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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.1997 - 5 Ka 1011/95
Kernspintomograph als medizinisch-technisches Großgerät, Vergütungsausschluß mit nicht abgestimmten Geräten verfassungsmäßig, vorläufige Standortgenehmigung
1. Der Kernspintomograph ist als medizinisch-technisches Großgerät iS des § 85 Abs. 2a SGB V in die Standortplanung einbezogen. § 85 Abs. 2a S. 1 SGB V ist mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorschriften zum Schutz der beruflichen Betätigungsfreiheit vereinbar und somit wirksam.
2. Die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung der Einzelnutzung eines medizinisch-technischen Großgeräts kann grundsätzlich erst nach ergebnislosem Verstreichen der für den Nachweis und die Durchsetzung einer Mitnutzungsmöglichkeit vorgesehenen Frist erfolgen.
3. Nach § 85 Abs. 2a S. 3 SGB V ist es nicht erforderlich, mit der Benennung der Mitnutzungsmöglichkeit schon die wesentlichen Elemente des Mitnutzungsverhältnisses im Wege des Verwaltungsaktes festzulegen. Es genügt, daß bei vernünftiger Betrachtung die Mitnutzung in Betracht kommt und ihre Verwirklichung deshalb angestrebt werden sollte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EGVtr Art. 52
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 85 Abs. 2a S. 1 § 85 Abs. 2a S. 3
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.03.1995 S 10 Ka 2454/93