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de/#StaticContent:
094640000000,GWZ_1_1_4,m,table). Selbst alle 7.148 im Eigentum von Genossenschaften, Unternehmen und sonstiger als größer
anzusehender Vermieter stehenden Wohnungen hatten allenfalls einen Anteil von 44,78% an allen zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen.
Die Annahme von A& K in der Stellungnahme gegenüber dem SG vom 11.04.2016, wonach die professionellen, "großen" Vermieter, die höchstwahrscheinlich eine hohe Anzahl an Wohnungen halten
und somit große Teile des Wohnungsmarktes abdecken, lässt sich damit gerade nicht belegen. Die im Datenbestand der für das
Konzept erhobenen Bestandsmieten enthaltenen Daten von Wohnungsunternehmen mit einem Anteil von 97,37% sind daher keinesfalls
repräsentativ und geeignet, die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes sachgerecht abzubilden. Es ist demnach weder nachvollziehbar
dargetan noch ersichtlich, dass Wohnungsunternehmen in der Stadt A. im wesentlichen Umfang nahezu alleine beherrschen (vgl
zu der Problematik auch Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2017 - L 7 AS 408/15 - juris).
Sofern der Beklagte darauf verweist, dass die Unterscheidung nach dem Erhebungsverfahren wieder aufgegeben worden ist und
etwaige Verzerrungen durch das iterative Verfahren wieder ausgeglichen würden, überzeugt dies nicht. Für die Bestimmung der
Perzentilgrenzen der Bestandsmieten bedarf es einer repräsentativen Datengrundlage. Die hierfür von A& K selbst aufgestellten
Anforderungen wurden aber nicht eingehalten. Sofern weiter ausgeführt worden ist, viele private Vermieter würden auch über
Wohnungsunternehmen ihre Wohnungen verwalten lassen, so dass diese dort erfasst worden seien, ist hierfür keinerlei Nachweis
erbracht und die insofern aufgestellte Vermutung nicht belegt worden. Unabhängig davon wird auch nicht dargelegt, in welchem
Umfang dies der Fall sein soll, so dass eine Repräsentativität der Daten insofern nicht nachvollzogen werden kann. Bei Datenerhebung
hätte durch ein geeignetes Verfahren sichergestellt werden müssen, dass die selbst gesetzten Prämissen zur sachgerechten Abbildung
des Wohnungsmarktes auch eingehalten werden können. Eine nachträgliche Ermittlung ist hier erkennbar nicht möglich. Dass ein
unterschiedliches Niveau der im Konzept dargestellten Nettokaltmiete gegeben ist, zeigt die Stellungnahme von A& K für das
SG vom Januar 2015 in der Tabelle 14. Hier wird für das 33%-Perzentil der Mieten von Wohnungsunternehmen ein Wert von 3,43 €
je qm und bei privaten Vermietern von 3,83 € je qm ausgewiesen. Beim Median sind es 3,60 € je qm gegenüber 4,13 € je qm. Die
Mieten privater Vermieter waren daher um 11,66% bzw 14,72% höher als bei Wohnungsunternehmen. Das Mietniveau dieser beiden
Vermietergruppen ist demnach signifikant unterschiedlich. Da für die angemessenen kalten Betriebskosten die durchschnittlichen
Betriebskosten aller Ein-Personen-Haushalte der Stadt A. im Konzept zugrunde gelegt wurden, kann der Tabelle 17 zu den unterschiedlichen
Betriebskosten bei Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern keine Aussage entnommen werden. Im Übrigen wäre aber selbst
bei Bildung einer Bruttokaltmiete aus den Werten der Tabellen 14 und 17 immer noch ein höheres Mietenniveau bei den privaten
Vermietern feststellbar. Es ist nicht erkennbar, dass es einer weiteren Differenzierung nach Wohnungsgrößenklassen für das
Treffen weiterer Feststellungen zum Preisniveau bedurft hätte. Entsprechende Daten, die einen anderen Schluss zulassen könnten,
wurden im Übrigen auch vom Beklagten nicht vorgelegt. Es kann daher gerade nicht ausgeschlossen werden, dass hauptsächlich
Daten von großen Wohnungsunternehmen mit einem großen Bestand von Wohnungen in Häusern mit vielen Mieteinheiten in einzelnen
wenigen Stadtteilen eingeflossen sein könnten.
