Tatbestand
Der Kläger begehrt Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus.
Der 1962 geborene Kläger, Mitglied der beklagten Krankenkasse, ist gelernter Maler und war bis zum Eintritt von Arbeitslosigkeit
zum 01.09.2010 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 06.09.2012 meldete sich der Kläger (erneut) bei der Agentur für Arbeit R. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I.
Er stellte sich der Vermittlung in Arbeit im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsbildes ohne zeitliche Einschränkung
zur Verfügung. Der Kläger gab außerdem an, er habe im Juni 2011 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt,
über den noch nicht abschließend entschieden sei.
Mit Bescheid vom 09.10.2012 bewilligte die Agentur für Arbeit R. dem Kläger Arbeitslosengeld I vom 06.09.2012 bis 30.09.2013
i.H.v. täglich 26,57 €.
Am 03.06.2013 stellte der Allgemeinarzt Dr. W. dem Kläger eine (Erst-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der Diagnosen
sonstige Rückenschmerzen im Zervikalbereich (M 54.82 G) und Kreuzschmerz (M 54.5 G) aus. Arbeitsunfähigkeit wurde bis 07.06.2013
festgestellt. Weitere ärztliche (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (mit den gleichen Diagnosen) wurden wie folgt ausgestellt:
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Ausstelldatum:
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Arbeitsunfähigkeit bis:
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10.06.2013
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21.06.2013
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24.06.2013
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05.07.2013
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15.07.2013
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19.07.2013
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22.07.2013
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02.08.2013
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05.08.2013
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23.08.2013
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Der Kläger bezog zunächst weiter Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid vom 17.07.2013 wurde der Bescheid über die Bewilligung von
Arbeitslosengeld I ab 15.07.2013 wegen Beendigung der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. In der Folgezeit
bezog der Kläger Krankengeld (zunächst) vom 15.07.2013 bis 05.09.2013 i.H.v. kalendertäglich 26,57 € brutto/26,40 € netto.
Mit Schreiben vom 02.08.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er müsse die Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig
vor Ablauf des zeitlich befristeten ärztlichen Attests feststellen lassen. Sofern die ärztliche Bescheinigung verspätet ausgestellt
werde, sei eine weitere Bewilligung des Krankengeldes nicht möglich. Der Kläger möge daher rechtzeitig Folgetermine bei seinem
Arzt vereinbaren.
Die Beklagte befragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Dr. W. führte im nach Untersuchung
des Klägers erstellten MDK-Gutachten vom 15.08.2013 aus, beim Kläger bestehe eine anhaltende und dann unter verordneter sportlicher
Belastung zunehmende Schmerzsymptomatik im dorsolumbalen Übergangsbereich und tief lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein.
Die klinische Untersuchung habe schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und beider Beine sowie eine Schwäche
im linken Bein beim monopedalen Hüpfen ergeben. Unverständlich sei die bisher zögerliche Behandlung bei deutlichem Beschwerdevortrag.
Derzeit und weiterhin sei bei anhaltender Symptomatik kein Leistungsvermögen vorhanden. Weder Diagnostik noch Therapie seien
bei anhaltender Symptomatik so weit fortgeschritten, dass eine Aussage zu den Voraussetzungen des §
51 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (
SGB V) möglich wäre; die Frage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht sicher beurteilt werden. Nach Wechsel des behandelnden
Orthopäden solle eine kernspintomographische Untersuchung der LWS durchgeführt werden. Es werde die Wiedervorlage der Akte
bei Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus mit Arztanfrage und kernspintomographischem sowie orthopädischem Befundbericht
empfohlen. Aus medizinischer Sicht bestehe auf Zeit weiter Arbeitsunfähigkeit. Abschließend heißt es in dem Gutachten: "Vorschlag
an die Krankenkasse zu einer erneuten Vorlage/Nachunters.: Aus medizinischer Sicht erforderlich: 20.9.2013, siehe oben." Das
MDK-Gutachten ging bei der Beklagten am 19.08.2013 ein.
