LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1997 - 4 Kr 1317/96
Notwendigkeit eines Bescheides über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe, Haftung der Gesellschafter einer nicht eingetragenen
GmbH
1. Soweit die Krankenkasse Beiträge geltend macht, die vom Arbeitgeber in Beitragsnachweisen mitgeteilt worden sind, bedarf
es keines personenbezogenen Verwaltungsaktes über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe.
2. Für die durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit entstandenen Schulden haften Gesellschafter einer nicht eingetragenen GmbH
den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar und unbeschränkt. Bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft können die Gesellschafter
auch nach durchgeführtem Gesamtvollstreckungsverfahren im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen werden. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: GmbHG § 11 Abs. 1 § 13 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Reutlingen 31.01.1996 S 9 Kr 1721/93