LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1997 - 8 V 3112/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Postlaufzeit von Polen nach Deutschland
Wegen Versäumung der Berufungsfrist kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn bekannt war, daß
die Briefbeförderung von Polen nach Deutschland etwa sechs bis sieben Tage dauert und somit damit gerechnet werden mußte,
daß die Berufung verspätet beim SG eingeht. Daran ändert auch nichts, daß die Abfassung der Berufungsschrift viel Zeit in Anspruch genommen hat. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.06.1995 S 7 V 4120/94