Am 19.08.2013 stellte Dr. W. dem Kläger einen Auszahlungsschein für Krankengeld (mit den bisherigen Diagnosen) aus; der Kläger
sei voraussichtlich bis 05.09.2013 arbeitsunfähig. Auf dem Auszahlungsscheinformular ist als zuletzt ausgeübte Tätigkeit vermerkt:
"Maler". Außerdem wird darauf hingewiesen, für die Krankengeldauszahlung sei eine regelmäßige und lückenlose Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt erforderlich. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sei spätestens am
letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen. Der Auszahlungsschein wurde der Beklagten
per Fax am 20.08.2013 übersandt.
Die Beklagte befragte erneut den MDK. Im MDK-Gutachten nach Aktenlage vom 04.09.2013 führte Dr. B. aus, laut ausführlichem
Telefonat mit dem behandelnden und Arbeitsunfähigkeit attestierenden Hausarzt des Klägers Dr. W. habe sich seit der Begutachtung
am 15.08.2013 nichts geändert. Die Beschwerde- und Schmerzsymptomatik sei unverändert. Deswegen sei neben einer Facharztbehandlung
auch eine MRT-Untersuchung in die Wege geleitet worden. Damit bestehe derzeit und bis auf Weiteres kein ausreichendes Leistungsbild
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin begründet. Zunächst bleibe der weitere Krankheits- und
Therapieverlauf abzuwarten. Bei Arbeitsunfähigkeit über die 40. Kalenderwoche hinaus solle eine Arztanfrage an den Hausarzt
gerichtet werden und eine Wiedervorlage an den MDK (mit weiteren Arztunterlagen) erfolgen.
Am 05.09.2013 wurde der Kläger in der Radiologiepraxis PD Dr. Dr. J. und Dr. N. kernspintomographisch untersucht. Im über
die Untersuchung angefertigten Befundbericht wird als Untersuchungsergebnis eine breitbasige Protrusion der Bandscheibe mit
kleinem rechtsparamedianem Prolaps in Höhe L4/5 bei hier abgangsnaher Affektion der rechten L5-Wurzel festgehalten. Am 05.09.2013
konsultierte der Kläger außerdem den Orthopäden Dr. F. zur Besprechung des Ergebnisses der radiologischen Untersuchung.
Am 16.09.2013 stellte Dr. W. einen weiteren Auszahlungsschein für Krankengeld auf dem Formular des am 19.08.2013 ausgestellten
Auszahlungsscheins und mit den bisherigen Diagnosen aus; der Kläger sei voraussichtlich bis 30.09.2013 arbeitsunfähig. Der
Auszahlungsschein wurde der Beklagten per Fax am 18.09.2013 übersandt.
Mit Bescheid vom 18.09.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus ab. Der behandelnde
Arzt habe Arbeitsunfähigkeit zuletzt am 19.08.2013 bis 05.09.2013 festgestellt. Die Fortdauer der Arbeitsfähigkeit sei sodann
erst wieder am 16.09.2013 festgestellt worden. Die Mitgliedschaft des Klägers und der Krankengeldanspruch hätten daher am
05.09.2013 geendet. Über diese Rechtsfolge sei der Kläger mit Schreiben vom 02.08.2013 unterrichtet worden. Ob ein nachgehender
Leistungsanspruch bestehe, könne erst ab 06.10.2013 abschließend beurteilt werden.
Am 20.09.2013 erhob der Kläger Widerspruch. Er legte ein Attest des Dr. W. vom 19.09.2013 vor. Darin heißt es, der Kläger
sei (selbstverständlich) auch während der Zeit vom 05.09.2013 bis 16.09.2013 arbeitsunfähig gewesen; der behandelnde Orthopäde
habe mittlerweile Rehabilitationsleistungen für den Kläger beantragt. Im MDK-Gutachten vom 15.08.2013 sei ebenfalls fortbestehende
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ergänzend führte der Kläger aus, er habe am 05.09.2013 weitere Ärzte konsultiert (Praxis
PD Dr. Dr. J. und Dr. N. sowie Dr. F.), die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten.
