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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016 - 6 VJ 4009/15
Anspruch auf Versorgungsleistungen nach einem Impfschaden Anforderungen an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand für die Beurteilung der Kausalität Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem vorwerfbaren Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung
1. Bleiben Beteiligte dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorwerfbar fern, versäumen sie es, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, weshalb sie in ihrem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch hierauf selbst dann nicht verletzt sind, wenn Anschlussberufung erhoben wird.
2. Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, der für die Beurteilung der Kausalität von geltend gemachten Impfschäden, aber auch bei allen anderen medizinischen Fragen maßgebend ist, ändert sich durch eine Fachpublikation, bei er es sich um eine Einzelmeinung handelt, nicht.
1. Für die Entstehung eines Anspruches auf Versorgungsleistungen müssen sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung, wie auch die Impfung selbst, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im so genannten "Vollbeweis", feststehen.
2. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Merkmalen genügt indes die Wahrscheinlichkeit (§ 61 Satz 1 IfSG), nicht allerdings die bloße Möglichkeit.
3. Wahrscheinlich sind die Ursachenzusammenhänge, wenn mehr dafür als dagegen spricht, also die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen.
4. Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat danach grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden; sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.
Normenkette:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 227 Abs. 1
,
ZPO § 524
Vorinstanzen: SG Konstanz 12.08.2015 S 6 VJ 3092/11
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. August 2015 aufgehoben, soweit er verpflichtet worden ist, bei der Klägerin ab 13. April 2010 eine Retrobulbärneuritis rechts anzuerkennen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: