LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.1997 - 4 Kr 3421/96
Verzicht auf Anspruch auf Beitragszuschuß des Arbeitgebers zur Krankenversicherung
Auch wenn ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des §
257 SGB V erfüllt und deshalb Anspruch auf Beitragszuschuß des Arbeitgebers zur Krankenversicherung hat, so muß er diesen nicht in
Anspruch nehmen. Bei dem Beitragszuschuß handelt es sich nicht um eine Sozialleistung iS der §§ 18ff
SGB I, so daß die Verzichtsregelung des §
46 Abs.
2 SGB I nicht angewandt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 26.09.1996 S 5 Kr 442/95