Anforderungen an die Anerkennung einer unfallbedingten Verursachung eines Korbhenkelrisses des linken Außenmeniskus in der
gesetzlichen Unfallversicherung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2015
als Arbeitsunfall zusteht.
Der im Jahr 1991 geborene Kläger ist gelernter KFZ - Mechatroniker und macht derzeit eine Weiterbildung zum Meister. Der Kläger
ist seit September 2009 im elterlichen Betrieb, der Ö. Gbr, O. C. , in H. in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt.
Am 18.11.2015 legte er sich in der Werkstatt zur Prüfung der Standheizung eines VW - Buses auf den Boden leicht seitlich vor
dem Fahrzeug, so dass er sich mit dem Kopf halb unter dem Fahrzeug befand. Nach der Inspektion des Fahrzeugs schob er sich
unter dem Wagen wieder hervor, brachte sich in eine leichte Bauchlage und stand nach Anwinkeln der Beine auf. Hierbei verspürte
er einen heftigen Schmerz im linken Knie (siehe Angaben zum Unfallhergang auf Bl. 41 sowie Bl. 52/53 der Senatsakte). Der
Kläger stellte in der Folge die Arbeit ein und blieb in den darauffolgenden Tagen zu Hause, wo er das Knie hochlegte und kühlte.
Am 22.11.2015 wollte der Kläger vom Sofa, auf dem er gelegen hatte, aufstehen und bewegte seine Beine seitlich über den Rand,
als er plötzlich das Knie weder selbstständig strecken noch beugen konnte. Der Kläger wurde daraufhin vom herbeigerufenen
Notarzt mit einem Liegendtransport ins Kreiskrankenhaus H. gebracht. Dort wurde das Knie geröntgt, eine Thrombosespritze verabreicht
und der Kläger mit einer Schiene versorgt und noch am selben Tag wieder entlassen (vgl. Bericht vom 22.11.2015, Bl. 61/62
VA)
Der Kläger begab sich am 23.11.2015 zu Dr. F. , welcher im Durchgangsarztbericht vom 23.11.2015 eine Außenmeniskusläsion des
linken Kniegelenks diagnostizierte und als Unfallhergang ausführte, dass der Kläger an einem Auto gearbeitet und sich beim
Aufstehen das linke Knie verdreht habe. Die Symptomatik habe sich zunächst gebessert, dann habe sich ein erneutes Distorsionstrauma
privat ereignet.
Der Arbeitgeber des Klägers erstellte am 30.11.2015 eine Unfallanzeige und teilte zum Unfallhergang mit, dass sich der Kläger
bei einer Fahrzeugreparatur beim Wegdrehen das Knie verdreht habe.
Nachdem die Beklagte Dr. F. mit Schreiben vom 21.12.2015 mitteilte, dass der Versicherte sich am 18.11.2015 eine Kniedistorsion
zugezogen habe und die Beschwerden auf ein privates Ereignis vom 22.11.2015 zurückzuführen seien und die Behandlung daher
nicht mehr zu Lasten der Beklagte durchzuführen sei, gab Dr. F. mit Schreiben vom 10.02.2015 an, dass die Sache klärungsbedürftig
sei, da sich das ursächliche Trauma am 18.11.2015 ereignet und sich der Außenmeniskuskorbhenkel am 22.11.2015 eingeklemmt
habe. Am 15.12.2015 sei eine Außenmeniskuskorbhenkelresektion durchgeführt worden. Der F. legte einen histologischen Befundbericht
des Pathologen Dr. F. (Beurteilung: leichte allgemeine degenerative Veränderungen des Meniskusgewebes mit Anteilen einer älteren,
geglätteten Läsion ohne Anhalt für Malignität, Bl. 49 der VA) sowie den Operationsbericht vom 15.12.2015 (Bl. 50 der VA) vor.
Die Beklagte zog weitere bildgebenden Befunde (u.a. Bericht über die KST des linken Knie vom 26.11.2015 des Radiologen R.
, Bl. 66 VA) bei und veranlasste eine fachradiologische beratungsärztliche Stellungnahme durch Prof. Dr. D. , welcher am 16.04.2010
ausführte, dass ein ausgeprägter Korbhenkelriss des Außenmeniskus mit Distension mit kleinen Einrissen der lateralen Gelenkkapsel
und Plica mediopatellaris bestehe. Die Flüssigkeit in der Umgebung des lateralen Kollateralbandes und aufgrund der ausgeprägten
Ausdehnung auch der retropatellare Erguss seien als verletzungsspezifische Begleitverletzungen zu werten. Aus diesem Grund
und aufgrund der Befundkonstellation, insbesondere fehlender Zeichen einer Sekundärschädigung des Gelenkknorpels sei die Ruptur
des Außenmeniskus zeitlich plausibel dem Unfallereignis vom 18.11.2015 zuzuordnen. Gleiches gelte auch für die Distension
der lateralen Gelenkkapsel. Die Plica mediopatellaris sei artbedingt dem Unfallereignis zeitlich vorzuordnen.
Nachdem die Beklagte Dr. F. mit Schreiben vom 22.04.2016 zunächst mitteilte, dass der Korbhenkelriss des linken Außenmeniskus
als Unfallfolge anerkannt werde, lehnte sie mit Bescheid vom 22.08.2016 die Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2015 als
Arbeitsunfall gegenüber dem Kläger ab und führte zur Begründung an, dass ein medizinischer Nachweis über Verletzungen im Bereich
des linken Kniegelenks direkt nach dem Ereignis vom 18.11.2015, die einen Außenmeniskusriss bewiesen hätten, nicht vorliege.
Bei einem erstmaligen traumatischen Meniskusriss lägen zudem nach ärztlicher Erfahrung Beschwerden vor, die einen sofortigen
Arztbesuch zur Folge gehabt hätten. Die Kosten für die medizinische Behandlung könnten nicht bzw. nicht (mehr) übernommen
werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld.
Der Kläger erhob hiergegen am 30.08.2016 Widerspruch und führte zur Begründung an, dass es zwar richtig sei, dass ärztliche
Hilfe erst am 22.11.2015 in Anspruch genommen wurde. Es sei jedoch unrichtig, dass zwischen dem 18.11.2015 und dem 22.11.2015
keine Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Auch habe sich der Kläger nicht am 22.11.2015 das linke Knie beim Aufstehen
vom Sofa verdreht. Sämtliche ärztliche Stellungnahmen stellten eine Kausalität des Unfalls vom 18.11.2015 für die Beschwerden
her. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass sämtliche Folgen auf den Arbeitsunfall vom 18.11.2015 zurückzuführen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016 zurück und führte zur Begründung an, dass eine ärztliche
Behandlung nach dem 18.11.2016 nicht stattgefunden habe. Ärztliche Hilfe habe der Kläger erst nach dem privaten Ereignis vom
22.11.2016 in Anspruch genommen und auch erst in der Folgezeit sei ein Korbhenkelriss des Außenmeniskus festgestellt worden.
Ein durch das Ereignis vom 18.11.2016 erlittener Gesundheitsschaden könne in Anbetracht der Gesamtumstände nicht voll bewiesen
werden. Dessen ungeachtet sei auch der vom Kläger geschilderte Hergang des Ereignisses vom 18.11.2015 aus unfallmedizinischer
Sicht nach Art und Schwere nicht geeignet gewesen, den nachfolgend festgestellten Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich
(mit-) zu verursachen.
Der Kläger erhob am 14.10.2016 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) und hat zur Begründung ausgeführt, dass er sich bei der Arbeit am 18.11.2015 und nicht beim Aufstehen am 22.11.2015 das
Knie verdreht habe. Als er am 22.11.2015 von seinem Sofa aufstehen wollte, sei die hierdurch bedingten Schmerzen aufgrund
des Menikusrisses so unerträglich gewesen, dass er sich in ärztlich Behandlung begeben musste. Keinesfalls habe er sich daher
das Knie im privaten Bereich beim Aufstehen vom Sofa verdreht.
