Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt; Ermessensausübung der Bundesagentur
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt
streitig.
Der 1983 geborene Kläger stand vom 03.05.2010 bis 31.05.2012 als Rechtsreferendar (in einem besonderen öffentlich-rechtlichen)
Ausbildungsverhältnis beim Landgericht F. und bezog in dieser Zeit ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt
(Mai 2012) 1052,08 € (Arbeitsbescheinigungen der Oberfinanzdirektion K. vom 23.04.2012 und 13.06.2012). Mit Urkunde der Pfälzischen
Rechtsanwaltskammer Z. vom 25.06.2012 wurde der Kläger zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Kläger meldete sich am 06.03.2012 mit Wirkung zum 01.06.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld
I (Alg). Mit Bescheid vom 22.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.06.2012 in Höhe von monatlich 482,10 € mit
einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.
Beim Erstgespräch bei der Arbeitsvermittlung der Agentur M. am 06.03.2012 wurde als Ausgangslage davon ausgegangen, dass der
Kläger mit einer selbständigen Tätigkeit beginnt. In der bis 05.09.2012 gültigen Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012
wurden als Leistung der Agentur für Arbeit die Beratung zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss und als Bemühungen des
Klägers die Aufnahme einer Selbstständigkeit zum August 2012 aufgenommen. Ein Gründungszuschuss wurde gegenüber dem Kläger
beim Erstgespräch am 06.03.2012 sowie am 06.06.2012 (mündlich) abgelehnt (Beratungsvermerke vom 06.03.2012 und 06.06.2012).
Vermittlungsvorschläge wurden dem Kläger nicht unterbreitet (Allgemeiner Vermerk vom 03.08.2012).
Am 13.07.2012 beantragte der Kläger (schriftlich) bei der Agentur für Arbeit M. die Gewährung eines Gründungszuschusses zur
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem 15.07.2012. Er fügte dem Antrag Stellungnahmen der fachkundigen
Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung der KIC Dr. K. International Consulting GmbH vom 10.06.2012 und 10.07.2012,
in denen die Tragfähigkeit der Unternehmung bescheinigt wurde, einen Businessplan für die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt
mit Kosten-/Nutzenrechnung (Netto-Gewinn 1. Betriebsjahr monatlich 1581 €, 2. Betriebsjahr 1775 € und 3. Betriebsjahr 2168
€), eine Bestätigung des Finanzamtes S. vom 11.07.2012 über die Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie
die Zulassungsurkunde der pfälzischen Rechtsanwaltskammer vom 25.06.2012 bei. Zur Gründungsidee hat der Kläger im Businessplan
insbesondere mitgeteilt, geplant sei eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer bereits seit längerer Zeit am Markt
tätigen Anwaltskanzlei in S. Die Zusammenarbeit soll als freier Mitarbeiter ausgestaltet sein. Bereits vor Abschluss seines
Studiums im Jahr 2007 sei er für die Kanzlei tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei ihm gestattet gewesen, unter Aufsicht Fälle eigenständig
zu betreuen. Aus diesem Grund sei er bereits mit vielen Mandanten der Kanzlei bekannt und habe diese auch häufig schon selbst
beraten.
Mit Bescheid vom 13.08.2012 entsprach die zwischenzeitlich zuständige Agentur für Arbeit H. dem Antrag des Klägers auf Gewährung
eines Gründungszuschusses nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale des "§
57 Abs.
2 SGB III" für die Gewährung eines Gründungszuschusses seien erfüllt. Es sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Hierbei sei der
Vorrang der Vermittlung zu berücksichtigen. Zudem sei im Businessplan bereits im 1. Geschäftsjahr von einer Gewinnerzielung
auszugehen (Umsatz etwa 40.000 € mit zusätzlich geplanten weiteren Umsätzen). Der beantragte Gründungszuschuss könne daher
nicht gewährt werden.
