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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 - 7 SO 5335/14
Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen Betreute Wohnmöglichkeiten Zuständigkeitsstreit zwischen Rehabilitationsträgern Leistungserbringung durch unzuständigen Leistungsträger Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen
1. Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB XII festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.
2. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern; der Leistungsberechtigte soll keinem Zuständigkeitsstreit zwischen den Rehabilitationsträgern ausgesetzt werden.
3. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat; diese Norm greift ein, wenn der Leistungsträger in Unkenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet hat.
4. Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren.
5. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen; Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung.
Normenkette:
SGB X § 104 Abs. 1
,
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 14 Abs. 1 S. 2-4
,
SGB XII § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 102 Abs. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Mannheim 25.11.2016 S 9 SO 1732/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. November 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.375,94 € zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 24 Prozent, die Beklagte zu 76 Prozent.

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