Zulässigkeit des Verrechnungsersuchens eines Leistungen nach dem UnterhaltVG gewährenden Landkreises; Voraussetzung für das
Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein Verrechnungsersuchen der Klägerin entsprechend §
52 Sozialgesetzbuch - 1. Buch - (
SGB I) zu behandeln. Insbesondere geht es um die Frage, ob der für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UnterhVG) zuständige Kläger Leistungsträger im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ist.
Die 1993 geborene A. G. (G.) ist die Tochter der 1964 geborenen M. G. und des 1959 geborenen Beigeladenen. Seit November 2002
lebten die Eheleute dauernd getrennt. Mit Anerkenntnisurteil vom 23.09.2003 (20 F 545/03) verurteilte das Amtsgericht Nürtingen den Beigeladenen, seiner Ehefrau für G. ab Oktober 2003 eine monatliche Unterhaltsrente
in Höhe von 249,00 EUR zu bezahlen.
Am 22.06.2004 beantragte G. beim Landratsamt E. (LRA) Unterhaltsleistungen nach dem UnterhVG und gab an, zuletzt am 13.05.2004 Unterhalt vom Beigeladenen in Höhe von 249,00 EUR erhalten zu haben. Mit Schreiben vom
23.06.2004 teilte das LRA dem Beigeladenen mit, G. erhalte von ihnen ab 01.06.2004 Leistungen nach dem UnterhVG in Höhe von 164,00 EUR monatlich, falls er nicht sofort Unterhalt in dieser Höhe an die Mutter von G. leiste oder sich hierzu
nicht äußere. Mit Bescheid vom 19.07.2004 bewilligte das LRA ab 01.06.2004 Leistungen für G. in Höhe von 164,00 EUR monatlich.
Unter dem 19.07.2004 stellte das LRA bei der Beklagten einen Antrag auf Abzweigung/Verrechnung der Leistungen, die der Beigeladene
von der Beklagten beziehe, weil vom 01.06.2004 bis voraussichtlich 23.01.2005 Leistungen nach dem UnterhVG gewährt würden, da der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben
vom 29.07.2004 mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da der Unterhaltsverpflichtete keine Geldleistungen beziehe.
Am 26.08.2004 wurde der Beigeladene in die Eingliederungseinrichtung "Soziales Zentrum Spittelmühle" der Arbeiterwohlfahrt
R. aufgenommen, was mit Schreiben des Landratsamt R. - Kreissozialamts - vom 27.08.2004 unter Anzeige eines Erstattungsanspruchs
nach § 104 Sozialgesetzbuch (SGB) X in voller Höhe der eventuellen Leistungen der Beklagten mitgeteilt wurde. Die Kosten der
Unterbringung wurden ab diesem Zeitpunkt bis vorläufig Mai 2005 vom Landratsamt R. als Hilfe nach § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen (Bescheid vom 06.12.2004). Ab 24.12.2004 wurde dem Beigeladenen von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe
von 42,09 EUR täglich gewährt. Dieser Betrag wurde ab 24.12.2004 an das Kreissozialamt R. ausgezahlt.
Am 21.02.2005 beantragte das LRA bei der Beklagten erneut die Verrechnung der vom Beigeladenen bezogenen Leistungen mit der
Begründung, es seien für die Zeit vom 01.06.2004 bis 23.01.2005 Leistungen nach dem UnterhVG in Höhe von 1.110,00 EUR erbracht worden, weil der Beigeladene seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben
vom 22.03.2005 lehnte die Beklagte eine Verrechnung des Anspruchs mit dem Leistungsanspruchs des Beigeladenen ab. Die Unterhaltsvorschusskasse
gehöre nicht zu den in den §§
18 bis
29 SGB I erwähnten Leistungsträgern.
Dagegen legte das LRA am 01.04.2005 "Widerspruch" ein und machte geltend, gemäß §
68 Nr. 14
SGB I gelte das UnterhVG als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, sodass für dessen Durchführung das
SGB I und SGB X Anwendung fänden. Folglich sei das das UnterhVG ausführende Land Baden-Württemberg Leistungsträger im Sinne des SGB. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 verwarf die
Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Bei dem Schreiben vom 22.03.2005 handle es sich um keinen Verwaltungsakt, da es keine
eigenständige Regelung darstelle. Es enthalte lediglich den Hinweis, dass der Kläger nicht zu den betreffenden Leistungsträgern
gehöre.
Am 09.05.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.07.2005 aus Gründen
der örtlichen Zuständigkeit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwies. Damit machte der Kläger - nachdem der Beigeladene nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten stand - zuletzt nur
noch geltend, die Ablehnung seines Verrechnungsersuchens vom 17.02.2005 durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen. Er sei
als Unterhaltsvorschusskasse Leistungsträger im Sinne des §
52 SGB I und damit berechtigt, die Verrechnung mit Leistungen der Beklagten zu beantragen. Die Klärung dieser Frage habe für ihn grundsätzliche
Bedeutung. Zudem bestehe die Gefahr der Wiederholung der Ablehnung von entsprechenden Verrechnungsersuchen durch die Beklagte.
Seine Rechtsauffassung begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die §§
18 bis
29 SGB I vorliegend nicht maßgeblich seien, da die für das UnterhVG zuständigen Stellen dort noch nicht aufgeführt sein könnten, weil das UnterhVG bislang nicht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet worden sei. Er verwies auf §
68 Nr. 14
SGB I, dessen Sinn und Zweck es sei, das UnterhVG sowie die hierfür zuständigen Behörden so zu stellen, als hätte eine Eingliederung in das Sozialgesetzbuch bereits stattgefunden.