Hiergegen legte der Kläger - durch seine Prozessbevollmächtigten - am 24.08.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die im Bescheid zitierte Rechtsgrundlage sei nicht einschlägig. Es erscheine fraglich, ob individuelles Ermessen ausgeübt
worden sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sei nach der Gesetzesbegründung eine positive Entscheidung zu erwarten. Der
von der Beklagten im Ablehnungsbescheid angenommene umfassende Ermessenspielraum widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
Auch bei Annahme eines umfassenden Ermessens überzeugten die angestellten Ermessensüberlegungen hinsichtlich des Vermittlungsvorranges
nicht. Die Erwägung, er erwirtschafte bereits im ersten Jahr Gewinn, sei zirkelschlüssig. Verfehlt seien die Überlegungen
zum Umsatz und zu weiteren Umsätzen durch Expansionsmöglichkeiten. Zudem betrage der Regelpflichtbeitrag zwischenzeitlich
19,6 % des betrieblichen Gewinns, weshalb der im Businessplan genannte Betrag (Rentenversicherung 58,80 €) zu korrigieren
sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß §
93 Abs.
2 SGB III habe der Kläger erfüllt. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seien die Interessen des Klägers an einer Förderung und die
Interessen der Versichertengemeinschaft, insbesondere an einer sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, gegeneinander
abzuwägen. Die Arbeitslosigkeit hätte auch ohne die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet werden können. Die Gewährung
eines Gründungszuschusses diene der Sicherheit des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit der Existenzgründung.
Nach den Angaben des Klägers würden seine Lebenshaltungskosten ca. 1100 € betragen und er habe ca. Umsatz 40.000 € erwirtschaftet,
aus denen Einkünfte von 1315,20 Euro generierten. Damit erscheinen die monatlichen Lebenshaltungskosten des Klägers gesichert.
Der Kläger könne den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen.
Das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung müsse nach alledem hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft
an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstehen.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.09.2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG vernahm in der öffentlichen Sitzung am 25.02.2013 die Bedienstete der Beklagten, Frau K. , zum Thema der Stellenangebote
für Juristen im Juni 2012 und zu Vermittlungsbemühungen bezogen auf den Kläger. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 25.02.2013 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25.02.2013 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des §
93 SGB III seien erfüllt bzw. könnten als erfüllt unterstellt werden. Danach liege es im Ermessen der Beklagten, einen Gründungszuschuss
zu bewilligen. Der Kläger habe einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Das Gericht dürfe jedoch bei der Ermessensprüfung
nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null
bestehe tatsächlich ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben.
Die Beklagte habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt. Weiter
habe die Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass die als Zielvorgabe festgelegte selbständige Tätigkeit des Klägers allein
dem Wunsch des Klägers geschuldet gewesen sei. Eine Ermessensreduzierung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der
vom Kläger zitierten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten
zur Neubescheidung sei nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere
bestehe kein Ermessensfehlgebrauch. Die Beklagte sei von keinem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und
habe keine unsachlichen Motive oder einen sachfremden Zweck verfolgt und habe die maßgebenden abzuwägenden Gesichtspunkte
nicht fehlerhaft gewichtet. Es sei grundsätzlich zulässig, im Rahmen der zu treffenden Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang
des §
4 SGB III zu verweisen. Auf dem Arbeitsmarkt seien dem Kläger zumutbare Stellenangebote für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung vorhanden gewesen. Er könne sich nicht darauf berufen, seine dauerhafte Eingliederung in eine wirtschaftlich
tragfähige Beschäftigung sei allein durch eine mit Gründungszuschuss zu fördernde Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit möglich
gewesen. Der Kläger habe von Anfang an allein die nun aufgenommene selbständige Tätigkeit zum Ziel gehabt.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.03.2013 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 05.04.2013
beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Er hat zur Berufung ausgeführt, entgegen der Ausführungen
des SG liege Ermessensfehlgebrauch vor. Der Vorrang der Vermittlung könne nicht als Abwägungskriterium bemüht werden. Dies ergebe
sich bereits daraus, dass die Agentur für Arbeit M. als Ziel der Eingliederung in der Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit angegeben habe. Damit sei sein Vorschlag, selbständig tätig zu werden, dankbar aufgegriffen
worden. Entsprechend dieser Vereinbarung habe er sich auch nicht um eine angestellte Tätigkeit auf dem freien Stellenmarkt
bemüht. Ihm sei von der Beklagten folgerichtig auch keine einzige Stelle angeboten worden, weshalb bereits deswegen das Ermessen
fehlerhaft ausgeübt worden sei. Es liege eine Fehleinschätzung des Arbeitsmarktes durch die Beklagte vor. Zudem habe er hinsichtlich
Stellenanzeigen die vorgegebenen Kriterien nicht erfüllt. Der Eingliederungsvereinbarung komme ermessenslenkende Wirkung zu.
