LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.1997 - 13 KnV 3659/96
Verpflichtungen des Leistungsträgers bei der Pfändung von Sozialleistungen
Bei der Pfändung von Sozialleistungen muß sich der Leistungsträger, der nicht zuverlässig und aktuell Kenntnis von der Zahl
der kraft Gesetzes unterhaltspflichtigen Angehörigen hat, die Kenntnis z.B. durch Rückfrage beim Leistungsberechtigten selbst
verschaffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.10.1996 S 2 KnV 799/96