Die Beklagte trug zur Klageerwiderung vor, dass Frau K. vom Klinikum H. bestätigt habe, dass der Kläger dort am 22.11.2015
als Notfall behandelt wurde und angegeben hatte, sich das rechte Knie (wobei offensichtlich die Seiten vertauscht wurden,
da das linke Knie behandelt wurde) zu Hause auf dem Sofa verdreht habe. Auch sei ein Aufstehen aus der Hocke nicht geeignet,
einen Außenmeniskus zu zerreißen. Darüber hinaus sei ein Außenmeniskuskorbhenkelriss typischerweise degenerativer Natur, da
es sich nach überwiegender Ansicht um ein mehrzeitiges, schubweise sich entwickelndes Geschehen handele.
Das SG zog die Behandlungsberichte vom 22.11.2015 der Zentralen Notaufnahme des Klinikums H. vom 22.11.2015 bei (Bl. 22/25 der SG - Akte).
Das SG vernahm des Weiteren den Vater des Klägers, Günther Ö. , als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2017. Bezüglich
der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Termin auf Blatt 35/39 der SG - Akte verwiesen.
Mit Urteil vom 06.11.2017 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nicht im Vollbeweis nachgewiesen sei, dass der Kläger bei dem von ihm geschilderten
Unfallereignis vom 18.11.2015 einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Eine ärztliche Behandlung habe zunächst nicht stattgefunden.
Soweit der Kläger nun vortrage, dass sich am 22.11.2015 kein zweites Verdrehtrauma ereignet habe, hätten Dr. S. in der Krankenhausambulanz
und Dr. F. unabhängig voneinander und jeweils auf der Grundlage der Angaben des Klägers ein weiteres - unversichertes - Verdrehtrauma
am 22.11.2015 erwähnt. Letztlich sei vor diesem Hintergrund mangels ärztlicher Befunderhebung/Feststellungen im Anschluss
an das Ereignis vom 18.11.2015 nicht mit der erforderlichen Beweistiefe nachgewiesen, ob überhaupt Gesundheitserstschäden
auf das Ereignis vom 18.11.2015 und welche auf das grundsätzlich unversicherte Ereignis vom 22.11.2015 zurückzuführen seien.
Die Folgen der Beweislosigkeit habe der Kläger zu tragen.
Der Kläger hat gegen das am 11.12.2017 zugestellte Urteil am 05.01.2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(nachfolgend LSG) eingelegt und hat zur Berufungsbegründung vorgetragen, dass der Kläger Dr. S. bereit am 22.11.2015 von dem
Ereignis vom 18.11.2015 berichtet habe. Am 22.11.2015 sei es in der Notaufnahme drunter und drüber gegangen und der Kläger
habe aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr kontrollieren können, dass der Unfall korrekt erfasst wird. Auch Dr. S. habe bereits
einen ganzen Tag Schicht hinter sich gehabt und sei nur mit einem Ohr bei der Sache gewesen. Offensichtlich sei es so zu der
Falschfeststellung gekommen. Auch Dr. F. habe die Angabe eines vermeintlich privaten Distorsionstraumas ausschließlich aus
dem Arztbrief von Dr. S. übernommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 06.11.2017 und unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 die Beklagte zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 18.11.2015
als Arbeitsunfall anzuerkennen, die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen und Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung
verwiesen.
Der Senat hat ein Vorerkrankungsverzeichnis der für den Kläger zuständigen Krankenversicherung beigezogen (Bl. 29 der Senatsakte).
Die Berichterstatterin hat am 16.04.2019 das Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung erörtert und die Freundin des Klägers,
Lisa J. , als Zeugin vernommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 40/43 der Senatsakte verwiesen.
Der Senat hat Dr. P. mit der Erstellung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem
am 23.05.2019 erstellten Gutachten hat Dr. P. ausgeführt, dass weder das Ereignis vom 18.11.2015 noch das Ereignis vom 22.11.2015
geeignet gewesen seien, eine Außenmenikusläsion am linken Kniegelenk zu verursachen. Bei dem Ereignis vom 18.11.2015 handele
es sich daher nicht um einen Arbeitsunfall.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.07.2019 Einwände gegen das Gutachten von Dr. P. erhoben (Bl. 74/75 der Senatsakte), welcher
hierzu mit Schreiben vom 12.07.2019 eine ergänzende Stellungnahme unter Beibehaltung seiner bisherigen Beurteilung abgegeben
hat (Bl. 82/83 der Senatsakte).
