Gründe:
I. Strittig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für den Bewilligungszeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 21.11.2007 wurden Leistungen für den Zeitraum vom
01.01.2008 bis 30.06.2008 in Höhe von monatlich 698,02 EUR (347 EUR Regelleistung, 51,13 EUR Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung und 299,89 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) bewilligt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, da "ausstehende
Wohnnebenkosten und andere Gelder noch anstehen" würden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007
zurück.
Mit Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 hob der Beklagte die Alg II-Bewilligung
ab dem 01.02.2008 auf, da von einer Erwerbsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden könne. Der Kläger sei seit dem 01.01.2005
krankgeschrieben und habe weder einer ärztlichen Schweigepflichtsentbindung zugestimmt noch einen Gesundheitsfragebogen ausgefüllt.
Die Stadt A-Stadt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.03.2008 ab dem 01.02.2008 Leistungen nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) iHv 660,12 EUR (347 EUR Regelsatz und 313,12 EUR Kosten der Unterkunft und
Heizung) monatlich.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007 hat der Kläger am 24.12.2007 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er begehre "die beantragte Nachzahlung, die durch
SG-Urteile sich noch ergeben inkl. Zinseszins inkl. Strafzins" vom Beklagten. Das SG hat den Kläger aufgefordert, seine Klage zu begründen und einen bestimmten Klageantrag zu stellen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.09.2011, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat das SG mit Beschluss den Antrag auf PKH abgelehnt. Die Ausfertigung des Beschlusses trägt das Datum "30.11.2011". Es fehle an einer
notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht. Diesbezüglich werde auf das Urteil "vom gleichen Tage" Bezug genommen.
Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei mangels konkretem Klageantrag, der sich auch nicht durch Auslegung der Klageschrift ermitteln
lasse, bereits unzulässig. Zudem würden sich aus dem Bescheid vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27.11.2007 keine Anhaltspunkte ergeben, welche Leistungen der Kläger noch begehren könnte. Regelleistung, Kosten der Unterkunft
und Heizung sowie der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung seien in rechnerisch richtiger Weise gewährt worden.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Az: L 11 AS 1040/11) und gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das SG Beschwerde erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den - zunächst vom Senat zu berichtigenden Beschluss - ist zulässig
(§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet.
Nach §
138 Satz 1
SGG iVm §
142 Abs
1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Das genannte Entscheidungsdatum "30.11.2011" im ablehnenden PKH-Beschluss des SG ist offensichtlich unrichtig. Das SG hat im Termin vom 09.09.2011 zunächst vor Erlass des Urteils vom gleichen Tag über den PKH-Antrag des Klägers entschieden.
Der Beschluss vom "30.11.2011" stellt insofern die Ausfertigung dieses in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2011 gefassten
Beschlusses dar. Der Fehler hinsichtlich der Benennung des falschen Beschlussdatums ist offensichtlich, da in dem Beschluss
die Namen der in der Verhandlung mitwirkenden ehrenamtlichen Richter genannt sind und auf das Urteil "vom selben Tag" Bezug
genommen wird. Dabei handelt es sich um das Urteil vom 09.09.2011. Der Beschluss des SG über die Ablehnung der PKH war damit dahingehend zu berichtigen, dass er das Entscheidungsdatum "09.09.2011" erhält. Dabei
ist der Senat auch von sich aus zur Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses befugt. Offenbare
Unrichtigkeiten können von der höheren Instanz berichtigt werden, solange ein Rechtsstreit vor ihr schwebt und solange sie
mit der Sache befasst ist (BSG, Urteil vom 14.2.1978 - 7/12 RAr 73/76 - juris - Rn 31 = BSGE 46, 34; Urteil vom 15.10.1987 - 1 RA 57/85 - juris - Rn 18 = SozR 1500 §
164 Nr 33; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl, §
138 Rn 4a).
Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der fehlenden Unterschrift des Klägers auf der Beschwerdeschrift. Aus der
Gestaltung des Computerfaxes, der Form und dem Inhalt des Schriftsatzes sowie der Bezeichnung des Verfahrens beim SG ergibt sich eindeutig die Urheberschaft des Klägers und die willentliche Absendung (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl, §
151 Rn 5).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen
Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner
Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§
121 Abs
2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG bereits durch Urteil vom 09.09.2011 beendet ist - der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt
- und der Kläger vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die PKH gewährt werden könnte.
Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits
von daher nicht - mehr - erforderlich (siehe auch Beschluss des Senats vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen, auch wenn das Vorgehen des SG, vor Eintritt der Rechtskraft der PKH-Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden, erheblichen Bedenken begegnet, und eine
Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellen sowie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzen
kann. Zudem erscheint äußerst fraglich, ob in der Sache tatsächlich eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Die Unzulässigkeit
der Klage wegen eines fehlenden konkreten Antrages ist kaum nachvollziehbar, da sich der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid
für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 gewandt hat und hieraus zu entnehmen ist, dass er höhere Leistungen begehrt. Ein
Anspruch auf höhere Leistungen im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung - hierauf bezog sich offensichtlich auch
der Widerspruch des Klägers - erscheint jedenfalls fraglich, was schon die (spätere) Bewilligung von insofern höheren Leistungen
durch den Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 28.03.2008 zeigt. Zudem ist der Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.03.2008, mit dem die Leistungsbewilligung ab dem 01.02.2008 aufgehoben worden ist, nach §
96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden. Hierzu hat das SG keinerlei Ausführungen gemacht. Schließlich bleibt auch offen, was mit dem "zweiten Befangenheitsantrag" geschehen ist, den
das SG in seinem Schreiben vom 14.09.2010 an den Kläger erwähnt. Ein solcher findet sich nicht in der Akte des SG. Sollte er vorgelegen haben, hätte die Richterin, gegen die der Befangenheitsantrag gerichtet war, bis zu einer Entscheidung
hierüber nicht mehr tätig werden dürfen. Eine Entscheidung über den (angeblichen) Befangenheitsantrag ist ebenso wenig der
Akte zu entnehmen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).