Die Möglichkeit der Verrechnung nach §
52 SGB I müsse daher zwingend auch für ihn bestehen. Dies sei aus Gründen der größtmöglichen Vereinfachung und Effizienz der Sozialverwaltung
dringend geboten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Kläger gehöre nicht zu den in §
52 SGB I erwähnten Leistungsträgern. In §
12 SGB I sei der Begriff des Leistungsträgers eindeutig und abschließend definiert. Durch die Nennung der Leistungsträger in den §§
18 bis
29 SGB I sei eine konkrete Abgrenzung gewollt gewesen.
Mit Urteil vom 27.06.2006 wies das SG die Klage ab. Es wertete den vom Kläger (zuletzt) gestellten Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag und hielt die Klage
für zulässig. Die ursprünglich erhobene Leistungsklage habe sich durch die Beendigung des Leistungsbezuges des Beigeladenen
erledigt. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, weil aufgrund weiterer gleich gelagerter Fälle des Klägers
die Gefahr der Wiederholung der Ablehnung von Verrechnungsersuchen durch die Beklagte bestehe. Die Feststellungsklage des
Klägers sei aber unbegründet. Der Kläger sei kein Leistungsträger im Sinne des §
52 SGB I. In den hierfür allein maßgeblichen §§
18 bis
29 SGB I seien weder Unterhaltsvorschussleistungen noch die Unterhaltsvorschusskassen genannt. Dass die Unterhaltsvorschussleistungen
als Sozialleistungen anzusehen seien, ändere hieran nichts. Die Legaldefinition des Begriffs Leistungsträgers in §
12 i.V.m. den §§
18 bis
29 SGB I könne auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung des §
52 SGB I dahingehend ausgelegt werden, dass neben den in den §§
18 bis
29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden auch sonstige Leistungserbringer Leistungsträger in diesem Sinne sein sollen.
Gegen das am 27.07.2006 an ihn mit Empfangsbekenntnis abgesandte und ihm nach seinen Angaben am 07.08.2006 zugegangene Urteil
- das Empfangsbekenntnis liegt nicht vor - hat der Kläger am 30.08.2006 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Berufung
sei statthaft, weil ein Verrechnungsersuchen nach §
52 SGB I keine Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs darstelle und somit keine Erstattungsstreitigkeit vorliege. Soweit das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 10.04.1992 (Breith 93, 966) die Auffassung vertreten habe, dass §
52 SGB I der Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs diene, werde dieser Auffassung nicht gefolgt. Im Übrigen sei die Berufung auch
deshalb statthaft, weil das SG die Berufung mit der Rechtsmittelbelehrung zugelassen habe. Zur Frage seiner Eigenschaft als Leistungsträger im Sinne des
§
52 SGB I wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht hierzu weitere Ausführungen. Insbesondere bringt er vor, er sei
als Unterhaltsvorschusskasse Leistungsträger im Sinne des §
12 SGB I und damit auch Leistungsträger im Sinne des §
52 SGB I. Die Verweisung in §
12 Satz 1
SGB I auf die in den §§
18 bis
29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) sei nicht abschließend, §
12 Satz 2
SGB I verweise auf die besonderen Teile des SGB und hierzu zähle nach §
68 Nr. 14
SGB I auch das UnterhVG. Im Übrigen sei der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 17.06.1999 (Az.: III ZR 248/98) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen nach dem UnterhVG zu den Sozialleistungen gehörten und zwischen den Klägern und dem Beklagten als Sozialleistungsträger ein Sozialleistungsverhältnis
bestanden habe. Zudem seien die Erstattungsvorschriften der §§ 102 bis 105 SGB X nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UnterhVG ausdrücklich anwendbar, weshalb dies auch für die §§
12,
52 SGB I gelten müsse. Ferner macht der Kläger geltend, die Bezeichnung als "Unterhaltsvorschusskasse" sei in Baden-Württemberg nur
eine innerorganisatorische Bezeichnung für einen unselbstständigen Teil eines Leistungsträgers des
SGB I, vorliegend des LRA. Die Durchführung des UnterhVG obliege nämlich den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben,
als Pflichtaufgabe nach Weisung. Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden seien aber als Leistungsträger
des
SGB I ausdrücklich in den §§
18 bis
29 SGB I genannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger vorgetragen, dass er in etwa 1000 Fällen im Jahr Leistungen
nach dem UnterhVG gewähre und er deswegen etwa 10 Verrechnungsersuchen pro Woche an Agenturen für Arbeit und Arbeitsgemeinschaften nach SGB
II stelle, wobei teilweise auch Verrechnungen durchgeführt würden.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf das Verrechnungsersuchen vom
17.02.2005 seinen Anspruch wegen geleisteten Unterhaltsvorschusses in Höhe von 1110,00 EUR gegen den Anspruch des Beigeladenen
auf Arbeitslosengeld I zu verrechnen.
