Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe von 82,40 EUR.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) und ist seit 07.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Die Übernahme von am 08.08.2009 beantragten Kosten
für Bewerbungen in Höhe von 280,40 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01.03.2010 ab. Wegen der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit 07.11.2007 könne sie eine Arbeitsstelle derzeit nicht antreten.
Bewerbungen seien zurzeit nicht notwendig und wirtschaftlich.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie stehe sehr wohl dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und habe auf die Übernahme von Bewerbungskosten vertraut, nachdem
auch 2008 trotz der bereits abgelaufenen Eingliederungsvereinbarung noch Bewerbungskosten übernommen worden seien. Mit Urteil
vom 09.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe eine fehlerfrei Ermessensentscheidung getroffen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin vorgetragen,
die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit sei nicht absehbar gewesen, sodass sie ihre Bewerbungsbemühungen fortgesetzt habe. Über
ihren Rentenantrag sei noch nicht entschieden worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es den Behörden in erster Linie
darum gehe, Kosten zu ihren Lasten abzuschieben. Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt müsse unterstützt werden. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass sich die Gerichte täuschen ließen. Die Regelleistung nach dem SGB II reiche für Bewerbungskosten nicht
aus.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Klägerin hat im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von obergerichtlicher
Rechtsprechung durch das SG geltend gemacht. Auch einen Verfahrensfehler des SG legt sie nicht dar. Nachdem der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass eine Berufung zuzulassen wäre, und
eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet, war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil
des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).