LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - 11 KR 4746/15
Vergütungsanspruch des Apothekers bei der produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen
Verpflichtung zur Auswahl und Abgabe rabattierter Impfstoffe
Werden Impfstoffe ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffs durch Vertragsärzte produktneutral verschrieben, ist der Apotheker
verpflichtet, rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben. Dabei genügt es, wenn aus der Verordnung unter der Impfindikation
zusammen mit Informationsmaterialien der Krankenkasse der vom Apotheker abzugebende Impfstoff eindeutig bestimmt werden kann.
Normenkette: AMG (1976) § 4 Abs. 4 ,
AMG (1976) § 48 ,
AMVV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ,
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 13.10.2015 S 9 KR 1491/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.428,71 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung hat, dass
die Klägerin als Inhaberin einer Apotheke im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ("Impfstoff gegen
...") ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffs durch Vertragsärzte verpflichtet ist, anhand von Angaben auf einem Poster
rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben, hilfsweise die gleichlautende Feststellung sowie ob für den Fall der Zuwiderhandlung
der Beklagten ein Ordnungsgeld anzudrohen ist.
Die Klägerin ist Apothekerin und Inhaberin der S.-Apotheke in der S.-Str. in ... H.-G. und Mitglied des Landesapothekerverbands
Baden-Württemberg e.V (im Folgenden LAV). Sie versorgt u.a. zur Behandlung gesetzlich gegen Krankheit Versicherter zugelassene
Vertragsärzte mit Vertragsarztsitz in Baden-Württemberg im Wege des sog. Sprechstundenbedarfs mit Impfstoffen.
Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in Baden-Württemberg und zugleich Landesverband der Ortskrankenkassen
in Baden-Württemberg.
Nach § 1 Abs 6 Satz 1 der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen
Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) erfolgt die
Verordnung von Sprechstundenbedarf zulasten der für den Praxisort zuständigen Bezirksdirektion der Beklagten auf dem Arzneiverordnungsblatt
(Muster 16 Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung [Vordruck-Vereinbarung]). Die Beklagte und
der LAV schlossen mit Wirkung zum 01.04.2005 den Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach
§ 129 SGB V in Baden-Württemberg, der u.a. nach seinem § 1 Abs 1 Nr. 2 die Lieferung des Sprechstundenbedarfs aufgrund vertragsärztlicher Verordnung regelt sowie in Anlagen Preisvereinbarungen
enthält, in Anl. 1.4 unter der Überschrift "Preisvereinbarung Sprechstundenbedarf" für Impfstoffe. Die Kassenärztliche Vereinigung
Baden-Württemberg einerseits sowie die Beklagte und andere Krankenkassen oder Landesverbände der Krankenkassen für Baden-Württemberg
andererseits schlossen den Vertrag über die Vereinbarung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs 1 SGB V vom 07.08.2012 (Schutzimpfungsvereinbarung 2012), der am 01.09.2012 in Kraft trat und die vorherige Vereinbarung vom 05.08.2008
(Schutzimpfungsvereinbarung 2008) ablöste, sowie den Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs 1 SGB V in Verbindung mit § 20d Abs 2 SGB V aF (jetzt § 20i SGB V) vom 15.08.2012 (Schutzimpfungsvereinbarung-Satzungsleistung), der am 01.09.2012 in Kraft trat. § 7 Abs 4 Schutzimpfungsvereinbarung
2012 bestimmt u.a.:
4. Soweit Verbände Verträge mit pharmazeutischen Unternehmen gemäß § 132e Abs 2 SGB V mit Wirkung für die Verbände bzw. deren Krankenkassen über Impfstoffe zu Schutzimpfungen abgeschlossen haben, ist die Versorgung
der Versicherten ausschließlich mit den vertraglich rabattierten Impfstoffen vorzunehmen.
Die ausschließliche Versorgung der Versicherten mit den vertraglich rabattierten Impfstoffen erfolgt durch Verordnung mit
der Bezeichnung der Impfung ("Impfstoff gegen ...") oder unter namentlicher Nennung des rabattierten Impfstoffes. Abweichend
von Satz 2 kann ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen (z.B. Unverträglichkeiten) und bei bereits begonnenen
Impfzyklen bis zum Abschluss des Impfzyklus ein nicht rabattierter Impfstoff verordnet werden ...