hilfsweise,
festzustellen, dass sein Verrechnungsersuchen nach §
52 SGB I eine zulässige Ermächtigung des Beklagten für die Aufrechnung der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Forderungen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie macht geltend, die Berufung des Klägers sei nicht statthaft, da weder der erforderliche Beschwerdewert erreicht werde
noch das SG die Berufung ausdrücklich zugelassen habe. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zutreffend. Der Kläger sei kein Leistungsträger
im Sinne des §
52 SGB I. Daraus, dass der Unterhaltsvorschuss eine Sozialleistung sei, folge nicht automatisch, dass die diese Leistung erbringenden
Stellen auch Sozialleistungsträger iS der §§
12,
52 SGB I seien. Auf Anfrage des Senats hat sie mitgeteilt, dass das dem Beigeladenen im maßgeblichen Zeitraum vom 24.12.2004 bis 31.03.2006
zustehende Alg in Höhe von insgesamt 13.485,48 EUR an das Kreissozialamt R. ausgezahlt worden sei, wobei ein Restbetrag in
Höhe von 2335,08 EUR der Kreiskasse zugeführt worden sei. Aus dem Restbetrag von 11.150,40 EUR seien 6.609 EUR als Unterbringungskosten
berechnet worden, der übersteigende Betrag von 4903,02 EUR sei vom Kreissozialamt R. auf das Fremdgeldkonto des Beigeladenen
überwiesen worden. Der vom Kreissozialamt für den Zeitraum des Alg I-Bezuges vom 26.01. bis 31.03. 2006 vereinnahmte Betrag
von 2335,08 EUR sei nicht in vollem Umfang als Kostenersatz für seine Unterbringung verbraucht worden ist, sondern ein Restbetrag
von 1.127,02 EUR werde vom Kreissozialamt R. verwahrt. Auf die vorgelegten Schreiben des Landratsamts R. vom 21.08. und 08.09.2008
werde verwiesen.
Daraufhin hat der Senat den Unterhaltsverpflichteten mit Beschluss vom 26.11.2008 zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz und die Akten des Klägers und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §
143 SGG statthaft. Berufungsausschließungsgründe, insbesondere der des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung, liegen nicht vor. Der Wert des Beschwerdegegenstandes
der mit dem Klagehauptantrag verfolgten Leistungsklage beträgt hier zwar nur 1.110,00 EUR, eine Erstattungsstreitigkeit im
Sinne des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG aF, bei der ein Beschwerdewert von mehr als 5.000,00 EUR erforderlich ist, liegt jedoch nicht vor.
Erstattungsstreitigkeiten iS des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG sind in erster Linie Streitigkeiten um eigenständige Erstattungsansprüche zwischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder deren Behörden, soweit diese fähig sind, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein. Erstattungen
zwischen Leistungsträgern dienen meist dem Zweck, Leistungsvorgänge wirtschaftlich rückgängig zu machen und den erstattungsberechtigten
Leistungsträger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht geleistet hätte (Bernsdorff in Hennig,
SGG-Komm, §
144 RdNr 15). Dies kann geboten sein, weil ein Leistungsträger ohne Rechtsgrund geleistet hat oder der Rechtsgrund nachträglich
weggefallen ist, während ein anderer Leistungsträger hätte leisten müssen. Erstattungsstreitigkeiten iS des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG müssen auf eigenständigen ("originären") Erstattungsansprüchen öffentlicher Verwaltungsträger beruhen und sind insbesondere
Streitigkeiten nach den §§ 102 ff SGB X, berühren also meist Fälle, in denen zunächst ein unzuständiger oder nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen
erbracht hat (Kummer, NZS 1993, 285, 291). Streitigkeiten, denen die Geltendmachung kraft Gesetzes übergegangener oder durch Verwaltungsakt übergeleiteter Leistungsansprüche
von oder gegen Zivilpersonen zugrunde liegt, sind hingegen keine Erstattungsstreitigkeiten iS von §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG, weil die damit geltend gemachten Ansprüche durch die Zession ihre Rechtsnatur nicht verloren haben und weiterhin Leistungen
iS von §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG betreffen (zum Ganzen BSG Urteil vom 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R - SozR 3-1500 § 144 Nr 14).
Die Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§
151 Abs.
1 SGG). Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Das angefochtene Urteil ist mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden
(§
63 Abs.
2 SGG in Verbindung mit §
174 Zivilprozessordnung (
ZPO)) Ein Empfangsbekenntnis des Klägers ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Ist das Urteil entgegen der Abschlussverfügung in
der Sozialgerichtsakte nicht mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden, wäre die Berufungsfrist mangels ordnungsgemäßer Zustellung
nicht gem. §
151 Abs.
1 SGG in Lauf gesetzt worden. Wurde das Urteil dagegen ordnungsgemäß mit Empfangsbekenntnis versandt, ist zur Überzeugung des Senats
die Zustellung am 07.08.2006 bewirkt worden. Die Berufungsfrist begann somit am 08.08.2006 zu laufen (§
64 Abs.
1 SGG) und endete am 07.09.2006 (§
64 Abs.
2 SGG). Die am 30.08.2006 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers ist daher innerhalb der Frist erhoben worden.
Für den Nachweis des Zustellungszeitpunktes liegt zwar kein Empfangsbekenntnis des Klägers vor. Nach der Rechtsprechung kann
jedoch die Zustellung auch dann noch (mit "Rückwirkung") vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger später, in einem
anderen von ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustellungsvorgang
stehen muss - etwa einer Berufungsschrift -, ausdrücklich den Tag der Zustellung angegeben hat (BSG SozR 3- 1960 § 5 Nr. 1;
BGH NJW 2005, 3216 ff; BGH NJW 1994, 2295). In der von der Prozessbevolmächtigten des Klägers unterzeichneten Berufungschrift vom 30.08.2006 ist das Zustellungsdatum
mit 07.08.2006 angegeben worden. Da das Urteil am 27.07.2006 sowohl an den Kläger als auch an die Beklagte abgesandt und es
der Beklagten nach deren Empfangsbekenntnis am 01.08.2006 zugestellt worden ist, spricht nichts gegen das vom Kläger angegebene
Zustellungsdatum.
