LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2005 - 8 SB 3940/05
Fortbestehen einer Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten bei Klagerücknahme
Der durch das 6.
SGG-ÄndG eingefügte §
192 Abs.
2 S. 1
SGG regelt ausdrücklich, dass die erstinstanzliche Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 in ihrem Bestand
nicht durch eine Klagerücknahme berührt wird. Gemäß §
192 Abs.
2 S. 2
SGG kann diese Entscheidung nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Da im
Rechtsmittelverfahren das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird, ist zur Aufhebung der Entscheidung über die nach §
192 SGG auferlegten Kosten ein entsprechender Antrag des Beteiligten erforderlich, der durch die Entscheidung beschwert ist. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2006, 558
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 31.03.2005 S 12 SB 115/03