Die Beklagte und die anderen gesetzlichen Krankenkassen schlossen aus vergabe- und kartellrechtlichen Gründen getrennt für
die vier Regierungsbezirke des Landes Baden-Württemberg mit verschiedenen pharmazeutischen Unternehmen für Impfstoffe gegen
Influenza, Frühsommer-Meningoenzephalitis, Diphterie, Pertussis, Poliomyelitis und Tetanus, Meningokokken C, Masern, Mumps
und Röteln, Varizellen sowie Diphterie, Haemophilus influenzae b, Pertussis (Keuchhusten), Poliomyelitis und Tetanus jeweils
einen Rabattvertrag zur Versorgung von Versicherten in Baden-Württemberg mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d Abs 1 und 2 SGB V aF (jetzt § 20i SGB V). Diese Rabattverträge traten zum 01.01.2013, für einzelne Impfstoffe auch zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Wegen Lieferengpässen
der pharmazeutischen Unternehmen besteht für die rabattierten Impfstoffe gegen Diphterie, Pertussis, Poliomyelitis und Tetanus
(vierfach Impfstoff) und gegen Varizellen ab dem 01.02.2014 keine Exklusivität mehr.
Die Beklagte und die weiteren Landesverbände der Krankenkassen für Baden-Württemberg unterrichteten die Klägerin und alle
weiteren Apothekerinnen und Apotheker mit Rundschreiben vom 21.12.2012 über die Verordnung von Impfstoffen in Baden-Württemberg
für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2013. Im Januar 2013 übersandten sie den Apotheken ein Poster
zu den Impfstoff-Rabattverträgen in Baden-Württemberg, auf dem die jeweils rabattierten Impfstoffe für das jeweilige Gebietslos
dargestellt sind. Die Zuordnung zu dem jeweiligen Gebietslos ist durch die Betriebsstättennummer des jeweiligen Vertragsarztes
möglich. Außerdem wurde eine Erläuterung in Form von Fragen und dazugehörigen Antworten versandt.
Mit E-Mail vom 20.12.2012 wandte sich der LAV an die Beklagte und nahm zu dem ihm vorab übersandten Rundschreiben vom 21.12.2012
dahingehend Stellung, dass der nach § 132e SGB V abgeschlossene Vertrag keine Bindung der Apotheken erzeuge. Der Gesetzgeber sehe die Apotheker nur über eine landesspezifische
vertragliche Regelung in die Abgabe der Rabattimpfstoffe eingebunden. Der Zahlungsanspruch der Apotheken entfalle bei Abgabe
nichtrabattierter Impfstoffe bei produktneutraler Verordnung nicht. Der Umsetzung mithilfe eines Posters werde widersprochen
und sei wegen fehlender softwaretechnischer Umsetzung mit einem Aufwand und Mehrkosten für die Apotheken verbunden.
Mit Schreiben vom 18. und 22.01.2013 verlangte der LAV von der Beklagten die Unterlassung der Behauptung der Beklagten gegenüber
den Apotheken, dass diese im Falle einer produktneutralen Verordnung von Impfstoffen ("Impfstoff gegen ") durch Vertragsärzte
verpflichtet seien, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben und für jeden Fall
der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Nr. 1 die Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe
von EUR 15.000,00 an den LAV. Mit Schreiben vom 25.01.2013 lehnte die Beklagte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung
ab.
Ein Informationsschreiben des LAV nahmen die Landesverbände der Krankenkassen in Baden-Württemberg und die Kassenärztliche
Vereinigung Baden-Württemberg im an die Apotheker, auch die Klägerin, gerichtetem Schreiben vom 30.01.2013 (unterzeichnet
von den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und der Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg) zum Anlass, die Abgabe
von Impfstoffen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg ab 01.01.2013 zu erläutern.
Am 29.01.2013 akzeptierte die Klägerin eine Impfstoff-Verordnung mit der Verordnungsweise Impfstoff gegen FSME für Erwachsene
und Kinder und am 21.03.2013 mit der Verordnungsweise Impfstoff gegen FSME, z. B. FSME Immun 20 ST.
Am 13.02.2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. S 9 KR 766/13 ER) mit den Anträgen, der Beklagten zu verbieten zu behaupten, Apotheken seien im Falle einer produktneutralen Verschreibung
von Impfstoffen ("Impfstoff gegen ") ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffes durch Vertragsärzte verpflichtet, anhand
von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass Apotheken
im Falle produktneutraler Verschreibung von Impfstoffen ("Impfstoff gegen ") ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffes
durch Vertragsärzte nicht verpflichtet seien, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben,
hilfsweise die gleichlautende Feststellung, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von EUR 100.000,00.
