LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2004 - 5 AL 1986/04
Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Arbeitslosmeldung
Eine unverzügliche Meldung des Arbeitnehmers als arbeitssuchend liegt nur dann vor, wenn die persönliche Meldung ohne schuldhaftes
Zögern erfolgt, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis
erlangt hat. Dabei ist es für eine Verletzung der Meldepflicht unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt
war. Außerdem ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gem §
2 Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 SGB III über die Meldepflicht informiert hat oder nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 15.04.2004 S 2 AL 440/04