Am 10.10.2013 wurde der Beklagten per Fax (erneut) das bereits mehrfach für Eintragungen verwendete Auszahlungsscheinformular
übersandt. Zusätzlich zu den Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vom 19.08.2013 und vom 16.09.2013 sind (bei gleichen Diagnosen
wie zuvor) folgende Eintragungen (in dieser Reihenfolge) vorgenommen: Vorstellung beim Arzt am 30.09.2013, Arbeitsunfähigkeit
voraussichtlich bis 30.10.2013; Vorstellung beim Arzt (Dr. F.) am 05.09.2013, Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 16.09.2013.
Auf dem genannten Formular wurde für die Folgezeit Arbeitsunfähigkeit außerdem wie folgt festgestellt:
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Vorstellung beim Arzt:
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voraussichtlich arbeitsunfähig bis:
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25.10.2013
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29.11.2013
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25.11.2013
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05.12.2013
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04.12.2013
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08.01.2014
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08.01.2014
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05.02.2014
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Weitere Auszahlscheine für Krankengeld wurden wie folgt vorgelegt:
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Datum
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voraussichtlich arbeitsunfähig bis:
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03.02.2014
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05.03.2014
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26.02.2014
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31.03.2014
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend
aus, da das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 05.09.2013 hinaus erst am 16.09.2013 erneut ärztlich festgestellt
worden sei, komme es für die weitere Leistungsgewährung auf das am Folgetrag, dem 17.09.2013, bestehende Versicherungsverhältnis
des Klägers an. An diesem Tag sei der Kläger aber als Rentenantragsteller versichert gewesen (§
189 SGB V); einen Krankengeldanspruch habe er nicht gehabt.
Am 31.10.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er trug vor, er sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen und habe dies auch lückenlos ärztlich feststellen lassen. Am 05.09.2013
habe er eine radiologische Untersuchung vornehmen lassen, bei der eine Bandscheibenprotrusion festgestellt worden sei. Deswegen
sei er bereits zuvor krankgeschrieben gewesen. Am gleichen Tag habe Dr. F. die Untersuchungsergebnisse ausgewertet und festgestellt,
dass nach wie vor Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dr. F. habe ihm außerdem eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme verordnet.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Das SG befragte behandelnde Ärzte. Dr. F. führte im Bericht vom 14.12.2013 aus, er habe den Kläger erstmals am 14.08.2013 und letztmals
am 09.10.2013 behandelt. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger als Maler berufstätig sei und deswegen üblicherweise auch
schwere Gegenstände heben und tragen und in ungünstiger Körperhaltung sowie in zugiger und nasskalter Umgebung arbeiten müsse.
Deswegen habe er zur Vermeidung einer Verschlimmerung der ischialgieformen Beschwerden Arbeitsunfähigkeit angenommen. Er habe
einmalig unter dem 05.09.2013 Arbeitsunfähigkeit bis 16.09.2013 bescheinigt. Die Frage, ob der Kläger seinerzeit leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarkts hätte verrichten können, könne er nicht beantworten. Unter dem 28.03.2014 teilte Dr. F. auf
Nachfrage des SG ergänzend mit, der Kläger habe sich am 05.09.2013 bei ihm vorgestellt; er sei arbeitsunfähig gewesen. Bei einer weiteren
Vorstellung am 09.10.2013 habe er ihm berichtet, die fehlende (Arbeitsunfähigkeits-) Zeit zwischen dem 05.09.2013 und dem
16.09.2013 habe sein Hausarzt nicht bescheinigen können, weil er im Urlaub gewesen sei. Daraufhin habe er, Dr. F., den entsprechenden
Eintrag auf dem Auszahlungsscheinformular nachgeholt. Er hätte dem Kläger, hätte er das gewollt, auch schon am 05.09.2013
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. W. teilte im Bericht vom 16.12.2013 Behandlungstage (zwischen 03.06.2013 und 04.12.2013)
mit und führte aus, im Verlauf der Behandlung sei es nicht zu einer wesentlichen Besserung der lumbalen und zervikalen Beschwerden
gekommen. Diese seien im Wesentlichen gleich geblieben mit intermittierenden Verschlechterungen. Es habe durchgehend wegen
der gleichen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit vom 03.06.2013 bis über den letzten Behandlungstag am 04.12.2013 hinaus bestanden.
Bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sei er von einer Tätigkeit des Klägers als Maler und Lackierer ausgegangen. Bei
den vorliegenden Beschwerden wäre der Kläger aber auch nicht in der Lage gewesen, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts
vollschichtig zu verrichten.
Vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 absolvierte der Kläger eine ganztätig ambulante Rehabilitationsbehandlung in der Rehabilitationsklinik
Bad W.. Während dieser Zeit bezog er Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 26,57 €. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik
vom 02.01.2014 sind die Diagnosen Epicondylitis humeri radialis rechts, chronisch rezidivierende Lumboischialgien, zervikale
Myotendopathie, Reizdarmsyndrom mit Diarrhoen und arterielle Hypertonie festgehalten. Als Maler könne der Kläger nur 3 bis
unter 6 Stunden täglich arbeiten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen
Einschränkungen) aber 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Der Kläger werde arbeitsfähig für leidensgerechte Tätigkeiten
entlassen.
Am 13.12.2013 suchte der Kläger erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 2 KR 3114/13 ER). Mit Beschluss vom 08.01.2014 (- S 2 KR 3114/13 ER -) gab das SG der Beklagten auf, dem Kläger vorläufig Krankengeld für die Zeit vom 13.12.2013 bis 08.01.2014 zu zahlen; im Übrigen wies
es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Zur Begründung führte das SG aus, im MDK-Gutachten vom 04.09.2013 habe Dr. B. festgestellt, dass der Kläger (auch) leichte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes nicht verrichten könne und deswegen arbeitsunfähig sei. Eine Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit habe er nicht
angegeben. Arbeitslosigkeit sei daher auch für die Zeit zwischen dem 05.09.2013 und dem 16.09.2013 lückenlos ärztlich festgestellt.
Die Feststellung des MDK-Arztes stelle eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung i.S.d. §
46 SGB V dar. Die gegen den Beschluss des SG gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 20.02.2014
(- L 11 KR 234/14 ER-B -) mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750 € als unzulässig verworfen (§
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz,
SGG). Auf Grund des Beschlusses des SG vom 08.01.2014 (a.a.O.) wurde dem Kläger vorläufig Krankengeld vom 31.12.2013 bis 08.01.2014 gezahlt.
Am 12.03.2014 suchte der Kläger beim SG erneut um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 2 KR 802/14 ER); der Beklagten möge die vorläufige Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 12.03.2014 bis 31.03.2014 aufgegeben werden.
Mit Beschluss vom 31.03.2014 (- S 2 KR 802/14 ER -) lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
Am 29.01.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Der Kläger trug vor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lägen seit Januar 2014 lückenlos vor mit Ausnahme der Zeit
vom 08.09.2014 wohl bis 23. oder 24.11.2014, während der er Arbeitslosengeld I bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs
bezogen habe. Bei der Konsultation des Dr. F. am 05.09.2013 habe er den Auszahlungsschein wahrscheinlich nicht dabeigehabt;
er habe gemeint, es müsse genügen, dass er bei der Kernspinuntersuchung gewesen sei. Dr. F. habe die Arbeitsunfähigkeitszeit
nachträglich auf dem Auszahlungsschein vermerkt. Die Beklagte trug vor, lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (wie
vom Kläger geltend gemacht) lägen ihr nicht vor; die Arbeitsverwaltung habe den Kläger als wegen Arbeitslosengelbezugs Pflichtversicherten
nur für die Zeit vom 08.09.2014 bis 23.11.2014 gemeldet. Das MDK-Gutachten vom 04.09.2013 könne nicht als ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung
eingestuft werden, da der MDK lediglich eine Überprüfungsinstanz sei. Außerdem sei der Kläger am 04.09.2013 beim MDK nicht
untersucht worden.
Mit Urteil vom 29.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe Krankengeld über den 05.09.2013 hinaus nicht zu, da er das Fortbestehen
von Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig habe feststellen lassen. Dr. W. habe Arbeitsunfähigkeit zuletzt am 19.08.2013 bis
05.09.2013 festgestellt. Am 05.09.2013 habe der Kläger eine radiologische Untersuchung absolviert und sich danach bei Dr.
