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LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2009 - 11 AS 458/09
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Beschränkung des Beschwerdeantrags
Soweit mit dem Rechtsmittel der Streitgegenstand beschränkt wird, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 24.06.2009 S 10 AS 507/09 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: