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LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - 11 AS 52/16
Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Wohnkosten Schlüssiges Konzept zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten
1. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Wohnkosten ist in einem gestuften Verfahren eine abstrakte und eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.
2. Der unbestimmter Rechtsbegriff der Angemessenheit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar.
3. Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.
4. Für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln.
5. Insoweit geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 14.10.2015 S 17 AS 768/13
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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