F. vorgestellt. Dabei sei eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht ausgestellt worden. Die untersuchenden
Radiologen hätten lediglich einen Befundbericht angefertigt, ohne das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen oder
zu bescheinigen. Dr. F. habe das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit erst nachträglich - und nicht bereits am 05.09.2013 -
bescheinigt. Die Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit sei nicht Gegenstand der Konsultation am 05.09.2013 gewesen. Das
MDK-Gutachten vom 04.09.2013 enthalte (anders als noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 2 KR 3114/13 ER angenommen) ebenfalls keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung. Hierfür fehle es schon an der persönlichen Untersuchung
des Klägers durch den MDK-Arzt. Eine der Beklagten zuzurechnende Fehlentscheidung der behandelnden Ärzte liege nicht vor.
Der Kläger habe sich zwar rechtzeitig am 05.09.2013 bei Dr. F. vorgestellt, diesen jedoch nicht um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
oder eines Auszahlungsscheins gebeten. Der Kläger hätte für das Vorliegen lückenloser Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen Sorge
tragen müssen. Das habe er unterlassen, obwohl er von der Beklagten auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen worden
sei. Während der Zeit nach dem 16.09.2013 sei der Kläger nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen, sondern
als Rentenantragsteller versichert gewesen (§
189 SGB V). Krankengeld könnte er daher nur beanspruchen, wenn ihm Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (krankheitsbedingt) entgangen
wäre; das sei nicht der Fall gewesen.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.03.2015 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Fortbestehen
von Arbeitsfähigkeit sei beim MDK - aufgrund einer persönlichen Untersuchung - bereits am 15.08.2013 festgestellt worden.
Dass es sich bei dem MDK-Arzt nicht um einen Vertragsarzt handele, sei unerheblich. Der MDK-Arzt habe im MDK-Gutachten vom
15.08.2013 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres und damit auch für die Zeit über den 05.09.2013 hinaus, zumindest bis zum 20.09.2013,
festgestellt; hierauf habe er vertraut. Am 16.09.2013 sei sodann erneut eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung getroffen
worden. Für die Folgezeit lägen unstreitig weitere (lückenlose) Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen vor; das sei in der mündlichen
Verhandlung des SG an Hand der Auszahlungsscheine erläutert worden. Davon abgesehen seien die auf dem Auszahlungsscheinformular aufgedruckten
Hinweise widersprüchlich. Das Erfordernis der lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung werde nur auf die "Auszahlung" des
Krankengelds, nicht jedoch auf den Krankengeldanspruch selbst bezogen. Entscheidend dürfte jedoch der Hinweis auf die Notwendigkeit,
das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts feststellen zu
lassen, sein. Exakt dies sei erfolgt. Am 05.09.2013 sei das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit außerdem (durch die untersuchenden
Radiologen und durch Dr. F.) ärztlich festgestellt worden. Dr. F. sei an diesem Tag von weiterer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.
Er könne sich daher jedenfalls auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß ausgelegt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.09.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013,
vom 31.12.2013 bis 07.09.2014 und vom 24.11.2014 bis 15.02.2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Krankengeldanspruch wäre am 30.11.2014 erschöpft (§
48 SGB V). Sollte der Kläger obsiegen, wäre ihm Krankengeld in Höhe von maximal etwa 4.200,00 € nachzuzahlen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
bzw. Lücken in der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung lägen wie folgt vor:
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03.06.2013 bis 07.06.2013
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
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10.06.2013 bis 21.06.2013
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
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24.06.2013 bis 05.07.2013
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
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06.07.2013 bis 14.07.2013
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Lücke
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15.07.2013 bis 19.07.2013
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
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20.07.2013 bis 21.07.2013
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Lücke; Krankengeld irrtümlich gezahlt
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22.07.2013 bis 02.08.2013
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
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03.08.2013 bis 04.08.2013
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Lücke; Krankengeld irrtümlich gezahlt
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05.08.2013 bis 05.09.2013
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
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06.09.2013 bis 15.09.2013
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Lücke, keine Krankengeldzahlung
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16.09.2013 bis 04.12.2013
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; keine Krankengeldzahlung
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05.12.2013 bis 30.12.2013
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Reha-Maßnahme
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31.12.2013 bis 07.01.2014
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Lücke; keine Krankengeldzahlung
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08.01.2014 bis 31.05.2014
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; keine Krankengeldzahlung
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01.06.2014 bis 30.11.2014
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Arbeitsfähigkeit
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01.12.2014 bis 30.06.2015
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Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; Erstbescheinigung für neue
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Arbeitsunfähigkeit
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Danach habe ab 31.12.2013 eine weitere Lücke in der Abfolge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen, die zum Wegfall
eines etwaigen Krankengeldanspruchs führen würde, wenn dieser nicht schon wegen der Lücke ab 05.09.2013 weggefallen wäre.