Die Berufung ist jedoch mit dem Hauptantrag nicht begründet, weil die Klage insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig
ist.
Mit dem Hauptantrag des Berufungsverfahrens wird eine Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verfolgt. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Verrechnungsersuchens nach §
52 SGB I als Landkreis auch klagebefugt. Nach dem baden-württembergischen Gesetz zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetztes
vom 11.12.1979 i. d. F. vom 17.02.2004 (GBl S. 66) obliegt die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes den Land- und
Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, als Pflichtaufgabe nach Weisung (§ 1
Abs. 1 DurchfGUnterhVG Ba.-Wü.). Damit gehört die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum übertragenen Wirkungskreis
des Landkreises nach § 2 Abs. 4 Landkreisordnung (LKrO). Eine Differenzierung zwischen den Aufgaben zur Gewährung des Unterhaltsvorschusses an den Berechtigten und die Geltendmachung
des nach § 7 Abs. 1 UnterhVG auf das Land übergegangenen Anspruchs gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ist damit nicht verbunden und auch nicht rechtlich
geboten. Die Regelung beinhaltet eine gesetzlich begründete Prozessstandschaft des Landkreises für die nach § 7 UnterhaltVG
übergegangenen Ansprüche des Landes.
Soweit im Berufungsverfahren von dem früheren, vor dem Sozialgericht noch verfolgten Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag
übergegangen worden ist, ist das unter Beibehaltung des Klagegrundes geänderte Klageziel nach §
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG eine zulässige Erweiterung des Klageantrags (herrschende Meinung, vgl. u. a. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
99 Rdnr. 4 m. w. N.).
Diese ist jedoch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil eine tatsächliche Erledigung des Leistungsbegehrens
eingetreten ist.
Bei der Verrechnung handelt es sich um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwischen ersuchendem und ersuchtem Leistungsträger, der auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X unterliegt (vgl. BSG Urteil vom 26.09.1991 SozR 3- 200 § 52 Nr. 2; Urteil vom 24.07.2003 SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; a. A. in
der Literatur: öffentlich-rechtlicher Auftrag vgl. Seewald, Kasseler Kommentar, §
52 SGB I Rdnr. 9; Häusler in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch Gesamtkommentar,
SGB I §
52 RdNr. 5; Lilge, Berliner Kommentar
SGB I, §
52 Rdnr. 16 jeweils mit w. N.). Dem ersuchten Leistungsträger wird kein Ermessen im Verhältnis zum ersuchenden Leistungsträger
darüber eingeräumt, ob eine Verrechnung durchzuführen ist. Das Tatbestandsmerkmal "kann" in §
52 SGB I ist insoweit kein "Ermessens-Kann", sondern ein "Kompetenz-Kann", denn es begründet erst die Berechtigung dem Grunde nach,
überhaupt eine Verrechnung vorzunehmen. Auch gibt die Vorschrift keinen Anhalt dafür, dass und welche Ermessensgesichtspunkte
bei der Entscheidung über die Vornahme einer Verrechnung zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom.26.09.1991 aaO.). Liegen
die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung im Wege der Verrechnung nach §
52 SGB I vor, ist vom ersuchten Leistungsträger nach eigener Prüfung der Rechtslage pflichtgemäß die Verrechnung vorzunehmen. Das
Verrechnungsersuchend beinhaltet demgemäß einerseits materiell die Ermächtigung des ersuchten Leistungsträgers, mit der fremden
Forderung gegen den geschuldeten Sozialleistungsanspruch aufzurechnen, und andererseits liegt darin die verfahrensrechtliche
Wirkung der Abgabe eines Vertragsangebots. Wird die Verrechnung durchgeführt, ist damit konkludent das Vertragsangebot angenommen
und der öffentlich-rechtlichen Vertrag zustandegekommen. Der vom Kläger zuletzt in mündlichen Verhandlung gestellte Leistungsantrag
auf Durchführung der Verrechnung berücksichtigt das gebotene effektive Rechtsschutzziel, zumal der (zuletzt) schriftsätzlich
angekündigte Antrag (Schriftsatz vom 02.06.2009), ihn als Leistungsträger zu behandeln und auf das Verrechnungsersuchen vom
17.02.2005 einzugehen, bereits mangels Vollstreckbarkeit unzulässig gewesen sein dürfte und im Übrigen in Wahrheit ein Feststellungsbegehren
in der Form eines Leistungsantrags beinhaltet hatte.
Das Verrechnungsersuchen des Klägers geht jedoch sowohl in seiner materiellrechtlichen Wirkung, der Ermächtigung, als auch
in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung, des Angebots auf Abschluss des Vertrages, ins Leere, weil der dem Vertrag unterliegende
Gegenstand, die der Aufrechnung unterliegende Forderung des Beigeladenen, für eine Verrechnung nicht (mehr) zur Verfügung
steht.
Hierbei geht der Senat als erwiesen davon aus, dass die Beklagte das dem Beigeladenen zu einem Tagessatz von anfänglich 42,09
EUR bewilligte Arbeitslosengeld I im Zeitraum vom 24.12.2004 bis 30.06.2006 dem Kreissozialamt R. monatlich überwiesen hat
- außer dem Betrag für den Bezugszeitraum 26.01. bis 31.03.2006, der in einer Einmalzahlung geleistet wurde - und das Kreissozialamt
R. nach Abzug des Eigenanteils des Beigeladenen für die gewährten Eingliederungshilfe den Restbetrag auf das Fremdgeldkonto
des Beigeladenen gutgeschrieben hat. Diese Tatsachen werden von Kläger und Beklagten auch nicht bestritten.