Da damit der in Betracht kommende Wohnungsmarkt nicht repräsentativ in den erhobenen Bestandsmieten abgebildet ist, führt
auch eine Überprüfung der Versorgung von Tranferleistungsberechtigten mit Wohnraum alleine durch die Angebotsmieten im Rahmen
des iterativen Verfahrens nicht zur zutreffenden Erfassung des Mietpreisniveaus von Wohnungen mit einfachem Standard.
Nicht nachvollziehbar ist anhand der vorliegenden Rohdaten über die Bestands- und die Angebotsmieten, ob angemessene Wohnungen
auch in verschiedenen Stadtteilen der Stadt A. verfügbar sind. Zur Vermeidung einer Ghettoisierung muss eine Konzentration
Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke verhindert werden (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81). Es muss die Möglichkeit bestehen, auch außerhalb eines "preiswerten Brennpunktgebietes" angemessenen
Wohnraum anmieten zu können (vgl dazu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22b Rn 9). In welchen Stadtteilen von A-Stadt vorliegend Bestandsmieten erhoben worden sind, und ob es auch in verschiedenen
Stadtteilen Angebote von Wohnungen gibt, die im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen angemietet werden können, kann nicht festgestellt
werden. Es ist desbezüglich nicht ersichtlich, dass noch eine weitere Aufklärung möglich ist, zumal auf Seite 3 des Konzepts
angegeben ist, dass zur Erfüllung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen umgehend alle nicht mehr benötigten personenbezogenen
Daten (Adressdaten) gelöscht worden sind. Es erfolgte auch trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 27.11.2017
(Erinnerung vom 08.01.2018) keine ergänzende Darstellung, in welchen Stadtteilen die erhobenen Angebotsmieten liegen. Es kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Wohnungsangebote bis zur Perzentilgrenze auf - im Extremfall - einen oder
zwei Stadtteile beschränken und daher ein Großteil der über den Mietobergrenzen lebenden Leistungsberechtigten zur Kostensenkung
auf die Angebote in diesem Gebiet beschränkt wären. Damit ist nicht hinreichend gewährleistet, dass eine Ghettoisierung vermieden
wird.
Es kann daher dahinstehen, ob sich eine mangelnde Validität der Datengrundlage auch daraus ergeben kann, dass das Konzept
widersprüchliche Angaben enthält. So sind entgegen der Angaben im Konzept (dort heißt es auf Seite 12: "Des weiteren wurden
der Erhebungsdatensatz durch Daten der Jobcenter ergänzt. Aus den Datensätzen der Jobcenter in der Stadt und im Landkreis
A-Stadt wurden die tatsächlich anfallenden Kaltmieten und die Wohnflächen erhoben.") die Daten des Beklagten über die Unterkunftskosten
der Leistungsberechtigten nach dem SGB II tatsächlich nicht mit einbezogen worden, was erst im Laufe des Klageverfahrens beim SG im Januar 2015 aus einer Stellungnahme von A& K entnommen werden konnte. Auch im Hinblick auf die vom Senat angeforderte
Übersicht über die Angebotsmieten enthielt zunächst eine Vielzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis von 1 €, deren
Richtigkeit der Zeuge D. zunächst noch bestätigt hat. Andererseits wurde vom Beklagten mitgeteilt, es habe sich um ein Büroversehen
gehandelt und es wurde eine neue Aufstellung über die erhobenen Angebotsmieten ohne Datenpunkte mit Quadratmeterpreisen von
