Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Beschränkung des Beschwerdeantrags
Gründe:
I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 23.06.2009
durch die Antragsgegnerin (Ag).
Die ASt bezog zuletzt Alg II für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2009 in Höhe von monatlich 639.- EUR (Bescheid vom 10.02.2009).
Aufgrund eines anonymen Hinweises brachte die Ag in Erfahrung, dass sich die ASt nicht unter der von ihr angemieteten Wohnung
(F.Gasse in A-Stadt) aufhalte, sondern bei ihrem (angeblichen) Lebensgefährten (Herr D. - D.) wohne (L. in A-Stadt).
Nach Hausbesuchen in den von der ASt und D. angemieteten Wohnungen sowie weiteren Ermittlungen lehnte die Ag einen Fortzahlungsantrag
der ASt vom 04.02.2009 für die Zeit ab dem 01.02.2009 ab, weil die ASt und D. als Einstandsgemeinschaft anzusehen und somit
als Bedarfsgemeinschaft zu behandeln seien. Nachdem keine hinreichenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
gemacht worden seien, könne die Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht geklärt werden. Über den gegen diese Entscheidung am 17.04.2009
erhobenen Widerspruch hat die Ag bislang nicht entschieden.
Am 21.04.2009 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit ab dem 04.02.2009 weiterhin Alg II
zu bewilligen. Dies hat die ASt im Laufe des Anordnungsverfahrens dahingehend beschränkt, dass Alg II zumindest ab dem 01.05.2009
zu erbringen sei.
Die Ag gehe zu Unrecht davon aus, dass sie mit D. eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bilde. Aufgrund der ausgebliebenen
Zahlungen habe sie die Unterkunftskosten der Wohnung F-Straße nicht mehr tragen können, so dass das Mietverhältnis zum 31.03.2009
durch den Vermieter gekündigt worden sei. Ab dem 01.05.2009 habe sie nunmehr eine Wohnung in der A-Straße (in A-Stadt) angemietet.
Ohne Auszahlung von Leistungen seitens der Ag sei auch dieses Mietverhältnis gefährdet. Zudem sei der Krankenversicherungsschutz
zu gewährleisten.
Mit Beschluss vom 24.06.2009 hat das SG die Ag verpflichtet, der ASt Alg II für die Zeit ab dem 24.06.2009 in Höhe von 370.- EUR monatlich - bis zur Entscheidung
über den Widerspruch vom 17.04.2009, längstens für sechs Monate ab dem 24.06.2009 - zu bewilligen. Nach einer Gesamtwürdigung
aller Umstände stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beziehung zwischen der ASt und D. als eheähnlich anzusehen
sei, so dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Nachdem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des D. noch offen seien
und die Frage der Hilfebedürftigkeit im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne, müsse im Rahmen einer Folgenabwägung
die existenzielle Gefährdung (insbesondere der fehlende Krankenversicherungsschutz) in den Vordergrund gestellt werden, die
vorläufige Leistungen an die ASt gebiete.
Gegen diesen Beschluss hat die ASt am 08.07.2009 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und beantragt,
den Beschluss des SG dahingehend abzuändern, dass bereits für die Zeit ab dem 01.05.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe
von 370.- EUR (monatlich) zu erbringen seien. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des
Rechtsanwaltes B. aus A-Stadt beantragt.
Für die Zeit ab dem 04.02.2009 (bis 23.06.2009) gehe das SG zu Unrecht davon aus, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Ihre Existenz sei durch die fehlenden Zahlungen nach wie
vor gefährdet. Insbesondere drohe auch die Kündigung des ab dem 01.05.2009 begründeten Mietverhältnisses. Zudem fehle auch
für den Zeitraum ab dem 04.02.2009 der Krankenversicherungsschutz, so dass bei einer Erkrankung die Behandlungskosten aus
eigener Tasche zu bezahlen wären. Das SG habe auch den Hilfsantrag (vom 05.06.2009) womit Zahlungen zumindest für die Zeit ab dem 01.05.2009 begehrt worden seien,
übergangen. In der Sache selbst sei bislang nicht nachgewiesen, dass sie mit D. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Zuletzt
befinde sich D. derzeit selbst in einer finanziell äußerst angespannten Lage. Bei einem Nettoeinkommen von 1.150.- EUR bestünden
Lohnpfändungen in Höhe von 288.- EUR und Mietkosten in Höhe von 700.- EUR.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz verwiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 24.06.2009 ist nicht statthaft und als unzulässig
zu verwerfen, denn in Bezug auf den mit der Beschwerde noch geltend gemachten Anspruch - die Leistungen in Höhe von 370.-
EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 23.06.2009 - wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig.
Nach §
172 Abs
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444ff
mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen
kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
144 Abs
2 SGG).
Nach dem Wortlaut des §
172 Abs
3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die
Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann (ebenso mit weiteren Gründen Hess. LSG, Beschluss
vom 12.01.2009, L 7 AS 421/08 B ER).
Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des §
172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Die ASt hatte mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwar Leistungen für die Zeit ab dem 04.02.2009 ohne Anrechnung
von Einkommen geltend gemacht, so dass der Wert des Streitgegenstandes vor dem SG den Betrag von 750.- EUR überschritten hatte, womit die durch die ablehnende Entscheidung entstandene Beschwer den Zugang
zur Rechtsmittelinstanz eröffnet hätte. Soweit jedoch mit dem Rechtsmittel - wie im Falle der ASt - der Antrag beschränkt
wird, ist auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
144 Rn. 14).
Vorliegend steht lediglich ein Betrag von 654.- EUR, die Leistungen für die Monate Mai 2009 (370.- EUR) und Juni 2009 (284.-
EUR = 23/30 aus 370.- EUR), im Streit. Somit wäre eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und die Beschwerde nicht
statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG) noch der Beschwerdewert von 750.- EUR erreicht wird (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr.
1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der ASt.
Mangels Erfolgsaussichten (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung -
ZPO) im Beschwerdeverfahren besteht auch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ein gesonderter Beschluss vor der Beschwerdeentscheidung
in Bezug auf die Prozesskostenhilfe war nicht angezeigt, nachdem die ASt vorab auf die fehlenden Erfolgs-aussichten und die
Problematik des Beschwerdeverfahrens (fehlende Statthaftigkeit) hingewiesen worden war, eine weitergehende Reaktion jedoch
unterblieben ist.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.