Das Kreissozialamt R. hatte mit bestandskräftigem Bescheid dem Beigeladenen Leistungen nach § 68 SGB XII bewilligt und hierfür bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend gemacht. Wenn auch die mit Schreiben vom 27.08.2004 erfolgte Anzeige des Erstattungsanspruchs vom Kreissozialamt
R. nicht hinreichend konkret für Rechtsgrund, Zeitdauer und Höhe der in Anspruch genommenen Leistungen war (vgl. zu dieser
Voraussetzung BSG Urt. v. 19.03.1992, SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; Urt. v. 25.01.1994, SozR 3-1300 § 104 Nr. 8; Urteil des Senats
vom 15.05.2009 - L 8 AL 4785/06 -, unveröff.), hatte die gleichwohl erfolgte Zahlung der Leistungen aus dem Alg-Anspruch des Beigeladenen an das Kreissozialamt
R. die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X. Eine durch unkonkrete Anzeige nicht vollständige Kenntnis vom Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X gibt dem Leistungsträger nur eine rechtsvernichtende Einwendung für den Fall, dass er bereits an den Leistungsberechtigten
bezahlt hat. Dies folgt aus der gesetzlichen Formulierung, dass trotz gegebener Erstattungslage eine Erstattungspflicht nicht
besteht, "soweit" bereits an den Berechtigten geleistet wurde, bevor Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträger
erlangt wurde. Vorliegend erfolgte die Zahlung jedoch an den erstattungsberechtigten Leistungsträger, der einen Erstattungsanspruch
für den aufgewendeten Kostenersatz hatte. Da die Beklagte den vollen Zahlbetrag aus dem Alg-Anspruch des Beigeladenen dem
Kreissozialamt R. - entsprechend ihrer Anzeige des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der von der Beklagten geschuldeten Leistungen
in voller Höhe - überwiesen hatte, ist aus dem Zusammenhang der Umstände daraus zu schließen, dass der vom Kostenersatz ausgenommene
sozialhilferechtliche Grundbetrag (§§ 85 Abs. 1, 87, 88 SGB XII) und daher nicht erstattungsfähige Teilbetrag (§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 4, Abs. 4 SGB X i. V. m. § 85 Abs. 1 SGB XII) an das Kreissozialamt als bloße Zahlstelle zu Händen des Beigeladenen überwiesen worden ist. Das Kreissozialamt
R. ist jedenfalls so verfahren und hat den Restbetrag dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt. Damit ist der Anspruch auf
Arbeitslosengeld des Beigeladenen erfüllt worden und erloschen.
Geht man davon aus, dass der vom Kreissozialamt angezeigte Restbetrag im Schreiben an die Beklagte vom 08.09.2008 aus der
Zeit vom 26.01. bis 31.03.2006 aufgrund Fehlüberweisung an das Kreissozialamt gelangt ist und noch nicht zur Erfüllung an
den Beigeladenen ausbezahlt wurde, wäre die Verrechnung bereits deshalb ausgeschlossen, da eine Aufrechnung nach §§
51 Abs.
1,
54 Abs.
4 SGB I an den Pfändungsfreigrenzen des §
850 c Zivilprozessordnung (
ZPO) scheitert. Die seit 01.01.2005 tageweise zu berechnende, aber für volle Kalendermonate monatlich zu entrichtende Zahlung
von Arbeitslosengeld (§
134 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 mit Wirkung zum 01.01.2005; vgl. Brand in Niesel,
SGB III, 4. Aufl., §
134 Rdnr. 1.) ist damit eine monatlich geschuldete Sozialleistung, die auch im Falle einer Nachzahlung durch einen Einmalbetrag
als Monatseinkommen zu behandeln ist. Die den Erstattungsanspruch des Kreissozialamts R. übersteigenden Beträge von 105,72
EUR (geteilt durch fünf Tage ergibt 21,14 EUR täglich) und 510,65 EUR (monatlich) liegen unter den nach §
850c Abs.
1 ZPO zu berücksichtigenden Freibeträgen von 989,99 EUR Nettolohn monatlich und 45,49 EUR täglich (in der ab 1. Juli 2005 geltenden
Bekanntmachung), die gänzlich der Pfändung entzogen sind. Insoweit wäre eine Aufrechnung auch dann ausgeschlossen, wenn entgegen
der Auffassung des Senats der ab Dezember 2004 überwiesene, den Kostenanteil des Klägers übersteigende Restbetrag des Arbeitslosengeldes
nicht zu Händen des Kreissozialamts zum Zwecke der Erfüllung, sondern versehentlich überwiesen worden wäre. Auch diese um
550 EUR liegenden fehlüberwiesenen Monatsbeträge wären nicht der Pfändung unterlegen und damit auch nicht einer Aufrechnung
zugänglich.
Der Einwand des Klägers, sein in Konkurrenz mit der Erstattungsanzeige des Kreissozialamts R. stehendes Verrechnungsersuchen
hätte vorrangig bearbeitet werden müssen, ändert nichts an der Beurteilung. Für das Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen
nach §§ 102 ff SGB X und Ansprüchen auf Verrechnung gilt mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen das Prioritätsprinzip (vgl. BSG Urteil
vom 26.09.1991 aaO.; Lilge aaO. § 52 Rdnr. 23). Anknüpfungspunkt für die konkurrierende Priorität ist die gegebene Erstattungs-
und Verrechnungslage (BSG aaO.) Vorliegend war der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X vom Kreissozialamt R. am 02.09.2004 (mit Schreiben vom 27.08.2004) angezeigt worden. Die Erstattungslage war mit Zahlungsbeginn
des Alg-Anspruchs ab 24.12.2004 eingetreten, wie oben bereits ausgeführt. Das Verrechnungsersuchen des Klägers erfolgte am
21.02.2005 während des andauernden Leistungsbezuges von Alg und der vom Kreissozialamts R. gewährten Eingliederungsmaßnahme.