Am 11.03.2013 hat die Klägerin mit demselben Begehren Klage zum SG (S 9 KR 1491/13) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 280 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) i.V.m. § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V sowie aus Art. 12 Abs 1 Grundgesetz ( GG). Sie sei nicht verpflichtet, im Falle einer "produktneutralen Verschreibung" von Impfstoffen ("Impfstoff gegen ") ohne Nennung
der Bezeichnung des Impfstoffes durch Vertragsärzte anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen
und abzugeben. Die in § 7 Abs 4 Untersatz 2 Satz 1 Schutzimpfungsvereinbarung 2012 vorgesehene Alternative der "produktneutralen
Verordnung" verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb nichtig. Wegen Verstoßes gegen § 48 Abs 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i.V.m. §§ 1 und 2 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) und der Anlage 1 der AMVV sei sie nicht einmal berechtigt, Impfstoffe im Falle einer "produktneutralen Verordnung" ohne namentliche Nennung der Bezeichnung
des Impfstoffes abzugeben. Eine generische Verordnung durch die bloße Bezeichnung des Wirkstoffes scheide bei Impfstoffen
aus. Die vertragsärztliche Verordnung bei Impfstoffen müsse jeweils die Bezeichnung, d.h. die namentliche Nennung des Fertigarzneimittels
enthalten. Darüber hinaus ergebe sich in diesen Fällen auch aus § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V keine Auswahl- und Abgabepflicht. Nach dieser Norm erfolge die Versorgung der Versicherten, soweit nichts anderes vereinbart
ist, zwar ausschließlich mit dem vereinbarten Impfstoff, die Versorgung nach § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V setze jedoch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verschreibung bzw. Verordnung voraus. Es fehle in diesen Fällen
auch an den kollektivvertraglichen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 5 Schutzimpfungsvereinbarung
2012 seien auf dem Arzneimittelverordnungsblatt im Feld Kassen-Nummer unbedingt die regionalen Kostenträger-IKs anzugeben,
welche sich nach dem Betriebsstättensitz der Vertragsärzte richten würden. Die Bereitstellung elektronischer Datensätze zu
Rabattvertragsarzneimitteln und deren Übernahme in die elektronische Warenwirtschaftssysteme der Apotheken sei unabdingbare
Voraussetzung für die praktische Umsetzbarkeit von Rabattverträgen und daher gerade auch im wohlverstandenen Interesse der
Krankenkassen. Nach § 4 Abs 2 des Rahmenvertrages gemäß § 129 Abs 2 SGB V seien Apotheken u.a. nur dann verpflichtet, vorrangig Rabattvertragsarzneimittel abzugeben, wenn die Angaben zu dem rabattbegünstigten
Arzneimittel in elektronischer Form nach § 4 Abs 5 i.V.m. der Anlage 2 des Rahmenvertrages gemäß § 129 Abs 2 SGB V vorliegen. Dementsprechend gehe auch § 7 Abs 1 Satz 5 Schutzimpfungsvereinbarung 2012 von dem Erfordernis einer Umsetzung und Umsetzbarkeit der Impfstoff-Rabattverträge
mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung anhand regionaler Kostenträger-IKs aus. Die Beklagte habe die Angaben zu den
rabattbegünstigten Impfstoffen bislang jedoch nicht in elektronischer Form geliefert und auch nicht die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass die entsprechenden Datensätze in die Warenwirtschaftssysteme der Apotheker eingepflegt werden könnten. Im
Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, die vom LAV geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, und das Rundschreiben vom
Januar 2013 bestehe Wiederholungsgefahr. Sie müsse befürchten, dass u.a. die Beklagte weiterhin auf ihrem Standpunkt beharre
und insbesondere künftige Retaxationen mit einer angeblichen Verletzung der Verpflichtung zur Auswahl und Abgabe rabattierter
Impfstoffe begründe. Folge sie den "Vorgaben" der Beklagten laufe sie Gefahr, sich wegen einer Abgabe verschreibungspflichtiger
Arzneimittel ohne die erforderliche Verschreibung vielleicht sogar gemäß § 96 Nr. 13 AMG strafbar zu machen. Die Retaxation auf Null, die entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 28.09.2010, B 1 KR 3/10 R, BSGE 106, 303, SozR 4-2500 § 129 Nr. 6) verfassungswidrig sei, würde zu einem Verlust von Vergütungsansprüchen in einer Größenordnung von
ca. EUR 36.000,00 führen. Ihr Gewinn würde dadurch so reduziert, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt
in angemessenem Umfang zu bestreiten. Es bleibe den Vertragsärzten unbenommen, die rabattierten Impfstoffe ordnungsgemäß produktspezifisch
zu verordnen. Die Akzeptierung der Verordnung am 28.01.2013 sei in den Anfangswirren erfolgt, die Verordnung vom 21.03.2013
habe das abzugebende Arzneimittel benannt.
