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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2013 - 8 U 2652/12
Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Eine "verzögerte" posttraumatische Belastungsstörung scheidet als Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalles nicht deshalb aus, weil eine wahrnehmbare Symptomatik erst längere Zeit nach dem die Erkrankung auslösenden Initialereignis aufgetreten ist. Ein Gesundheitsschaden kann entweder bereits mit dem Initialereignis eingetreten sein - Behandlungsbedürftigkeit ist keine zwingende Voraussetzung - oder die zum später auftretenden Gesundheitsschaden führende Kausalkette kann dadurch in Gang gesetzt worden sein.
2. Die lange Latenz gibt jedoch Anlass zur Prüfung, ob neben dem Initialereignis mitwirkende, danach entstandene Bedingungen allein wesentliche Ursache für die Entstehung der Symptomatik, die medizinisch in Anwendung der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet, sein können.
Fundstellen: NZS 2013, 830
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 24.04.2012 S 11 U 139/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kosten des auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Dr. C. vom 23.01.2012 sowie die dadurch entstandenen baren Auslagen der Klägerin werden auf die Staatskasse übernommen.

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