Einer Zusage der Behörde bedürfe es nicht. Zudem habe die Agentur für Arbeit H. mit der Eingliederungsvereinbarung nichts
zu tun gehabt. Dass die Eingliederungsvereinbarung auf sein Drängen zu Stande gekommen sei, erschließe sich nicht. Er sei
nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte eine Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis als vorzugswürdig empfinde.
Nicht überzeugend sei auch, dass die Beklagte als zusätzlichen Grund für eine Ablehnung einwende, dass sie aufgrund der sparsamen
Mittelverwendung gehalten sei, keinen Zuschuss zu bewilligen. In der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte ausgeführt,
dass eine Vermittlung von Akademikern einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Anspruch nehme. Insofern sei es in höchstem
Maße widersinnig, lieber für die Vermittlung die Leistung von Alg über diesen Zeitraum zu erbringen, anstatt durch eine Förderung
des Gründungsvorhabens eine Zahlung in vergleichbarer Höhe für einen identischen Zeitraum zu leisten, zumal die Beklagte einräume,
teilweise auch bis zu einem Jahr für eine erfolgreiche Vermittlung zu benötigen. Die Erwägung der Beklagten, er sei nicht
förderungswürdig, da er bereits einen Gewinn erwirtschafte, sei zirkelschlüssig, und daher nicht als Ermessenserwägung tauglich,
da der Anwendungsbereich des §
93 SGB III auf Null reduziert würde. Dies möge allenfalls in Extremfällen anders gelagert sein. Mit dieser Ermessenserwägung setze sich
das SG überhaupt nicht auseinander. Zudem setzte die Beklagte den Umsatz mit Gewinn gleich, was bereits im Ansatz falsch sei. Die
Beklagte übersehe, dass die begehrte Leistung kumulativ zu den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in höherem Maße geeignet
ist, seinen Bedarf zu decken, als die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für sich genommen. Zutreffend sei, dass die
Förderung von der Beklagten mündlich abgelehnt worden sei. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass kein Ermessen ausgeübt,
sondern eine vorgefasste Entscheidung mittels standardisierter Begründung getroffen worden sei. Der Kläger hat ein Urteil
des SG Mannheim vom 23.08.2012 vorgelegt, auf das er sich berufen hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Gründungszuschuss ab 15.
Juli 2012 zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses vom 13. Juli 2012 unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe sich ausschließlich auf die selbständige Tätigkeit beschränkt.
Zu Gunsten des Klägers sei im Hinblick auf seinen Anspruch auf Alg unterstellt worden, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehe und auch gewillt sei, zumutbare Stellenangebote anzunehmen. Nur aufgrund der Absicht des Klägers sei von zumutbaren
Vermittlungsvorschlägen abgesehen und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten
worden. Eine Förderungszusage sei in der Eingliederungsvereinbarung nicht enthalten. Ihm sei vielmehr eine Förderung nicht
in Aussicht gestellt worden. Dem könne keine ermessenslenkende Wirkung zukommen. Stellen seien in ausreichender Anzahl vorhanden
gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger bereits seit 2007 für die Kanzlei gearbeitet habe und insofern nicht
einem Berufsanfänger gleichzusetzen sei. Damit hätten auch bessere Vermittlungsmöglichkeiten bestanden. Geeignete Stellenangebote
könnten auch in akademischen Berufen sofort unterbreitet werden. Vor diesem Hintergrund seien Gründe für eine Ermessensreduzierung
einzig auf die begehrte Förderung nicht erkennbar. Ermessensfehler seien nicht festzustellen. Bei einem begrenzten Budget
bestehe die Befugnis, ermessenslenkende Weisungen zu erlassen. Beim Kläger sei eine Förderung aus den dargestellten Gründen
nicht notwendig gewesen. Das vom Kläger vorgelegte Urteil des SG Mannheim sei vorliegend nicht einschlägig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte und nach §
151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist im Haupt- (1.) wie auch im Hilfsantrag (2.) nicht begründet. Das angefochtene
Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13.08.2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach §
93 Abs.
1 SGB III (in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Gründungszuschuss kann nach §
93 Abs.
2 S. 1
SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (1.) bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht
allein auf §
147 Abs.
3 SGB III beruht, (2.) der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und (3.) ihre oder seine Kenntnisse
und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Nach §
93 Abs.
2 S. 2
SGB III ist zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern,
Fachverbände und Kreditinstitute. Gemäß §
93 Abs.
3 SGB III wird der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§
156 bis
159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen (§
93 Abs.
4 SGB III), wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen
sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen
werden.
Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er hatte bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als
Rechtsanwalt einen durch bestandskräftigen Bescheid begründeten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wobei die Beklagte zu Gunsten
des Klägers seine subjektive Verfügbarkeit bejaht hat, da sonst ein Anspruch des Klägers auf Alg hätte ausgeschlossen sein
können, und damit war insoweit die ermessenseröffnende Voraussetzung eines Arbeitslosengeldanspruch gegeben. Die Anspruchsdauer
bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.07.2012 betrug noch mindestens 150 Tage und der Anspruch ruhte nicht allein
auf §
147 Abs.
3 SGB III. Der Beklagten hat auch die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen
und seine Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Ruhenstatbestände nach den §§
156 bis
159 SGB III oder ein Ausschlusstatbestand liegen nicht vor. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte ist in den streitgegenständlichen
Bescheiden vom Vorliegen der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des begehrten Gründungszuschusses
auch ausgegangen. Anlass, die dem Kläger wohlwollende Bejahung seiner subjektiven Verfügbarkeit durch die Beklagte in Frage
zu stellen, hat der Senat nicht.
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des §
93 Abs.
1 und Abs.
2 SGB III vor, so hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen (§
39 Abs.
1 S. 1
SGB I) zu entscheiden. Zwar war der Gründungszuschuss gemäß §
57 Abs.
1 SGB III zunächst als Anspruchsleistung ausgestaltet (vgl. §
57 SGB III in der bis 27.12.2011 geltenden Fassung). Jedoch wurde bereits vor dem 01.04.2012, nämlich zum 28.12.2011 §
57 SGB III als reine Ermessensleistung ausgestaltet (vgl. Art 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I S. 2854; ebenso Hassel in Brand,
SGB III, 6. Auflage, §
93 RdNr. 6). Diese Ausgestaltung hat der Gründungszuschuss auch nach dem 01.04.2012 beibehalten (vgl. §
93 SGB III; Hassel a.a.O.; Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III, 5. Auflage, § 93 RdNR. 66; so jedenfalls für die Zeit ab 01.04.2012 auch BSG 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B -, [...] RdNr. 5). Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Beklagten, wie der Kläger aus der Gesetzesbegründung im
Rahmen der Gesetzesänderung, insbesondere BT Drs 17(11)594 Seite 60, ableitet, besteht nicht.
Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei
denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§
40 Abs.
2 SGB I). Dabei hatte die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens einzuhalten (§
54 Abs.
2 Satz 2
SGG). Die Ermessensausübung unterliegt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das SG hat die dabei anzuwendenden Prüfkriterien in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich und zutreffend
dargelegt, worauf der Senat nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug nimmt (§
153 Abs.
4 SGG).
1.
Das SG hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, dass im Falle des Klägers eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass
die Beklagte gebunden wäre, dem Kläger den beantragten Gründungszuschuss ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.07.2012
zu gewähren, nicht vorliegt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich auch insoweit
zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an (§
153 Abs.
4 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der am 06.03.2012 getroffenen Eingliederungsvereinbarung eine ermessenslenkende Wirkung
dahin, dass das Ermessen der Beklagten im Sinne eines Anspruch des Klägers auf die Gewährung des beantragten Gründungszuschusses
(auf Null) gesunken wäre, jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu. Nach dem vom Kläger (auch) im Berufungsverfahren
bestätigten Vorbringen, hat die Beklagte einen von ihm - entsprechend seiner von Anfang an bestehenden Absicht der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt - unterbreiteten Vorschlag aufgegriffen. Damit beruhen die in der Eingliederungsvereinbarung
getroffenen Absprachen für die von der Beklagten zu erbringende Leistung der Beratung zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss
maßgeblich auf der Initiative des Klägers, dem die Beklagte nachgekommen ist und ist damit der Sphäre des Klägers zuzurechnen.