Die Beklagte ist dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Klage entgegengetreten. Die Regelung des § 7 Abs 4 UnterAbs
2 Satz 1 Schutzimpfungsvereinbarung 2012 verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen § 48 AMG oder § 2 AMVV. Durch § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V sei der Sachleistungsanspruch der Versicherten von vornherein nur noch auf den jeweils rabattierten Impfstoff gerichtet;
eine Substitution in der Apotheke gebe es deshalb nicht. Die Impfstoffrabattverträge würden in Baden-Württemberg für alle
gesetzlichen Krankenkassen gelten. Für die erfassten sieben Impfindikationen stünden insgesamt zehn unterschiedliche Impfstoffe
zur Verfügung, wobei nur bei drei Impfindikationen nicht für alle vier Regierungsbezirke derselbe rabattierte Impfstoff vereinbart
worden sei. Nur in diesen Fällen müssten die Apotheker überhaupt darauf achten, in welchem Regierungsbezirk die Betriebsstätte
des Arztes liege, was anhand der ersten beiden Ziffern der auf dem Rezept abgedruckten Betriebsstättennummer mit einem Blick
festgestellt werden könne. Die Apotheken müssten stets sicherstellen, dass sie - wenn nicht ein seltener medizinischer Ausnahmefall
vorliege - im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung während der Laufzeit der Rabattverträge keine nicht rabattierten
Impfstoffe abgeben würden, weil sie ansonsten insoweit ihre Vergütungsansprüche verlieren würden bzw. Retaxierungen zu erwarten
hätten. Soweit Vertragsärzte von der in § 7 Abs 4 UnterAbs 2 Satz 1 Schutzimpfungsvereinbarung 2012 vorgesehenen Verordnungsweise
Gebrauch machten, hätte dies für die abgebenden Apotheker sogar den Vorteil, dass klar sei, dass der Arzt den jeweils rabattierten
Impfstoff verordnet habe. Die Verordnungsweise sei gerade nicht produktneutral. Der Vertragsarzt bringe eindeutig zum Ausdruck,
dass er genau den rabattierten Impfstoff verordnen wolle. Eine Straftat im Sinne des § 96 Nr. 13 AMG liege im Falle der Abgabe keinesfalls vor. Es liege auch kein Verstoß gegen kollektivvertragliche Vorgaben vor. Insbesondere
sei die Bereitstellung elektronischer Datensätze bei der Abgabe von rabattierten Impfstoffen nicht erforderlich. Auch aus
Art. 12 GG könne die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nicht herleiten. Ein irgendwie gearteter Marktbezug der Mitteilungen sei nicht
erkennbar. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs seien nicht erfüllt. Die Interessen der Versichertengemeinschaft
an einer möglichst reibungslosen Umsetzung der Rabattverträge sowie das Interesse der Vertragsärzte an möglichst weitgehender
Rechtssicherheit überwögen. Eine Existenzgefährdung oder auch nur wesentliche wirtschaftliche Nachteile vermöge die Klägerin
nicht glaubhaft zu machen. Hinzu komme, dass die Klägerin die Verordnungsweise akzeptiert habe.
Das SG hat am 29.04. und 17.05.2013 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage, insbesondere auch Fragen der EDV-technischen Umsetzung
erörtert.
Mit Beschluss vom 15.07.2013 hat das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 9 KR 766/13 ER der Beklagten die Behauptung verboten, die Klägerin als Inhaberin der S.-Apotheke in der S.-Str. in H.-G. sei im Falle
einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ("Impfstoff gegen ") ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffes durch
Vertragsärzte verpflichtet, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben und hat der
Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 100.000,00 angedroht.
