Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen beim Anspruch auf
Prozesskostenhilfe
Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlung, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Beteiligte
zwar über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse
aber nicht die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Die Ablehnung der uneingeschränkten Prozesskostenhilfe-Bewilligung
ist sonach auf die fehlende Bedürftigkeit des Ast zurückzuführen. Die Beschwerde ist daher auch ausgeschlossen, wenn sie sich
ausschließlich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen richtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe:
I. Streitgegenstand des seit 25.08.2008 anhängigen Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) war eine Untätigkeitsklage wegen der Nichtverbescheidung des Widerspruchs der Klägerinnen vom 06.05.2008 gegen den Bescheid
vom 05.05.2008. Mit Abhilfebescheid vom 20.05.2009 hob die Beklagte den strittigen Bescheid auf und erklärte sich nach Eingang
der Erledigungserklärung des Klägerbevollmächtigten am 02.06.2009 am selben Tag bereit, die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens zu übernehmen.
Bereits davor, am 08.05.2009, hatte das SG Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Ratenzahlung angeordnet.
Dagegen hat die Klägerin zu 1. am 17.05.2009 Beschwerde eingelegt, die am 29.05.2009 an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet
worden ist. Auf den Hinweis der Unzulässigkeit der Beschwerde und die Möglichkeit eines Zahlungseinstellungsantrags beim SG hat die Klägerin zu 1. mitgeteilt, der Rückzahlungsbescheid hätte schon lange aufgehoben werden müssen, was sie anmahne.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß §
172 Abs.3 Nr.2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint. Während bis zum 31.03.2008 Beschlüsse gegen die Ablehnung von PKH ohne Einschränkung
mit der Beschwerde anfechtbar waren, ist die Beschwerde ab 01.04.2008 ausgeschlossen, wenn die Ablehnung nur deswegen erfolgt,
weil das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und somit die Bedürftigkeit des Antragstellers
(Ast) verneint. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.
Bewilligt das Gericht PKH in Form von Ratenzahlung, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Ast zwar über Einkommen und/oder
Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht die Begleichung der
Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Die Ablehnung der uneingeschränkten PKH-Bewilligung ist sonach auf die fehlende
Bedürftigkeit des Ast zurückzuführen. Die Beschwerde ist daher auch ausgeschlossen, wenn sie sich ausschließlich gegen die
Festsetzung von Ratenzahlungen richtet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller-Leiterer,
SGG, 9.Aufl., §
172 Rdnr. 6h; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 - L 7 SO 5829/08 PKH B mwN).
Da die Beschwerde nicht statthaft ist, ist das Bayer. Landessozialgericht auch nicht befugt, die Anordnung der Ratenzahlung
aufzuheben. Es bleibt insoweit bei der Zuständigkeit der 1.Instanz.
Die nicht statthafte Beschwerde war gemäß §
202 SGG iVm §
572 Abs.2 Satz 2
ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177).