Das nach der Anzeige des Kreissozialamtes erfolgte Verrechnungsersuchen ist daher gegenüber dem noch aktuellen Erstattungsanspruch
des Kreissozialamts wegen der noch andauernden Erstattungslage nachrangig, zumal zur Verrechnungslage auch der Abschluss des
öffentlich-rechtlichen Vertrages gehört (im Ergebnis auch Lilge, aaO. § 52 Rdnr. 23, der auf die Bekanntgabe des Verrechnungsbescheides
abstellt), der vorliegend zu keinem Zeitpunkt zustandegekommen ist. Auch ein der Aufrechnung unterliegender Teilbetrag bestand
nicht, wie ausgeführt. Ebenso wenig ist eine vorrangige Verrechnungslage durch das am 19.07.2004 bei der Beklagten gestellte
Verrechnungsersuchen begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Verrechnungslage, da auf die Arbeitslosmeldung des
Beigeladenen am 27.08.2004 mit Arbeitslosigkeit ab 01.10.2005 erstmals - unter Berücksichtigung einer zwölfwöchigen Sperrzeiten
vom 01.10. bis 23.12.2004 - ab 24.12.2004 Arbeitslosengeld gewährt wurde. Die ablehnende Mitteilung der Beklagten mit Schreiben
vom 29.07.2004, da der Beigeladene nicht im Leistungsbezug stand, war daher korrekt. Eine Verrechnungslage konnte nicht eintreten.
Die Annahme des Angebots zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen "Verrechnungsvertrags" war mangels Durchführbarkeit der
Aufrechnung nicht möglich. Wird ein Vertragsangebot abgelehnt, bedarf es zum Abschluss eines Vertrages eines erneuten Angebots.
Die Ablehnung der Beklagten erfolgte auch nicht unter Vorbehalt weiterer Bedingungen, was möglicherweise als erneutes Angebot
zu den genannten Bedingungen zu werten wäre und das nun seinerseits der Kläger hätte annehmen können. Eine Fortwirkung des
Verrechnungsersuchens vom Juli 2004, wie der Kläger meint, entbehrt der rechtlichen Grundlage.
Die Berufung ist dagegen mit dem Hilfsantrag zulässig und begründet.
Der Kläger verfolgt mit dem Hilfsantrag die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG.
Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Eintritt der Erledigung einer Leistungsklage in analoger Anwendung
von §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG ist streitig (ablehnend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
131 Rdnr. 7c m. w. N, andere Auffassung noch die Vorauflage Meyer-Ladewig, 8. Aufl., Rdnr. 9; BSG SozR 3 - 2500 § 207 Nr. 1).
Jedenfalls ist auch die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses grundsätzlich zulässig, wenn ein hinreichend konkret
überschaubarer Sachverhalt vorliegt und das dafür erforderliche berechtigte Interesse gegeben ist (vgl. Keller aaO. § 55 Rdnr.
8b)
Feststellungsfähig ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, also die Rechtsbeziehungen
zwischen Personen oder Personen und Gegenständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Norm für das Verhältnis
mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und konkrete Rechte im Streit sind (Keller aaO. §
55 Rdnr. 4, 5). Die Feststellungsklage ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in umfassenden Sinne beschränkt,
sondern es kann auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, die auf einem Rechtsverhältnis in umfassendem Sinne
basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen, geklagt werden (Keller aaO. mit Hinweis auf BSGE 43, 148 ; BSG SozR 4-7822 § 3 Nr. 1).
Das Feststellungsbegehren des Klägers betrifft den Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen
Leistungsträgern (vgl. BSG SozR 3 - 1200 §
52 Nr. 2; a. A. Lilge, aaO.
SGB I, 2. Aufl., §
52 Rdnr. 16 m. w. N.) zur Durchführung der Aufrechnung übergegangener Ansprüche nach § 7 UnterhVG mit Geldleistungsansprüchen, die die Beklagte dem Schuldner der übergegangenen Forderung schuldet. Das Begehren des Klägers
ist auf die Feststellung gerichtet, dass er befugt ist, ein Angebot zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur
Durchführung der Verrechnung in den Fällen des Forderungsüberganges nach dem UnterhaltVG abzugeben. Damit wird ein Anspruch
aus dem umfassenden Rechtsverhältnis eines nach §
52 SGB I begründeten öffentlich-rechtlichen Vertrages geltend gemacht. Darin liegt keine unzulässige "Elementenfeststellung" (vgl.
Keller aaO. § 55 Rdnr. 9) eines einzelnen Tatbestandsmerkmals, hier des Tatbestandsmerkmals "Sozialleistungsträger", weil
der festzustellende Befugnis-Anspruch im oben dargelegten Sinne über die Klärung des genannten Tatbestandsmerkmals hinausgeht.
Für dieses Feststellungsbegehren besteht auch das besondere Feststellungsinteresse nach §
55 Abs.
1 SGG. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung.
Grundsätzlich ist ein Feststellungsinteresse - bei vergangenem Rechtsverhältnis - zu bejahen bei Wiederholungsgefahr oder
Rehabilitationsinteresse oder als Klärung einer Vorfrage zur Erlangung von Schadensersatz (vgl. Keller aaO. § 55 Rdnr. 15b).