Auf die am 16.08.2013 eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom
31.03.2014 (Az. L 4 KR 3593/13 ER-B) den Beschluss des SG vom 15.07.2013 aufgehoben und die Anträge der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Impfstoffe dürften
nur entsprechend den Bestimmungen des AMG durch die Apotheken abgegeben werden. Deshalb müssten die nach § 132e Abs 1 SGB V zu schließenden Verträge Bestimmungen über die Verordnung der Impfstoffe enthalten. Dass die Versorgung mit Schutzimpfungen
im Gesetz anders geregelt sei, als die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln und die in § 129 Abs 5 SGB V enthaltene Ermächtigung, mit der Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge zu schließen, deute darauf
hin, dass für Schutzimpfungen gesonderte Verträge zu schließen seien. Die Tatsache, dass derartige Verträge in Baden - Württemberg
nicht geschlossen worden seien, könne aber nicht dazu führen, dass es der Klägerin freistehe, einen anderen als den in den
Rabattverträgen vereinbarten Impfstoff abzugeben. Die produktneutrale Verordnung erscheine nach § 48 AMG i.V.m. § 2 AMVV nicht erkennbar rechtswidrig. Zwar werde bei der produktneutralen Verordnung der Impfstoff nicht namentlich benannt, er sei
aber unter Zugrundelegung der Rabattverträge eindeutig bestimmbar. Die Zahl der Impfindikationen sei ebenso wie die Zahl der
Impfstoffe überschaubar. Die von der Klägerin angeführte Strafbarkeit nach § 96 Nr. 3 AMG dürfte daher nicht gegeben sein. Ein beträchtlicher Mehraufwand für die Apotheker sei nicht ersichtlich. Auch bei namentlicher
Verordnung eines Impfstoffes müsse die Klägerin prüfen, ob der namentlich verordnete Impfstoff für die entsprechende Impfung
in den Rabattverträgen genannt sei. Die Frage, ob eine EDV - technische Umsetzung der Rabattverträge möglich sei oder nicht,
berühre den Sachleistungsanspruch der Versicherten, dessen Erfüllung die Krankenkassen unter Mitwirkung der Leistungserbringer
sicherzustellen hätten, nicht. Die vorzunehmende Interessenabwägung führe im Ergebnis dazu, die Interessen der Beklagten stärker
zu gewichten als die Interessen der Klägerin. Für die Klägerin bestehe bei Abgabe rabattierter Impfstoffe keine Gefahr, eine
Vergütung nicht zu erhalten oder retaxiert zu werden. Auch sei der tatsächliche Aufwand für die Klägerin nicht besonders hoch,
da es sich in der Regel um Verordnungen für Sprechstundenbedarf handle. Eine Existenzgefährdung sei nach dem Anteil der betroffenen
Impfungen bzw. Impfstoffe am Gesamtumsatz nicht plausibel und werde von der Klägerin auch nicht behauptet. Auch die von der
Klägerin behauptete Retaxierungswelle begründe eine Existenzgefährdung nicht. Gegenüber der Klägerin habe die Beklagte eine
Retaxierung nur einmalig in Höhe von 311,97 Euro vorgenommen, was im Hinblick auf die genannten Umsatzbeträge minimal sei.
Eine mögliche Strafbarkeit könne die Klägerin dadurch ausschließen, dass sie bei dem verordnenden Arzt rückfrage und sich
absichere, dass der rabattierte Impfstoff abgegeben werden solle. Auf Seiten der Beklagten sei zu beachten, dass die Impfstoffrabattverträge
der Erfüllung des gesetzgeberischen Auftrags der Beklagten an der Stärkung der finanziellen Stabilität des Systems der gesetzlichen
Krankenversicherung dienten. Schon dieses Allgemeininteresse überwiege die Einzelinteressen der Klägerin.
In Fortführung des Klageverfahrens vor dem SG hat die Klägerin am 27.01.2014 die Klage um einen Antrag mit folgendem Inhalt erweitert: "Der Beklagten wird verboten zu
behaupten, Apotheken hätten bei Bestehen eines Rabattvertrages für Impfstoffe gemäß § 132e SGB keinen Anspruch auf Erstattung
gegen gesetzliche Krankenkassen, wenn sie einen von einem Vertragsarzt unter Angabe der Bezeichnung zulasten gesetzlicher
Krankenkassen verordneten Impfstoff abgeben und nach dem Rabattvertrag anstelle des verordneten Impfstoffs ein anderer Impfstoff
rabattiert ist, soweit der Arzt nicht einen Ausnahmefall durch Kennzeichnung eines auf dem Rezept aufgetragenen "A" dokumentiert
und persönlich abgezeichnet hat." Die Klägerin hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte mit der Behauptung eine Prüfpflicht
der Apotheken zur Verordnungsfähigkeit eines Impfstoffes statuiere, die im Widerspruch zu den Regelungen des ALV-BW stehe.