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.10.2016 ist nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung
des Ereignisses vom 18.11.2015 als versicherter Arbeitsunfall. Die Beklagte hat daher zu Recht auch die Übernahme der Behandlungskosten
sowie die Gewährung von Verletztengeld abgelehnt.
Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016
anfechtbare Verwaltungsentscheidungen über die Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2015 als Arbeitsunfall sowie Gewährung
von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Gestalt der Übernahme von Heilbehandlungskosten sowie die Gewährung
von Verletztengeld getroffen. Der Kläger hat auch dementsprechend die Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2015 als Arbeitsunfall,
die Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung sowie die Gewährung von Verletztengeld beantragt.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3,
6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den
Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder
den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R= SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, B 2 U 40/05 R= UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, B 2 U 26/04 R= UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in juris).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche
Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr.
vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen
Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE
1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs
in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v §
249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser
ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine
qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische
Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den
Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen
Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache
auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen
von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne
des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht
als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts
ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall,
dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen
und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung"
akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes
andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere
des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.). Bei dieser Frage ist - anders als die Kläger unter Hinweis auf Dr. Worm meint -, nicht
zu überlegen, ob die tatsächliche einwirkende Kraft auch einen gesunden Finger gebrochen hätte, sondern ob der Finger der
Kläger auch bei einer fiktiv einwirkenden arbeitsunabhängigen Alltagseinwirkung gebrochen wäre (vgl. Senatsurteile vom 30.06.2017
- L 8 U 2553/15 - juris sowie vom 30.09.2016 - L 8 U 1061/15 - und - L 8 U 228/16 -). Insoweit ist bei der Beurteilung einer Gelegenheitsursache darauf abzustellen, ob auch bei einem Austausch des tatsächlichen
Ereignisses durch ein alltägliches Ereignis (zur Austauschbarkeit vgl. BSG 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196-209 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = juris RdNr. 15) der Gesundheitsschaden eingetreten wäre (Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 U 1061/15 -).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss.
Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt
hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F.
RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F.
RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel
ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten
schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Der Senat konnte im Vollbeweis feststellen, dass der Kläger einen Korbhenkelriss des linken Außenmeniskus erlitten hat. Der
Senat stellt dies aufgrund der am 26.11.2015 durchgeführten Kernspintomographie vom 26.11.2016 durch den Radiologen Dr. R.
fest. Der Senat konnte jedoch einen Unfall nicht feststellen, denn es steht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung
nicht fest, dass sich der Kläger diesen Gesundheitsschaden durch Einwirkung einer versicherten Verrichtung zugezogen hat (Unfallgeschehen)
und dass dieser Gesundheitsschaden - die Einwirkung einmal unterstellt - rechtlich wesentlich hinreichend wahrscheinlich auf
die versicherte Tätigkeit des Klägers zurückgeführt werden kann (Kausalität).
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der am 26.11.2015 radiologisch gesicherte Korbhenkelriss als Gesundheitserstschaden
und somit den Unfallbegriff erfüllendes Merkmal auf das Ereignis vom 18.11.2015 rechtlich wesentlich zurückzuführen ist.