1 € vorgelegt. So stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch
an anderen Stellen die im Konzept selbst angegebenen Anforderungen an die Datenerhebung erfüllt sind und immer die zutreffenden
Datenpunkte mit richtigen Angaben verwendet worden sind. So fällt auch auf, dass in den Erhebungsbögen bezüglich einer Gruppe
von Vermietern, die im Berufungsverfahren vorgelegt worden sind, nicht danach gefragt wird, ob die Wohnungen über ein Bad,
ein WC in der Wohnung und eine Sammelheizung verfügen. Im Fragebogen an die andere Vermietergruppe sind diese Fragen ausdrücklich
gestellt. Insofern könnten Substandardwohnungen, die von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für
die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81), im Rahmen der Befragung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen worden sein. Schließlich wird
im Rahmen der Erläuterung des iterativen Verfahrens in der Stellungnahme von A& K vom 11.04.2016 in Abb 1 dargestellt, dass
hier für die (vorläufige) Bestimmung von Mietobergrenzen auf der Basis von Bestandsmieten auch die Wohnsituation der Leistungsempfänger
nach dem SGB II und SGB XII analysiert werde und hierauf Einfluss nehme. Wenn aber die Daten des Jobcenters zur Erstellung des Konzepts nicht vorlagen
und auch für das Konzept keine Auswertung vorgenommen wurde, wie viele Leistungsempfänger tatsächlich innerhalb der 33%-Perzentilgrenze
der Bestandsmieten liegen, drängt sich die Frage auf, wie dies geschehen sein soll. Alleine die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften
im Rahmen der allgemeinen Nachfragesituation zu berücksichtigen, erscheint als nicht ausreichend.
Im Übrigen ergibt sich die Unschlüssigkeit des Konzepts zur Überzeugung des Senats aus der Nichtberücksichtigung der Tatsache,
dass unter Annahme der festgelegten Angemessenheitsgrenze nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit im August 2012 nur
427 Ein-Personen-Haushalte von insgesamt 1.057 Leistungsberechtigten in solchen Haushalten einer Bruttokaltmietenforderung
von bis zu 237 € ausgesetzt waren. Danach haben 630 Haushalte (abstrakt) die Angemessenheitsgrenze überschritten, mithin 59,6%.
Davon lagen 345 Haushalte (entspricht 32,6%) sogar mehr als 10% über den Richtwerten. Bei Bestandsdatensätzen von Leistungsberechtigten
im Vergleichsraum handelt es sich grundsätzlich um Daten aus dem sogenannten einfachen Segment, so dass bei diesen der Spannenoberwert,
dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne, zu berücksichtigen wäre, um Zirkelschlüsse zu vermeiden (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - juris; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 51). Folglich würde danach die vom Beklagten zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze lediglich etwas
mehr als das untere Drittel von Mieten darstellen, die bereits dem einfachen Segment entstammen. Demnach kann die mit 237
€ festgelegte Mietobergrenze für Ein-Personen-Haushalte in A-Stadt schon deshalb nicht schlüssig den einfachen Wohnungsbestand
definieren (zu einem schlüssigen Konzept, welches als Mietobergrenze mindestens den Spannoberwert von 80% der Bestandswohnungen
der Leistungsberechtigten annimmt: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris).