Bei einer solchen Fallgestaltung kommt der in der Eingliederungsvereinbarung aufgenommenen Absprache von Leistungen der Beratung
zum Thema Selbstständigkeit/Gründungszuschuss durch die Beklagte, deren vertraglich übernommene Verpflichtung sich in der
Beratung erschöpfte, jedenfalls keine ermessenslenkende Bedeutung mit Wirkung einer Ermessensreduzierung auf Null zu. Vermittlungsbemühungen
der Beklagten für abhängige Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten waren nach der Eingliederungsvereinbarung nicht
geschuldet. Einer solchen ermessenslenkenden Bedeutung steht auch entgegen, dass der Beklagten vorliegend beim Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung die für die pflichtgemäße Ausübung des Entschließungsermessens relevanten Tatsachen nicht bekannt
waren, nachdem der Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses erst am 13.07.2012 eingereicht hat, mithin
erst längere Zeit nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012. Weiter hat der Kläger bestätigt, dass die
Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt mehrfach (mündlich) von
Mitarbeitern der Beklagten abgelehnt wurde. Es fehlt damit auch an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der das Ermessen
der Beklagten auf Null dahin binden könnte, den beantragten Gründungszuschuss zu bewilligen.
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2012, auf das sich der Kläger im Berufungsverfahren beruft, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. In diesem Urteil hat das Sozialgericht Mannheim es für ermessensfehlerhaft erachtet, einen Gründungszuschuss
wegen des Vorrangs der Vermittlung gemäß §
4 Abs.
2 SGB III abzulehnen, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung als Eingliederungsziel die Tätigkeit als Golflehrer vereinbart worden
ist. Es hat deswegen eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte Ermessenserwägungen
einstellen könne, die dazu führten, dass sie rechtmäßig die Bewilligung eines Gründungszuschusses ablehnen könne. Allein dem
Inhalt der getroffenen Eingliederungsvereinbarung hat das SG keine ermessenslenkende Wirkung dahin beigemessen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt, sondern hat vielmehr
auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe
vom 17.01.2013. Die Gewährung eines Gründungszuschusses ist dem Kläger, anders als in dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen
Rechtsstreit, zudem von der Beklagten nicht in Aussicht gestellt worden.
Die Berufung des Klägers war deshalb im Hauptantrag zurückzuweisen.
2.
Die Beklagte hat ihr Ermessen auch pflichtgemäß ausgeübt. Ein Ermessensfehler, der es im Sinne des Hilfsantrags rechtfertigt,
die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden, liegt nicht vor.
Die Beklagte hat das ihr eröffnete Entschließungsermessen erkannt und ausgeübt. Dabei hat sie im angefochtenen Bescheid in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids die für die Entscheidung maßgeblichen Ermessensgründe formellrechtlich ordnungsgemäß
dargelegt. Dafür, dass die Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt, sondern eine vorgefasste Entscheidung mittels standardisierter
Begründung getroffen hat, wie der Kläger mutmaßt, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem stehen die einzelfallbezogenen Ermessensausführungen
im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids entgegen. Diese Ausführungen sind vom Senat daraufhin zu
überprüfen, ob Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt allerdings hinsichtlich der Ermessenserwägungen zum Vorgang der Vermittlung nach §
4 Abs.
2 SGB III vor. Insoweit hat die Beklagte nicht alle relevanten Umstände in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Die Beklagte hätte
in ihre Ermessenserwägungen einstellen und bei ihrer Ermessenentscheidung berücksichtigen müssen, dass sie wegen der mit dem
Kläger geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 06.03.2012 das Eingliederungsziel auf eine selbständige Tätigkeit festgelegt
hatte. Hieran war die Beklagte gebunden, nachdem sie mit dem Kläger einvernehmlich Vorgaben getroffen sowie dementsprechend
auch verfahren ist (keine Vermittlungsvorschläge) und damit dem Vorgang der Vermittlung - jedenfalls aus der berechtigten
Sicht des Klägers - keine tragende Bedeutung beigemessen hat. Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte hinsichtlich ihrer Ermessenserwägung
zum Vorrang der Vermittlung gänzlich außer Betracht gelassen und damit von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Hierauf
kommt es indessen nicht entscheidend an.
Denn dieser Ermessensfehlgebrauch führt nicht zu einer Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung. Denn die Beklagte hat
unabhängig vom ermessensfehlerhaft angenommenen Vorrang der Vermittlung einen weiteren tragenden Ermessensgesichtspunkt bei
ihrer Entscheidung berücksichtigt. Sie hat ermessensfehlerfrei angenommen und bewertet, dass die Gewährung des Gründungszuschusses
beim Kläger zur sozialen Sicherung und des Lebensunterhalts in der Zeit nach der Existenzgründung nicht erforderlich ist,
wie die Beklagte insbesondere im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid präzisierend begründet hat.