Der Kläger hat zum Hergang des Ereignisses vom 18.11.2015 im Erörterungstermin vom 16.04.2019 ausgeführt, dass er auf dem
Boden unter einem auf dem Boden stehenden VW - Bus gelegen habe. Als er sich aus der Beuge aufrichten wollte, sei es ihm ins
Knie gefahren. Er habe sich gerade noch an einem Auto halten können und habe dann seinen Vater gerufen. Dieser habe ihn gestützt
und ins Büro gebracht, wo er sich erstmal hingesetzt und abgewartet habe. Bei der Begutachtung durch Dr. P. hat der Kläger
zum Ereignis vom 18.11.2015 angegeben, dass er sich nach der Inspektion des Fahrzeugs wieder unter dem Wagen vorgeschoben
und aus der Seitlage in eine leichte Bauchlage gebracht habe. Nach Anwinkeln der Beine sei er aufgestanden. Dabei habe es
einen heftigen Schmerz in das linke Knie gegeben. Er habe zwar noch aufstehen, aber nachfolgend nur auf dem rechten Bein stehen
können. Der Boden sei trocken und griffig gewesen. Er habe Arbeitsschuhe getragen. Im Verhandlungstermin vor dem SG am 06.11.2017 hat er hierzu übereinstimmend angegeben, dass es ihm beim Aufstehen schmerzhaft ins Knie gefahren sei. Eine
unkontrollierte Fehlgängigkeit des Kniegelenks ist diesen Schilderungen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat den Hergang des
Ereignisses vom 18.11.2015 konsistent im Erörterungstermin vom 16.04.2019 sowie gegenüber dem Gutachter geschildert. Die vorangegangenen
Schilderungen im Durchgangsarztbericht vom 23.11.2015, wonach der Patient an einem Auto gearbeitet und sich beim Aufstehen
das Knie verdreht habe sowie in der Unfallanzeige vom 30.11.2015, wonach sich der Kläger bei einer Fahrzeugreparatur beim
Wegdrehen das Knie verdreht habe, weichen hiervon aus Sicht des Senats nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Senats nicht
wesentlich ab. Der Unterschied zwischen der Schilderung des Klägers, es sei ihm ins Knie gefahren und den Angaben im Durchgangsarztbericht
sowie in der Unfallanzeige, er habe sich das Knie verdreht, beruht darauf, dass ersteres die Schilderung des Klägers selbst
widergibt und letzteres eine kurzgefasste Beschreibung, eines nicht näher konkretisierten Unfallereignisses von Dritten darstellt.
Hierbei ist zu Überzeugung des Senats die Wortwahl, man habe sich das Knie verdreht, eine geläufige, umgangssprachliche synonyme
Umschreibung für die Wahrnehmung eines akut auftretenden Kniegelenkschmerzes, was die nachfolgenden eigenen Schilderungen
des Klägers auch belegen. Aus der Tatsache, dass der Kläger mehrfach auch gegenüber verschiedenen sachkundigen Dritten einen
ungestörten Bewegungsvorgang angegeben hat, lässt die Schlussfolgerung zu, dass ein solcher synonymer Wortgebrauch insoweit
anzunehmen ist bzw. allenfalls eine bloße unsubstantielle Mutmaßungen vorgelegen hat. Der Senat legt somit bezüglich des Hergangs
des Ereignisses vom 18.11.2015 die Schilderung des Klägers, wonach es ihm beim Aufrichten ins Knie gefahren sei, zugrunde.
Bei diesem festgestellten Vorgang fehlt es bereits an der äußeren Einwirkung auf den Körper im Sinne eines Unfallereignisses.
Der physiologisch kontrolliert ablaufende Bewegungsvorgang mit Streckung der Kniegelenke aus der Beugestellung beim Aufrichten
aus liegender Position erfüllt nicht das Merkmal eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses nach der Legaldefinition
des Unfalls in §
8 Absatz ein S. 2
SGB VII bezogen auf den Gesundheitsschaden einer Außenmeniskusruptur. Der Senat hat bereits entschieden, dass es an einem äußeren
Ereignis fehlt, wenn beim normalen Gehen infolge einer anlagebedingten Gelenksinstabilität ein Umknicken des Fußes auftritt
(Senatsurteil vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 - juris). Auch wenn das Merkmal der äußeren Einwirkung vornehmlich zur Abgrenzung von inneren körpereigenen Vorgängen dient
(vgl. BSG Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R -, BSGE 94, 269-273, SozR 4-2700 § 8 Nr 15, "Grabsteinurteil") ist vorliegend eine nach teleologischer Subsumtion noch als äußere Einwirkung
zu beurteilende besondere Kraftentfaltung, die aus der grundsätzlich versicherten Verrichtung erfolgt und daher dem Schutzzweck
der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, nicht aufgetreten - entgegen der Fallkonstellation im Urteil des BSG vom 12.04.2005 (a.a.O.).
Selbst dann, wenn das normale Aufrichten des Körpers ohne Fehlgängigkeit des Gelenks aus angewinkelten Knien aus Anlass der
versicherten Tätigkeit als äußere, belastende Einwirkung anzusehen wäre, ist hierdurch eine naturwissenschaftliche Kausalität
des Körperschadens entsprechend der ersten Prüfungsstufe der Kausalität zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich.