Unabhängig davon hätte eine entsprechende Feststellung in jedem Fall auch unter dem Aspekt der Nachfragesituation zu einer
Erhöhung der Perzentilgrenze für Ein-Personen-Haushalte führen müssen, damit tatsächlich von einer ausreichenden Verfügbarkeit
angemessenen Wohnraums in der Stadt A. hätte ausgegangen werden können (vgl hierzu § 22a Abs. 3 SGB II zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Rahmen einer Satzung, der zur Auslegung der Anforderungen an
den Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann: BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris). Selbst wenn bei einigen Ein-Personen-Haushalten Gründe vorliegen könnten, die im konkreten Einzelfall
einen höheren Bedarf für die Kosten der Unterkunft als angemessen erscheinen lässt, so würde doch ein Großteil der 630 unangemessen
wohnenden Bedarfsgemeinschaften zur Senkung der Unterkunftskosten nach einer neuen, angemessenen Wohnung suchen müssen. Auch
wenn die Vollauswertung der Print- und Internetangebote nicht alle tatsächlichen Wohnungsangebote erfasst, wird mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend angemessener Wohnraum angeboten. In der Stellungnahme vom 11.04.2016 führt A& K aus,
das veröffentlichte Angebot betrage nicht einmal zwei Drittel der tatsächlich neu abgeschlossenen Mietverhältnisse. Nach den
erhobenen Angebotsmieten, die der Beklagte vorgelegt hat, wurden mit einer Nettokaltmiete von unter 171,50 € (33%-Perzentil
des qm-Preises der Bestandsmieten x 50 qm) gerade einmal 14 Wohnungen angeboten. Selbst wenn dies nicht einmal Zweidrittel
des tatsächlichen Wohnungsangebots sein sollte, wären bei Annahme einer Quote von 50% auf ein Jahr hochgerechnet lediglich
56 angemessene Wohnungsangebote verfügbar. Diesem Angebot würden alleine mehrere Hundert unangemessen wohnende Leistungsberechtigte
nach dem SGB II in Ein-Personen-Haushalten gegenüber stehen. Hinzu kämen noch weitere Nachfrager aus anderen Gruppen unterer Einkommensbezieher,
Empfänger von Wohngeld und Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sowie Studenten. Der Hinweis des Beklagten, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten der Höhe nach unter den Angebotsmieten
liege, weshalb von einem größeren Wohnungsangebot unterhalb der Richtwerte auszugehen sei, verfängt nicht. Die von A& K ausgewerteten
Neuvertragsmieten hatten einen Mietvertragsabschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Stichtag am 01.03.2012, während die
Angebotsmieten im Zeitraum von Januar bis Juni 2012 recherchiert wurden (Seite 25 des Konzepts). Eine zeitliche Kongruenz
der erhobenen Datengruppen liegt insofern nicht vor, so dass eine hinreichende Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. So könnte
zB auch ein Anstieg des Mietpreisniveaus bei angebotenen Wohnungen ab März bis Juni 2012 einen solchen Unterschied begründet
haben. Da hier im Hinblick auf die Vielzahl unangemessen wohnender Leistungsberechtigter eine verstärkte Nachfragesituation
zu berücksichtigen gewesen wäre, können die vom Beklagten offensichtlich angenommenen Perzentilwerte von 10% bis 20% bei den
Angebotsmieten für normale Wohnungsmarktverhältnisse vorliegend nicht als maßgeblich angesehen werden und eine Anmietbarkeit
von 30% bis 44% der erhobenen Mietangebote wäre nicht ausreichend, um die Versorgung der Transferleistungsberechtigten mit
angemessenen Wohnraum zu versorgen. Ebenso überzeugt der pauschale Verweis darauf, dass nach den Daten des Beklagten ca 40%
der Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften in zu großen Wohnungen wohnen würden, nicht. Dies könnte auch dem Umstand geschuldet
sein, dass angemessene Wohnungen von einer Größe von bis zu 50qm im Bereich der Stadt A. nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung
stehen, alleinstehende Leistungsberechtigte daher gezwungen sein könnten, größere Wohnungen anmieten zu müssen. Den Daten
aus dem Zensus 2011 kann hierzu keine weitere Information entnommen werden, da hier für die Statistik der Wohnungsgrößen nur
ein Intervall von 40 qm bis 59 qm definiert wird.