Dieser von der Beklagten herangezogene Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit kann die Ablehnung des Gründungszuschusses
(wegen einer besonderen Tragfähigkeit des Unternehmens) im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Er berücksichtigt
den Zweck der Vorschrift des §
93 SGB III der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung, der sich aus Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt (vgl. zum Zweck
auch Link in Eicher/Schlegel,
SGB III nF, §
93 RdNr. 7). Damit wird mit dem Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht, jedenfalls dann, wenn (ausnahmsweise) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante selbständige
Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein wird, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt
selbst erwirtschaften und damit auch seine soziale Absicherung vornehmen kann. Denn in einem solchen Fall ist die Förderung
mit dem Gründungszuschuss nicht gerechtfertigt, da der eigentliche Sicherungszweck des §
93 SGB III verfehlt würde (vgl. auch Link in Eicher / Schlegel, a.a.O., §
93 RdNr. 137; Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III, 5. Auflage, §
93 RdNr. 68).
Eine solche (in der Praxis möglicherweise auf Ausnahmen beschränkte) Situation ist vorliegend gegeben. Die vom Kläger am 15.07.2012
aufgenommene Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt war bereits längere Zeit vor dem Eintritt der durch den erfolgreichen
Abschluss der Juristenausbildung des Klägers eingetretenen Arbeitslosigkeit angelegt (geplant). Nach den Angaben des Klägers
im Businessplan war er bereits vor Abschluss seines Studiums im Jahr 2007 für die Kanzlei, in der er seine selbständige Tätigkeit
als Rechtsanwalt aufgenommen hat, tätig. Im Jahr 2008 wurde ihm gestattet, unter Aufsicht Fälle eigenständig zu betreuen.
Aus diesem Grund ist er bereits mit vielen Mandanten der Kanzlei bekannt und hat diese auch häufig schon selbst beraten. Der
Kläger ist damit in der Situation, dass eine neben der Juristenausbildung bereits ausgeübte geringfügige Nebentätigkeit nunmehr
hauptberuflich ausgeübt werden soll und dass ein entsprechender Kundenstamm bereits besteht. Aufgrund der vom Kläger beabsichtigten
selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt trat in der Übergangszeit, jedenfalls bis zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
als Rechtsanwalt durch die Pfälzischen Rechtsanwaltskammer, Arbeitslosigkeit zwangsläufig ein und ist durch das Berufsziel
des Klägers einer Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt bedingt. Bei dieser Sachlage drängt sich nicht auf, dass der Kläger
dem Ziel des §
93 SGB III entsprechend (vgl. oben) bei dem von ihm geplanten Berufsstart als selbständiger Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss zur
sozialen Sicherung und seines Lebensunterhalts bedarf. Der Kläger ist auch tatsächlich in der Lage, sowohl seine soziale Sicherung
als auch seinen Lebensunterhalt in der Zeit nach der Existenzgründung aus dem zu erwartenden Gewinn (Einkommen) voll zu bestreiten.
Nach seinen Angaben im Businessplan für die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt, den er seinem Antrag auf Gewährung eines
Gründungszuschusses beigefügt hat, betragen seine Lebenshaltungskosten ca. 1100 € monatlich. Der prognostisch zu erwartende
Gewinn beträgt nach der Kosten-/Nutzenrechnung im Businessplan im 1. Betriebsjahr nach Abzug insbesondere der sozialen Sicherung
dienenden Kosten (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Anwaltsversorgungswerk, Beitrag Anwaltskammer, Sterbegeldumlage)
wie auch der Kfz-Nutzung sowie der Einkommensteuer monatlich 1581,01 €. Damit ist die soziale Sicherung als auch der Lebensunterhalt
des Klägers gesichert. Dabei übersteigt im Übrigen der nach den Angaben im Businessplan zu erwartende (Netto)Gewinn das vom
Kläger bisher erzielte Einkommen (laut Arbeitsbescheinigung der Oberfinanzdirektion K. vom 24.04.2012 Einkommen Mai 2012 -
und davor - 1052 € bei zusätzlichem 400 € Job nach den Angaben des Klägers im Businessplan). Soweit der Kläger bemängelt,
dass die Beklagte den Umsatz im Ansatz falsch mit Gewinn gleichsetze, mag dies zutreffen. Tatsache bleibt jedoch, dass der
Kläger nach der Gewinnprognose in der Lage ist, bereits mit Beginn seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt sowohl
seine soziale Sicherung als auch seinen Lebensunterhalt voll zu sichern. Es stellt deshalb keinen Ermessensfehlgebrauch dar,
wenn die Beklagte das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft
an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstellt.
Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, entgegen seiner Darstellung im Businessplan habe der Beitrag zur
Altersversorgung ca. 450,- € (statt angenommen 58,80 €) betragen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn auch unter
Berücksichtigung dieser Angaben bleibt die soziale Sicherung und der Lebensunterhalt des Klägers weiterhin gesichert. Zudem
deutet diese Angabe (450 € Beitrag) des Klägers nach der mitgeteilten Berechnungsgrundlage (19,6 % des betrieblichen Gewinns)
auf einen tatsächlich erzielten Gewinn von über 1.581,01 € hin.
Der von der Beklagten ermessensfehlerfrei herangezogene Ermessensgesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers
trägt für sich die Ablehnung der Gewährung des begehrten Gründungszuschusses. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte
ermessensfehlerhaft den Gesichtspunkt des Vorrangs der Vermittlung mit in seine Ermessensbetätigung einbezogen hat. Denn selbst
wenn dieser Ermessensgesichtspunkt hinweggedacht würde, bliebe es bei der ermessensfehlerfreien Ablehnung wegen der - vom
Vermittlungsvorrang unabhängigen - eigenen Leistungsfähigkeit des Klägers. Die Beklagte hat auch beide Ermessensgesichtspunkte
nicht kumulativ der Entscheidung zu Grunde gelegt, sondern alternativ. Dies lässt sich der Begründung des Bescheids vom 13.08.2012
wie auch des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012 hinreichend klar entnehmen. Beide Ermessensgesichtspunkte werden je für
sich herangezogen und begründet und sind auch je für sich geeignet, die Gewährung eines Gründungszuschusses aus Ermessensgesichtspunkt
abzulehnen (vgl. auch Link in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 93 RdNr. 136ff).
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er sich gegen einen Vorrang der Vermittlung
wendet, ist ihm der Senat im Ergebnis gefolgt. Soweit er die Erwägung der Beklagten, er sei nicht förderungswürdig, da er
bereits einen Gewinn erwirtschafte, für "zirkelschlüssig" erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem Ausgeführten ist
beim Kläger von einer Ausnahmesituation auszugehen, die seine Schlussfolgerung, der Anwendungsbereich des §
93 SGB III würde sonst auf Null reduziert, nicht rechtfertigt. Soweit der Kläger einwendet, es sei in höchstem Maße widersinnig, lieber
für die Vermittlung die Leistung von Alg über diesen Zeitraum zu erbringen, anstatt durch eine Förderung des Gründungsvorhabens
eine Zahlung in vergleichbarer Höhe für einen identischen Zeitraum zu leisten, trifft diese Ansicht des Klägers nicht zu.
Unabhängig davon, dass der Kläger seine Ansicht lediglich auf einen (von der Beklagten genannten) Durchschnittswert stützt,
ist bei einem begrenzten Budget, wie die Beklagte vorgetragen hat, die Beachtung der sparsamen und sachgerechten Verwendung
der Mittel zur Gewährung von Gründungszuschüssen nicht ermessensfehlerhaft. Zudem würde der nach §
94 Abs.
1 SGB III der Höhe nach zu gewährende Gründungszuschuss den monatlichen Zahlungsanspruch auf Alg um 300 € aufstocken, womit auch eine
Zahlung in vergleichbarer Höhe nicht vorläge. Die Meinung des Klägers, die begehrte Leistung sei kumulativ zu den Einnahmen
aus der selbständigen Tätigkeit in höherem Maße geeignet ist, seinen Bedarf zu decken, als die Einnahmen aus der selbständigen
Tätigkeit für sich genommen, mag zutreffen. Dieses persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung tritt jedoch (nach
dem oben Ausgeführten) hinter das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten
und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel, zurück.
Die Berufung des Klägers war deshalb auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.