Jedenfalls kann der Senat eine hinreichende wesentliche Kausalität dieses Vorganges mit dem Eintritt eines Gesundheitsschadens,
es kommt allein die komplette Ruptur des Außenmeniskus links in Betracht, nicht feststellen. Vorliegend ist während des kontrolliert
ablaufenden Bewegungsvorgangs des Kniegelenks ein Schmerz im linken Knie des Klägers aufgetreten, es ist dem Kläger "ins Knie
gefahren", was für einen inneren Körpervorgang - bei vorbestehendem Knieschaden - spricht. Die Wahrnehmung eines unvermittelt
auftretenden Schmerzes indiziert ohne Hinzutreten weiterer Anknüpfungspunkte nicht zwingend die aktuelle substantielle Schädigung
des Körpers (vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2016 - L8U 977/15 - juris). Der Schmerz als körperliche Reaktion ist ein physiologisch
normaler Mechanismus der nervalen Reizleitung des Körpers auf einen Gesundheitsschaden, der ohne weitere Anhaltspunkte keinen
Beweis für einen akut erlittenen, substanziellen Körperschaden darstellt, sondern auch nur eine erstmals zu Tage tretende
klinische Symptomatik eines bis dahin stummen Körperschadens sein kann. Nach Dr. P. entwickelt sich ein degenerativer Meniskusschaden
schleichend, der zunächst beschwerdefrei verläuft, bis seine Schadensprogredienz sich durch akute Beschwerdesymptomatik evident
manifestiert. Eine komplexe unfallunabhängige Vorschädigung im nahen zeitlichen Rahmen vor dem 18.11.2015 ist bei diesem Verlauf
aus Sicht des Senats ebenso möglich, wie die von Dr. P. angenommene "am 18.11.2015 erlittene komplexe Verletzung des Außenmeniskus",
was radiologisch nicht taggenau festzulegen ist, wie sich aus der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. F. vom 06.09.2016
ergibt (vergleiche Aktenvermerk der Beklagten vom 06.09.2016), die Dr. P. ausdrücklich anführt und der er auch sinngemäß zustimmt.
Der konkret zur Überzeugung des Senats feststehende Hergang des Ereignisses vom 18.11.2015 enthält keine solche weiteren Anknüpfungspunkte,
die die Feststellung als versicherter Arbeitsunfall rechtfertigen, da er nicht geeignet war, den am 26.11.2015 festgestellten
Meniskusschaden zu verursachen. Der Senat stellt in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. P. vom 23.05.2019 fest, dass
eine Fremdeinwirkung beim Aufstehen nicht erfolgte und es sich daher um einen Ablauf gehandelt hat, welcher im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit mehr oder weniger regelmäßig vorkommt. Dr. P. führt in Übereinstimmung mit der unfallversicherungsrechtlichen-unfallmedizinischen
Literatur (z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 655 ff.) aus, dass auch
wenn das Aufstehen aus Seiten- bzw. Bauchlage neben den Streck- und Beugebewegungen in Hüft- und Kniegelenken mit einer gewissen
Torsionsbelastung der Kniegelenke verbunden ist, dieser willentlich gesteuerte und von keinen externen Einflüssen in negativer
Weise verstärkte Bewegungsablauf nicht geeignet sei, gesunde Strukturen des Kniebinnenraums zu verletzen. Dass der Kläger
zuvor keine Probleme im Bereich des linken Knie verspürte und auch keine Vorschädigungen dokumentiert sind, steht dem nicht
entgegen, da die schicksalhafte Meniskusdiskontinuität schleichend und vom Versicherten unbemerkt entsteht und sich bei ganz
normalen altersphysiologischen Bewegungs- und Belastungsabfolgen erstmals - durch Verlagerung von Meniskusanteilen - symptomatisch
bemerkbar macht (vgl. Schönberger u. A., a. a. O., Seite 658). Das Hochkommen aus der Hocke ohne sonstige mechanische Einwirkung
auf das Kniegelenk bewirkt keine schädigungsrelevanten Meniskusbelastungen. Es fehlt an der Kausalität zwischen dem versicherten
