Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung ab August 2015.
Der Kläger ist am 1957 geboren und bei der Beklagten pflegeversichert. Sein Antrag vom 19. August 2015 auf Gewährung von Leistung
der Pflegeversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2015 ab. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch wies
der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2015 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. Januar 2016 selbst Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Am 4. März 2016 bestellte sich die DGB Rechtsschutz GmbH gegenüber dem SG zum Prozessbevollmächtigten des Klägers. Am 10. März 2016 legte die DGB Rechtsschutz GmbH eine entsprechende schriftliche
Vollmacht des Klägers vor.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2016 ab. Ausweislich der Niederschrift der Sitzung des SG vom 6. Juni 2016 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers in dessen Anwesenheit: "Ich verzichte auf die Berufung."
Das Urteil wurde der DGB Rechtsschutz GmbH ausweislich des zur Akte des SG gelangten Empfangsbekenntnisses am 13. Juni 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 2. August 2016 übersandte die DGB Rechtsschutz
GmbH dem Kläger das Urteil.
Am 1. September 2016 legte der Kläger sinngemäß beim Landessozialgericht (LSG) Berufung gegen das Urteil des SG ein.
Nach Hinweis des Senats, dass die Berufung verfristet sein dürfte, trug der Kläger sinngemäß vor, dass er nicht habe nach
Deutschland kommen wollen und krank sei. Er habe das Urteil des SG von der DGB Rechtsschutz GmbH erst mit dessen Schreiben vom 2. August 2016 erhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
24. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2015 zu verurteilen, ihm Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zu verwerfen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung wegen des erklärten Berufungsverzichts unzulässig sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtzüge Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
158 Sätze 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verwerfen, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
a) Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger auf die Berufung verzichtet hat. Die Bevollmächtigte des Klägers
hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausweislich der Niederschrift der Sitzung, den Verzicht auf die Berufung erklärt. Diese Erklärung muss sich der Kläger zurechnen
lassen (vgl. §
73 Abs.
6 Satz 7
SGG i.V.m. §
81, §
85 Abs.
1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ob der Kläger mit dieser Verzichtserklärung einverstanden war und ist oder ob die Bevollmächtigte im Innenverhältnis
zu dieser Erklärung berechtigt war, ist unerheblich (vgl. zum nicht offen gelegten Erlöschen einer Vollmacht BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 45/96 - [...], Rn. 14; BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2000 - B 8 KN 11/00 U B - [...], Rn. 4 ff.; BSG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - B 11 AL 115/08 B - [...], Rn. 5 ff.). Eine solche Verzichterklärung bewirkt, dass die Berufung unzulässig ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, vor §
143 Rn. 11b m.w.N.).
b) Im Übrigen ist die Berufung aber auch verfristet.
aa) Gemäß §
151 Abs.
1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach §
151 Abs.
2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Das Urteil des SG - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§
66 SGG) - ist der Bevollmächtigten des Klägers, der DGB Rechtsschutz GmbH, ausweislich der zur Akte des SG gelangten Empfangsbekenntnisses am 13. Juni 2016 zugestellt worden. Diese Zustellung muss sich der Kläger zurechnen lassen
(vgl. §
73 Abs.
6 Satz 6
SGG); sie setzt den Fristablauf in Gang.
Die einmonatige Berufungsfrist ist daher am 13. Juli 2016 abgelaufen (§
64 Abs.
2 Satz 1
SGG). Das Berufungsschreiben des Klägers ist beim LSG erst am 1. September 2016 und damit nach Fristablauf eingegangen.
bb) Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß §
67 Abs.
1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war,
eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die Tatsachen zur Begründung sollen glaubhaft gemacht werden (§
67 Abs.
2 Satz 2 und
3 SGG). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach §
67 Abs.
2 Satz 4
SGG auch ohne Antrag gewährt werden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung sind vom Kläger nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.