Ohne dass es streitentscheidend hier darauf ankäme, bestehen aber auch Zweifel daran, ob durch die Prüfung der aufgefundenen
Mietangebote allein anhand der Nettokaltmiete und die Hinzurechnung der durchschnittlichen Betriebskosten aus den Bestandsmieten
ein ausreichendes Angebot an Wohnungen mit angemessenen Mietkosten nachgewiesen werden kann. So führt der Beklagte bei den
Bestandsmieten selbst aus, es komme auf die monatlichen Abschlagszahlungen und nicht auf die anhand von Jahresabrechnungen
ermittelten Betriebskosten an. Für die Prüfung der Angemessenheit einer anzumietenden Wohnung im Vorfeld eines Umzuges nach
§ 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGB II ist die tatsächliche Abschlagsforderung maßgeblich, da hier wie auch in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Bruttokaltmiete abzustellen ist (vgl dazu auch Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn 186). Sollte zB eine nach der Nettokaltmiete angemessene Wohnung mit hohen Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten belastet
sein, die auch objektiv prognostisch zu erwarten sind, weil es zB eine Hausverwaltung und einen Aufzug gibt, könnte diese
im Ergebnis nach ihrer Bruttokaltmiete unangemessen sein. Eine solche Wohnung würde daher als unangemessen anzusehen sein,
obwohl sie bei isolierter Betrachtung der Nettokaltmiete im Rahmen des vorliegenden Konzeptes für angemessen erachtet worden
wäre. Dass ein ausreichendes Angebot an verfügbaren angemessenen Wohnungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts festzustellen
sein dürfte, ergibt sich daraus, dass bei Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes vermutet werden kann, dass zu den darin festgelegten
Mietobergrenzen Wohnraum auch tatsächlich angemietet werden kann (für ein aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels
erstellten schlüssigen Konzept: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46). Der Leistungsberechtigte hat dann nachzuweisen, dass es ihm nicht möglich ist, eine entsprechende
Wohnung zu finden, will er einen höheren Bedarf für Unterkunft geltend machen. Würde man dies nicht als Anforderung an ein
schlüssiges Konzept ansehen, wäre jeweils der Jobcenter in der Pflicht in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen, dass es dem
Leistungsberechtigten möglich gewesen ist, eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen anzumieten, weil entsprechender
Wohnraum tatsächlich ausreichend angeboten wird.
Schließlich ist dem Konzept auch nicht zu entnehmen, worin die Rechtfertigung zu sehen ist, im Landkreis A-Stadt für Ein-Personen-Haushalte
auf eine 40%-Perzentilgrenze abzustellen, während in der Stadt A. eine 33%-Perzentilgrenze zugrunde gelegt wurde. Unter Berücksichtigung
der Werte der Tabellen 10 und 11 des Konzeptes ergibt sich im Landkreis A-Stadt bei den Nachfragegruppen ein Anteil an Ein-Personen-Haushalten
von 42,35% (3.457 von insgesamt 8.163) und in der Stadt A. von 39,46% (2.391 von insgesamt 6.060). Dass sich die im Konzept
festgestellte überproportionale Vertretung von Ein-Personen-Haushalten nur auf den Landkreis beziehen soll, ist weder im Konzept
festgehalten noch ergibt sich diese aus den nur unwesentlich differierenden Anteilen. Gleiches gilt für die größere Anzahl
von Angebotsmieten für größere Wohnungen. Hier stehen im Landkreis (Wohnungsmarkttyp I und II) 46 Angebotsmieten für Wohnungen
bis 50 qm 313 Angebotsmieten für größere Wohnungen gegenüber, während in der Stadt A. 47 Angebotsmieten für Wohnungen bis
50 qm ausgewiesen werden und 297 für größere Wohnungen (Tabellen 18 bis 20 des Konzepts). Hier kann ebenfalls kein signifikanter
Unterschied erkannt werden und ein solcher wurde im Konzept auch nicht dargelegt.
Da auch die Fortschreibung des Konzepts 2014 auf dem Konzept aus 2012 beruht und lediglich mithilfe eines Indexes angepasst
worden ist, liegt auch für die Zeit ab 2014 kein schlüssiges Konzept vor. Es kann daher dahinstehen, ob und in welcher Form
die Entwicklung der Wohnungsmarktsituation vor einer Fortschreibung anhand eines Verbraucherpreisindexes zu erfolgen hat und
ob dies hier geschehen ist. So spricht auch § 22b Abs. 2 SGB II, der zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris), von einer Überprüfung der Werte nach zwei Jahren und einer dann gegebenenfalls vorzunehmenden neuen
Festsetzung.