Die vorläufige Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch den MDK im Gutachten vom 15.08.2013 sei spekulativ gewesen, da eine
nachprüfbare MRT-Diagnostik erst am 05.09.2013 durchgeführt worden sei. Von deren Ergebnis habe der MDK keine Kenntnis mehr
erlangt. Der MDK habe die Feststellung vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf eine persönliche Untersuchung des
Klägers gestützt. Der Kläger hätte das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach der MRT-Untersuchung am 05.09.2013
durch den behandelnden Arzt feststellen lassen können. Das habe er versäumt. Der MDK habe im Gutachten vom 15.08.2013 ersichtlich
die befristete Annahme vermeintlich fortbestehender Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck gebracht, die erst einer erneuten Vorlage
bedürfe, sollte Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.2013 hinaus fortbestehen. Tatsächlich habe die Arbeitsunfähigkeit aber am
05.09.2013 geendet. Erst ab 16.09.2013 habe wieder eine bescheinigte erneute Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Feststellung
unbefristeter Arbeitsunfähigkeit könne dem MDK-Gutachten vom 15.08.2013 nicht entnommen werden.
Ein Vergleichsangebot der Beklagten (Verzicht auf die Rückzahlung des für die Zeit vom 31.12.2013 bis 08.01.2014 gezahlten
Krankengeldes, Rücknahme der Berufung) hat der Kläger abgelehnt.
Der Kläger hat weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine für Krankengeld wie folgt vorgelegt:
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Ausstelldatum:
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Arbeitsunfähigkeit bis:
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19.03.2014
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30.04.2014
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28.04.2014
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31.05.2014
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26.05.2014
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30.06.2014
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23.06.2014
|
31.07.2014
|
|
10.07.2014
|
10.07.2014
|
|
28.07.2014
|
07.09.2014
|
|
01.12.2014
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23.12.2014
|
|
22.12.2014
|
20.01.2015
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19.01.2015
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27.02.2015
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23.02.2015
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30.04.2015
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29.02.2016
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30.04.2016
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25.04.2016
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30.06.2016
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die
Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 05.09.2013
bis 04.12.2013 zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus (bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs zum 30.11.2014) steht dem
Kläger Krankengeld jedoch nicht zu.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§
44 ff.
SGB V. Gem. §
44 Abs.
1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse
stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das Entstehen des Krankengeldanspruchs
setzt neben Arbeitsunfähigkeit nach §
44 Abs.
1 SGB V (außer bei Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) zusätzlich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich festgestellt wird. Gem. §
46 Satz 1 Nr. 2
SGB V in der während der streitigen Zeit geltenden und daher hier noch maßgeblichen Fassung (a.F.;46 Abs. 1 Satz 2
SGB V n.F. ist nicht anwendbar) entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung
folgt. Für Versicherte nach §
5 Abs.
1 Nr.
2 SGB V wird das Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt (§
47b Abs.
1 Satz 2
SGB V). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen
des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Ausnahmen kommen
nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare
zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von
der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des
MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen
des §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urteil vom 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -, in [...]; vgl. auch etwa Senatsurteil vom 11.12.2013, - L 5 KR 5378/12 -, nicht veröffentlicht). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt
eigenständig zu prüfen.
