LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2004 - 12 AL 4018/04
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei einer Abzweigung
Nach §
86a Abs.
1 S. 1
SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abzweigung nach §
48 Abs.
1 SGB I aufschiebende Wirkung, da laufende Leistungen weder herabgesetzt, noch entzogen werden. Dabei scheidet eine analoge Anwendung
des §
86a Abs.
2 Nr.
2 SGG auf eine Abzweigung mangels planwidriger Regelungslücke aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2005, 335