Ereignis und dem Meniskusschaden. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der Kläger beim Hochkommen aus der Hocke einer
mechanischen Fremdeinwirkung ausgesetzt war. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. P. ausführt,
dass dieser zu Unrecht von normierten Bewegungsabläufen ausgehe und sich die Frage, ob ein Fuß des Klägers bei einer Bewegung
festgestellt war, nicht durch die bloße Anwesenheit eines zusätzlich einwirkenden Umstandes verneinen lasse und dass verschiedene
ungünstige Einflüsse zusammengekommen seien, wie eventuell Verunreinigungen der Sohlen der Arbeitsschuhe, die Frage der Haltung
der Arme und Hände bei Abstützen, lassen sich derartige Umstände vorliegend nicht feststellen. Der Kläger hat bei der Schilderung
des Unfallherganges nicht angegeben, dass der Boden infolge Verschmutzungen rutschig gewesen oder er beim Aufstehen ausgerutscht
sei. Der Gutachter hat zudem nicht einen normierten Bewegungsablauf zugrundegelegt, sondern den Bewegungsablauf so bewertet,
wie er vom Kläger konsistent im Laufe des Verfahrens geschildert wurde.
Der Senat kann zudem auch nicht feststellen, ob die Außenmeniskusläsion anlässlich des Ereignisses vom 18.11.2015 sich ereignet
hat und somit eine Gelegenheitsursache darstellt, da der Kläger nachfolgend am 22.11.2015 ein weiteres Ereignis im privaten
Bereich geschildert hat, welches dann zur ärztlichen Behandlung in der Notaufnahme des Kreiskrankenhauses H. geführt hat.
Doch selbst dann, wenn der Senat mit Dr. P. davon ausgeht, dass bei dem zugrundezulegenden Hergang am 18.11.2015 die Außenmeniskusruptur
aufgetreten ist, käme gegebenenfalls nur in Betracht, dass der grundsätzlich schädigungsungeeignete Vorgang nicht auf einen
gesunden Meniskus, sondern auf einen vorgeschädigten Meniskus eingewirkt hat, da ansonsten eine Verletzung medizinisch nicht
zu erklären ist. Aus einer vorbestehenden Partialruptur wäre es dann zu der Komplettruptur des Außenmeniskus gekommen. Insoweit
fehlt es aber auch an dem wesentlichen unfallbedingten Zusammenhang, da auf der zweiten Prüfungsstufe zur Kausalität die Feststellung
zu treffen ist, dass der unfallbedingte Ursachenfaktor gegenüber dem Mitfaktor, der Vorschädigung des Kniegelenks, soweit
in den Hintergrund tritt, dass er als nicht wesentliche Bedingungen zu vernachlässigen ist. Die unfallbedingte Mitursache
stellt nur eine Gelegenheitsursache dar. Der Begriff der Gelegenheitsursache wird durch die Austauschbarkeit der versicherten
Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet (Senatsurteile vom 30.06.2017 - L 8 U 2553/15 - juris sowie vom 30.09.2016 - L 8 U 1061/15 und L 8 U 228/16; siehe auch BSG 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 209 = SozR 4 2700 § 8 Nr. 17 = juris RdNr. 15). Dieses Ausmaß der Vorschädigung, das grundsätzlich den wesentlichen Zusammenhang
mit dem als Unfall geltend gemachten einwirkenden Ereignis im Sinne einer Gelegenheitsursache entfallen lässt, kann entweder
durch bildgebende Diagnosemittel oder medizinisch gesicherte klinische Befunde direkt nachgewiesen werden oder indirekt aus
der festgestellten Unfallmechanik, die wegen der allein in Betracht kommenden, eine Alltagsbelastung nicht übersteigende Einwirkungsintensität
den Rückschluss auf einen den Gesundheitsschaden rechtlich allein wesentlich verursachenden Vorschaden zulässt (vgl. stellvertretend
Senatsbeschluss vom 22.02.2017 - L 8 U 2444/14 -, unveröffentlicht, mit Hinweis auf Senatsurteil vom 25.04.2014 - L 8 U 2322/11 -). Aussagekräftige, das linke Kniegelenk des Klägers betreffende Befunde, die vor dem Unfallereignis erhoben wurden, liegen
