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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2022 - 5 KA 1255/20
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtswidrigkeit aufsichtsrechtlicher Beanstandungsbescheide gegen vertragliche Vereinbarungen zwischen Selbstverwaltungsträgern Zulässigkeit der Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen nach § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V Kein Ausschluss von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von der Förderung Keine Beschränkung auf Planungsbezirke
1. Aufsichtsmaßnahmen sind rechtswidrig, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt.
2. Ist Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Maßnahme ein Vertrag zwischen Selbstverwaltungsträgern, hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass vertragliche Vereinbarungen auf einen Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben.
3. Die im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 456. Sitzung aufgestellten Kriterien zur Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen nach § 87a Abs. 2 S. 3 SGB V sind für die Gesamtvertragpartner verbindlich.
4. Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind nicht von der Förderung durch einen Zuschlag auf den Punktwert ausgeschlossen.
5. Die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 87a Abs. 2 S. 3 SGB V ist nicht beschränkt auf Planungsbezirke, bei denen ein lokaler Versorgungsbedarf besteht, die unterversorgt sind oder denen eine Unterversorgung droht.
6. Für die Entscheidung, ob und für welche Planungsbereiche Förderungen vereinbart werden, ist den Vertragspartnern der Gesamtverträge - und bei einer vertragssubstituierenden Entscheidung dem Schiedsamt - ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.
Normenkette:
SGB V § 87a Abs. 2 S. 1-4
,
SGB V § 87a Abs. 3 S. 5-6
,
SGB IV § 29 Abs. 1
,
SGB IV § 29 Abs. 3
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung vom 14.04.2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird endgültig auf 2,5 Mio. € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

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