Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung
Darlegung von Verfahrensfehlern bzw. grundsätzlicher Bedeutung
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten
Buch Sozialgerichtsbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Dem seit langem im Leistungsbezug stehenden Kläger bewilligte der Beklagte mit
Bescheid vom 07.01.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (391,00 EUR Regelleistung und 112,37 EUR Leistungen
für Unterkunft und Heizung) vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Den Entziehungsbescheid
vom 31.01.2014 hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12.02.2014 auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 01.02.2014
bis 30.06.2014 Leistungen in Höhe von 391,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 07.01.2014 in der Fassung des zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 12.02.2014
zurück. Ab Februar 2014 habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, denn er sei aus der
gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Wohnung ausgezogen und sein derzeitiger Aufenthalt sei nicht bekannt. Eine wöchentliche
Auszahlung der Leistungen erfolge wegen des derzeit fehlenden festen Wohnsitzes bei erforderlicher täglicher Meldung des Klägers.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, neben der Regelleistung in Höhe von 392,00 EUR beantrage er auch die Auszahlung
von Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 112,00 EUR monatlich. Mit Urteil vom 08.05.2014 hat das SG den Beklagten verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2014 noch einen Betrag in Höhe von 13,03 EUR auszuzahlen. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei der Auszahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 07.01.2014 in der Fassung des
Bescheides vom 12.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014. Über weitere unsubstantiierte Ablehnungsgesuche
des Klägers sei nicht zu entscheiden, über bereits gestellte Ablehnungsgesuche habe das SG bereits entschieden. Die Kammer könne in der bisherigen Besetzung entscheiden. Regelleistungen habe der Beklagte zu Recht
in wöchentlichen Abständen in zutreffender Höhe von 391,00 EUR ausgezahlt. Lediglich für Juni 2014 seien noch 13,03 EUR offen.
Diese seien an den erwerbsfähigen Kläger nachzuzahlen. Für Januar seien auch die Unterkunfts- und Heizungskosten in zutreffender
Höhe von 112,37 EUR ausgezahlt worden, ab Februar 2014 seien diese jedoch nicht mehr zu leisten, denn der Kläger sei mit unbekanntem
Wohnsitz ausgezogen und habe zu tatsächlichen Aufwendungen keine Angaben gemacht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er begehre 391,00
EUR Regelleistungen und 112,00 EUR "Miete/Nebenkosten" für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Zur Ergänzung des Tatbestandes
wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Vorliegend hat der Kläger weder Verfahrensfehler noch eine grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht bzw. eine Abweichung des
SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Für den Senat sind Zulassungsgründe auch nicht ersichtlich. Nach alledem
war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).