nicht vor. Doch das Ereignis vom 18.11.2015 übersteigt nach der Einwirkungsintensität nicht die einer Alltagsbelastung und
stellt danach dem Grunde nach eine Gelegenheitsursache dar. Die auf das Kniegelenk einwirkende Kraft beim ungestörten Aufrichten
aus einer Liegeposition am Boden übersteigt bei vergleichender Betrachtung nicht die allgemeinen Belastungen der Kniegelenke,
wie sie auch sonst im Alltag (z.B. beim Aussteigen aus der Badewanne oder beim Aufstehen von einer Futonliege/Gartenliegestuhl)
auftreten. Maßgebend sind hierbei nicht die Lebensgewohnheiten des Klägers, sondern allein die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung
als alltägliche Belastung angesehenen Verrichtungen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. stellvertretend Urteil des Senats
vom 30.06.2017 - L 8 U 2553/15 - juris). Ein hierbei verursachter Riss des Außenmeniskus indiziert grundsätzlich einen derart ausgeprägten Vorschaden, der
einen wesentlichen versicherten Unfallzusammenhang ausschließt. Allerdings hat der Kläger nach dem Ereignis zwar die Arbeit
beendet, jedoch keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen, sondern nach seinen Angaben das Knie zu Hause hoch gelagert
und gekühlt. Die Diagnose eines Außenmeniskusschadens ist erst in der Folge des Ereignisses am 22.11.2015 gestellt worden.
Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 16.04.2019 ausgeführt, dass er am 18.11.2015 sowie am 22.11.2015 starke Schmerzen
gehabt habe. Dazwischen sei der Zustand eigentlich konstant gewesen. Am 22.12.2015 habe er vom Sofa aufstehen wollen. Als
er seine Beine seitlich über den Rand bewegt habe - so die Angabe des Klägers bei der Begutachtung durch Dr. P. - sei das
Knie plötzlich wie "zusammengeschnappt" und er habe es aus der so bestehenden Beugung von ca. 60 Grad weder selbstständig
strecken noch beugen können. Der Bericht von Dr. F. vom 10.02.2016 an die Beklagte führt bezüglich des Ereignisses vom 22.11.2015
aus, dass sich hierbei der Außenmeniskuskorbhenkel eingeklemmt habe und eine Blockade eingetreten sei. Dr. P. geht in seinem
Gutachten vom 23.05.2019 davon aus, dass sich die Läsion vorher am 18.11.2015 ereignet habe und am 22.11.2015 beim Aufstehen
vom Sofa ein Fragment bzw. eine "Zunge" des Meniskus in den medial physiologischerweise schmaler angelegten Anteil des Gelenkspaltes
zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinplateau eingeklemmt habe mit der Folge des Funktionsverlustes im Sinne einer Streck-
und Beugehemmung und rasch einsetzender, reaktiver, vermehrter Ergussbildung. Ob sich die Läsion des Außenmeniskus tatsächlich
am 18.11.2015 ereignet hat, lässt sich jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - mangels anschließender ärztlicher Behandlung
und Befunddokumentation nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben,
da auch Dr. P. davon ausgeht, dass das Ereignis vom 18.11.2015 lediglich Gelegenheitsursache für den Außenmeniskusriss war.
Der Senat kann somit nicht feststellen, dass der am 26.11.2016 diagnostizierte Korbhenkelriss des Außenmeniskus am linken
Knie rechtlich wesentlich durch das Ereignis vom 18.11.2015 verursacht wurde. Die Beklagte hat daher zur Recht die Anerkennung
des Ereignisses vom 18.11.2015 als Arbeitsunfall sowie die Übernahme von Behandlungskosten und die Gewährung von Verletztengeld
abgelehnt.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen
Unterlagen haben mit dem Gutachten von Dr. P. dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen
Grundlagen vermittelt (§
118 Abs.
1 Satz 1
SGG, §
412 Abs.
1 ZPO).
Die Berufung des Klägers war daher ohne Erfolg und zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.