Im Hinblick auf das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende, erledigte Leistungsbegehren ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse
an einer Fortsetzungsfeststellungsklage fraglich, da weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr oder
Amtshaftung oder ein Schadensersatz - gegebenenfalls aus positiver Forderungsverletzung (vgl. zur positiven Forderungsverletzung
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages BSG, Urt. vom 19.03.1992, SozR 3-1200 § 52 Nr. 4) im Rahmen der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages - in Betracht kommen dürfte.
Für die Feststellung eines künftig entstehenden Anspruchs bei Abgabe eines entsprechenden Verrechnungsersuchens an den Beklagten
besteht aber ein berechtigtes Interesse. Hiervon geht der Senat aus, da das dem Klagevortrag zu Grunde liegende Geschehen
zeitlich und örtlich festgelegt ist und die Beteiligten hinreichend individualisiert oder individualisierbar sind. Ein berechtigtes
Interesse an der baldigen Feststellung ist deshalb begründet, weil dem Kläger jederzeit ein Rechtsverlust durch Ablehnung
eines Verrechnungsersuchens durch die Beklagte droht. Die Beklagte lehnt Verrechnungsersuchen des Klägers - und auch anderer
Landkreise in Baden-Württemberg - ohne weitere Differenzierung ab, da die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Beklagten
den Unterhaltsvorschusskassen der Landkreise grundsätzlich das Recht hierfür abspricht. Die Gefahr des Rechtsverlustes ist
deshalb auch konkret und unmittelbar bevorstehend, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend
vorgetragen hat, dass er wegen des Forderungsüberganges nach dem UnterhVG wöchentlich 10 Verrechnungsersuchen bei Agenturen der Beklagten oder bei den unter Mitwirkung der Beklagten errichteten Arbeitsgemeinschaften
stellt. Dies hat die Beklagte auch nicht weiter bestritten.
Die Feststellungsklage des Klägers ist auch begründet.
Im vorliegenden Fall lehnt es die Beklagte zu Unrecht ab, Verrechnungsersuchen des Klägers durchzuführen. Entgegen der Auffassung
der Beklagen ist der Kläger Sozialleistungsträger im Sinne der §§
12,
52 SGB I.
Nach §
12 Satz 1
SGB I sind zuständig für die Sozialleistungen die in den §§
18 bis
29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den
besonderen Teilen des SGB (§
12 Satz 2
SGB I). In den §§
18 bis
29 SGB I, auf die §
12 SGB I verweist, sind zwar weder der Unterhaltsvorschuss noch die für diese Leistung zuständigen Träger erwähnt. Die Aufzählung
der Sozialleistungen und der hierfür zuständigen Sozialleistungsträger in den §§
18 bis
29 SGB I ist jedoch nicht abschließend.
Es ist umstritten, ob mit dieser Legaldefinition des Sozialleistungsträgers in §
12 SGB I eine abschließende Regelung getroffen worden ist. Nach zutreffender Auffassung wird nicht die konkrete Kompetenz des einzelnen
Leistungsträgers umschrieben, sondern die Leistungspflicht der in den §§ 18 bis 29 aufgezählten Leistungsträger als Gattung
in der Art einer abstrakten Kompetenz dargelegt, indem die in Betracht kommenden Träger der öffentlichen Verwaltung, welche
die in §
11 in Bezug genommenen Sozialleistungen zu erbringen haben, aufgezählt werden (Lilge, aaO. §
12 SGB I RdNr. 4; ähnlich Seewald aaO. §
12 Rdnr. 14, der eine entsprechende Anwendung auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen bejaht, an denen die in §§ 18 bis 29 genannten
Stellen beteiligt sind). Die Vorschrift hat damit keinen Ausschließlichkeitscharakter (Lilge aaO, RdNr. 5; ähnlich Richter
in Krahmer,
SGB I Lehr- und Praxiskommentar, §
12 RdNr. 5 und 6; a.A. Rüfner in Wannagat, SGB, Kommentar zum gesamten Recht des SGB, § 12 Rdnr. 2 am Ende, jeweils m.w.N.),
wonach die Erbringung von Sozialleistungen i. S. v. §
11 SGB I durch andere als die in den §§
18 bis
29 genannten Stellen ausgeschlossen wäre, was wegen der gesondert genannten Leistungen in der Übergangsregelung des §
68 SGB I als Leistungen des besonderen Teils des SGB bereits nicht möglich ist. Die Regelungen in §§
18 bis
29 SGB I geben lediglich einen Überblick über die Leistungsträger und ihre Zuständigkeiten. Maßgeblich sind letztlich die Bestimmungen
der besonderen Teile des SGB (vgl. Seewald aaO. §
12 Rdnr. 16). Dies wird besonders deutlich durch §
68 SGB I, in dem die Gesetze genannt sind, die noch nicht Teil des SGB sind, aber bis zu ihrer Einordnung in das SGB als dessen besondere
Teile gelten. Hierzu gehört nach §
68 Nr. 14
SGB I auch das Unterhaltsvorschussgesetz. Das bedeutet, dass dieses Gesetz mangels seiner bisher noch nicht erfolgten Einordnung in das SGB zwar derzeit noch nicht
zum besonderen Teil des SGB gehört, aber (im Vorgriff auf seine beabsichtigte Einordnung) bereits als besonderer Teil des
SGB gilt. Diese Fiktion hat zur Folge, dass die anderen Vorschriften des SGB, insbesondere das
SGB I, auf das UnterhVG anzuwenden sind.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UnterhVG stellt eine öffentliche Unterhaltsleistung dar und zählt zur Jugendhilfe (§
8 SGB I) im weiteren Sinne. Das UnterhVG ist gemäß §
68 Nr. 14
SGB I Bestandteil des SGB und dient der Verwirklichung sozialer Rechte. Ob es dem Sozialleistungsbereich der Jugendhilfe (§
8 SGB I) oder dem des Familienlastenausgleichs (§
6 SGB I) zuzuordnen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Unterhaltsvorschuss der Verwirklichung
sozialer Rechte dient und damit eine Sozialleistung darstellt. Der Eigenschaft als Sozialleistung steht auch nicht entgegen,