Die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestehen ist für die genannte Zeit auch lückenlos ärztlich festgestellt worden. Eine
Lücke in der Abfolge der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen, die nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze
bzw. der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 04.03.2014, a. a. O.) zu einer Änderung des Versicherungsstatus des Klägers - zum Wechsel von der - ggf.
aufrechterhaltenen - Krankenversicherung der Arbeitslosen zur Krankenversicherung der Rentenantragsteller - und infolgedessen
zum Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch hätte führen können, liegt nicht vor.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) stellt zwar eine grundlegende materielle
Voraussetzung des Leistungsanspruchs (aus §
44 Abs.
1 1. Alt.
SGB V) dar (vgl. nur etwa Senatsurteil vom 17.04.2014, - L 5 KR 4004/12 - m. N., nicht veröffentlicht). Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung
mit Beitragszwang ausgestaltet ist, sind aber auch bei der Auslegung des §
46 Satz 1 Nr. 2 a.F.
SGB V und des §
47b SGB V die aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art.
2 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) bzw. aus dem (grundrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Maßgaben zu beachten (vgl. etwa BVerfG, Beschl.
v. 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 - [...] Rdnr. 49 ff.; auch Senatsurteil vom 05.07.2015, L 5 KR 1791/14 - zur Auslegung der Hilfsmittel-Richtlinien, nicht veröffentlicht; außerdem Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 3888/14 -, in [...], zur Auslegung einer Krankenhausaufnahmebescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Überzogene formale
Anforderungen dürfen an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn dies dazu
führen kann, dass sich der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändert und er mit der Zahlung der (Pflicht-)Beiträge
erworbene Leistungsansprüche, wie den Anspruch auf Krankengeld als Entgeltersatzleistung zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall,
verliert. Arbeitsunfähigkeit kann daher durch jeden Arzt, auch etwa durch einen Krankenhausarzt (Senatsurteil vom 23.09.2015,
a.a.O.) und auch durch einen Arzt des MDK (dazu: LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2015, - L 5 KR 191/15 B ER -, in [...]) festgestellt werden. Es muss sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln.
Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeits(un)fähigkeit sind unerheblich. Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte)
in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (v. 14.11.2013, BAnz AT v. 27.01.2014 B4 - AURL) vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. §§
5 Abs. 1, 6 Abs. 1 AURL) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 12.03.2013, - B 1 KR 7/12 R -, in [...]). Unschädlich ist schließlich, wenn - was allgemeiner Übung entspricht - unmittelbar Arbeitsunfähigkeit festgestellt
wird, obwohl es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Schlussfolgerung
aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ist (KassKomm/Brandts
SGB V §
46 Rdnr. 11). Ob einer ärztlichen Erklärung, einer Bescheinigung oder auch einer gutachterlichen Äußerung, der Erklärungswert
und der (notwendige) Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommt, muss im Zweifel durch Auslegung nach Maßgabe der
in §§
133,
157 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) niedergelegten Auslegungsgrundsätze festgestellt werden (Senatsurteil vom 23.09.2015, a.a.O.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.09.2015, - B 3 KR 40/15 B -, in [...]).
Für die Zeit ab 31.12.2013 kann der Kläger Krankengeld aber nicht mehr beanspruchen. Arbeitsunfähigkeit hat dann nicht mehr
vorgelegen. Daran ändert es nichts, dass dem Kläger durch behandelnde Ärzte weiterhin (ab 08.01.2014) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
ausgestellt worden sind. Daran sind die Beklagte und auch der Senat nicht gebunden. Dass Arbeitsunfähigkeit seinerzeit tatsächlich
nicht mehr vorgelegen hat, geht aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad W. vom 02.01.2014 schlüssig hervor.
Der Kläger hat in der genannten Klinik vom 05.12.2013 bis 30.12.2013 eine mehrwöchige ambulante Rehabilitationsbehandlung
absolviert. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik haben sich hierauf gestützt ein klares Bild vom sozialmedizinisch (krankenversicherungsrechtlich)
beachtlichen Leistungsvermögen des Klägers verschaffen können und den Kläger bei Entlassung aus der Rehabilitationsbehandlung
für arbeitsfähig und für imstande erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen
Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Das schließt die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aus.