Für den Senat ist es nicht möglich, noch ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze im streitgegenständlichen
Zeitraum zu entwickeln. Es liegt eine Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vor. Die umfassende Ermittlung der Daten
sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Beklagten und von diesem bereits
im Verwaltungsverfahren vorzunehmen (vgl zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73). Aufgrund des Zeitablaufs ist es nicht bzw nur unter völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich,
die für ein schlüssiges Konzept noch notwendigen Daten zu ermitteln. So ist nicht ersichtlich, wie weitere Daten zu den Bestandsmieten
2012 ermitteltet werden könnten, um eine hinreichend repräsentative Datengrundlage hinsichtlich des Wohnungsmarktes zu erlangen.
Der Beklagte hat mit Ausnahme der Daten zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II keine weiteren Daten vorgelegt. Eine Ergänzung der erhobenen Bestandsmieten durch diese Daten ist nicht möglich, da sich
in den an das SG übersandten Rohdaten zu den Bestandsmieten keine Adressinformationen mehr befinden, die nach den Ausführungen im Konzept
zu den Datenschutzbestimmungen offensichtlich bereits gelöscht worden sind. Damit kann nicht bestimmt werden, ob und welche
Daten hier bereits erfasst worden sind. Aber auch in Bezug auf die repräsentative Berücksichtigung von kleineren Vermietern
ist keine Möglichkeit ersichtlich, wie weiter ermittelt werden kann, welche Daten, die bei den Wohnungsunternehmen erfasst
worden sind, tatsächlich kleineren Vermietern zugeordnet werden könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den Daten der Leistungsberechtigten.
Für die Frage nach der Vermeidung einer Ghettoisierung kann ebenfalls anhand der verwendeten Daten nicht mehr bestimmt werden,
in welchem Stadtteil die jeweiligen Wohnungen liegen. Trotz Aufforderung durch das Gericht wurden auch zu den Angebotsmieten
insofern keine weiteren Informationen vorgelegt. Insgesamt hat der Bevollmächtigte des Beklagten zuletzt in der mündlichen
Verhandlung erklärt, es könnten keine weiteren Daten vorgelegt werden.
Es ist daher ein Erkenntnisausfall gegeben, der es notwendig macht, auf die Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für die Stadt A. mit Mietenstufe I nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 292 € für einen Ein-Personen-Haushalt.
Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages folgt hieraus eine Mietobergrenze bei Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften bezüglich
der Bruttokaltmiete von 321,20 €.
Auf die Frage, ob sich ein höherer Anspruch hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft bei der Klägerin im Hinblick auf eine
fehlende konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ergeben könnte, ist nicht einzugehen, da vorliegend alleine der
Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat.
Für die Bedarfe für Heizung hat das SG die Angemessenheit zutreffend unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Bundesheizspiegel bestimmt. Demnach sind für die
Zeit bis Juli 2013 ein angemessener Bedarf für Heizung iHv 72,92 € monatlich [soweit im Urteil ein Wert von 2,10 € je qm angegeben
ist, der für die zentrale Warmwasserzubereitung hinzuzurechnen sei, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler;
im Bundesheizspiegel 2012 ist hierfür ein Wert von 2,30 € angegeben, der ausweislich des Endergebnisses von 72,92 € auch in
die Berechnung eingestellt worden ist: (15,20 € je qm + 2,30 € je qm) x 50 qm / 12 = 72,92 €], für die Zeit ab August 2013
iHv 79,17 € monatlich und für die Zeit ab August 2014 iHv 77,08 € zugrunde zu legen. Die Angemessenheit der vom SG angesetzten Werte für die Bedarfe für Heizung sind von den Beteiligten auch nicht bestritten worden. Der Senat folgt den
Ausführungen des SG und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Berücksichtigung der vom SG festgestellten Bedarfe für Unterkunft und Heizung, so dass der Beklagte zu Recht zur Zahlung weiterer Leistungen hierfür
verurteilt bzw zur Abänderung diesbezüglicher Bescheide verpflichtet worden ist. Die Berufung des Beklagten war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.