dass in den §§
18 bis
29 SGB I nicht sämtliche Leistungen des SGB aufgeführt sind. §
11 SGB I bezieht sich - über §
2 Abs.
1 Satz 2
SGB I - unmittelbar auf die besonderen Teile des SGB (vgl. Seewald aaO. Rdnr. 5). In dieser Rechtsauffassung wird der Senat zusätzlich
bestärkt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.1993 (5 C 10/91), in dem dieses zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG und dem nach dem UnterhVG zu gewährenden Unterhaltsvorschuss ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X angenommen und den für den Unterhaltsvorschuss zuständigen Träger ausdrücklich als Sozialleistungsträger bezeichnet hat.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UnterhVG Sozialleistungen im Sinne des §
11 SGB I sind. Dies bestreitet die Beklagte inzwischen auch nicht mehr (zumindest) ausdrücklich, nachdem sie im Schriftsatz vom 23.09.2008
ausgeführt hat, daraus, dass der Unterhaltsvorschuss eine Sozialleistung im Sinne von §
11 SGB I ist, ergebe sich nicht automatisch, dass die diese Leistung erbringenden Stellen auch Sozialleistungsträger im Sinne der
§§
12,
52 SGB I seien.
Letztlich ergibt sich auch im UnterhVG ein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, die "Unterhaltsvorschusskassen" als Sozialleistungsträger anzusehen. In § 7 Abs. 1 Satz 2 UnterhVG wird der Forderungsübergang vom Unterhaltsberechtigten auf die Unterhaltsvorschusskasse ausgeschlossen, soweit ein Erstattungsanspruch
nach den §§ 102 bis 105 SGB X besteht. Damit wird für die Unterhaltsvorschusskassen unterstellt, dass ein Erstattungsanspruch nach den genannten Vorschriften
des SGB X grundsätzlich entstehen kann. Der Erstattungsanspruch steht aber nur Leistungsträgern zu. Daraus folgt weiter, dass der Kläger
als Träger der Sozialleistung Unterhaltsvorschuss nach dem UnterhVG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UnterhVG, §
1 Abs.
2 Abs.
3 DurchfGUnterhVG) auch Leistungsträger im Sinne des §
52 SGB I ist. Der Kläger gehört als Landkreis auch zu den in den §§
18 ff
SGB I aufgeführten Körperschaften, die bereits Sozialleistungen der in das SGB eingegliederten Art erbringen.
Der zur Aufrechnung gestellt gewesene Anspruch ist auch der Art nach zur Verrechnung nach §
52 SGB I geignet, weshalb eine Befugnis des Klägers nicht grundsätzlich ausscheidet. Dies ist jedoch für künftige Rechtsverhältnisse
auf der Grundlage von §
52 SGB I zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei dem aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs erworbenen Anspruch des Klägers
gegen den Unterhaltsverpflichteten nach wie vor um einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, da sich durch den erfolgten
Forderungsübergang die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten nicht geändert hat. Die Frage, ob auch
mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Sozialleistungen (hier Alg) verrechnet werden darf, ist nicht von vornherein mangels
Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen zu verneinen (Vgl. Lilge aaO. § 51 RdNr. 36; BSG SozR 1200 § 51 Nr. 12, S.30).
Bei einer zivilrechtlichen Gegenforderung wird die Sachentscheidungskompetenz der Sozialgerichte angenommen, wenn die Gegenforderung
anerkannt oder, wie hier im Ausgangsfall, in dem der Unterhaltsanspruch der Tochter des Beigeladenen tituliert war, rechtskräftig
festgestellt ist (BSG SozR 1200 § 51 Nr. 13; Lilge aaO. RdNr.
37). Bei bestrittenen Gegenforderungen ist wegen der Rechtskrafterstreckung durch §
141 Abs.
2 SGG keine eigenständige Sachentscheidung der Sozialgerichte möglich, weil die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu beachten ist.
Das wirksame Verrechnungsersuchen mit einer zulässigen Ermächtigung der Beklagten setzt demnach voraus, dass ihm ein anerkannter
oder titulierter Unterhaltsanspruch zugrunde liegt.
Nach alledem hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung, dass seine Verrechnungsersuchen an die Beklagte eine zulässige
Ermächtigung für die Aufrechnung der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen titulierten oder anerkannten Forderungen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
197a SGG iVm §
154 Abs.
1 und
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Kläger nur mit dem Hilfsantrag Erfolg hatte, der aber über den Wert des einzelfallbezogenen
Forderungsübergangs im Verhältnis zum Beigeladenen hinausgeht. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko
getragen (§
154 Abs.
3 VwGO), weshalb der Senat davon abgesehen hat, seine Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 SGG liegen vor.