Nach § 3 Abs 2 i.V.m. Abs 1 Satz 1 des Bundes - Rahmenvertrages gemäß § 129 Abs 2 SGB V und des ALV-BW hätten Apotheker auch in diesem Fall einen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkasse. Eine ordnungsgemäße
vertragsärztliche Verordnung als einzige Voraussetzung eines Vergütungsanspruches liege vor. Darüber hinaus existierten auch
keine Bestimmungen, aus denen sich der Wegfall eines Vergütungsanspruches in diesem Fall ergebe. Weder aus den kollektivrechtlichen
Regelungen des Bundes - Rahmenvertrages nach § 129 Abs 2 SGB V und des ALV - BW noch nach der Rechtsprechung des BSG zur Retaxation auf Null noch aus § 132e SGB V ergebe sich ein Wegfall des Vergütungsanspruches. Zur weiteren Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, der 4.
Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gehe von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus, in dem er sich auf die Abgabe
anderer als rabattierter Impfstoffe beziehe. Es gehe jedoch gerade und hauptsächlich um die Abgabe rabattierter Impfstoffe.
Dem 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sei zwar darin zuzustimmen, dass keine Bindung der Apotheker an die
Verträge gemäß § 132e Abs 1 SGB V bestehe. Nicht gefolgt werden könne aber der Argumentation, wonach der Impfstoff bei der produktneutralen Verordnung nach
§ 48 AMG i.V.m. § 2 AMVV unter Zugrundelegung der Rabattverträge eindeutig bestimmbar und daher nicht erkennbar rechtswidrig sei. Den Apotheken lägen
die Rabattverträge nicht vor. Zudem bestünden infolge von Doppelnennungen, Verwechslungsgefahren, ständigen Änderungen und
unklaren Referenzquellen eine tatsächliche Unbestimmtheit. Auch sei nach dem gesetzlichen Maßstab die Bezeichnung des Fertigarzneimittels
und nicht dessen bloße Bestimmbarkeit erforderlich. Die Angabe der Bezeichnung des Arzneimittels sei jedoch etwas anderes
als die Angabe der Anwendungsgebiete. Dies diene der Sicherheit im Arzneimittelverkehr. Zudem übernehme der Arzt mit der Angabe
des abzugebenden Arzneimittels auch die Verantwortung für die Abgabe des konkreten Arzneimittels. Auch bestehe entgegen der
Rechtsauffassung des LSG keine Pflicht der Apotheken zur Abgabe von rabattierten Impfstoffen bei Bestehen eines Rabattvertrages.
Eine solche folge weder aus der Rechtsprechung des BSG noch der des BVerfG. Auch entfalle der Vergütungsanspruch der Apotheke bei Abgabe eines namentlich verordneten, nicht rabattiertem
Impfstoff bei Bestehen eines Rabattvertrages nicht. Hierbei habe das der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
die normvertragliche Konkretisierung der Prüfungspflicht der Apotheken hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit bzw. Erstattungsfähigkeit
des verordneten Mittels in § 3 Abs 7 ALV - A. - BW außer Acht gelassen. Es liege eine einseitige Risikoverlagerung zu Lasten
der Klägerin vor.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass die Krankenkassen durch die Apotheken den Sachleistungsanspruch erfüllten und daher
kein Vergütungsanspruch bei einer Leistung außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe.
Es bestehe somit eine Kongruenz zwischen dem Leistungsanspruch des Versicherten und dem Vergütungsanspruch der Apotheke. Auch
seien die Apotheken an das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 70 Abs 1 Satz 2 SGB V gebunden. § 3 Abs 7 ALV - AOK - BW stehe dem nicht entgegen. Zudem sei die Retaxation bei Abgabe von nicht rabattierten Arzneimitteln nach der
Rechtsprechung des BSG rechtmäßig und nicht verfassungswidrig. Die Bestimmtheit sei zu bejahen, da bei zwei zur Auswahl stehenden Rabatt - Impfstoffen
ein Wahlrecht der Apotheke bestehe. Die Beklagte habe keine Möglichkeit der technischen Umsetzung entsprechend der Rabattverträge
nach § 130a SGB V. Zudem seien die Apotheker mit Fragen der Rabattierung sachnäher als die Vertragsärzte. Über Änderungen würden die Apotheken
durch die Beklagte rechtzeitig informiert.
Die Klägerin hat hierauf vorgebracht, dass der Arzt die Impfstoffauswahl treffen müsse. Dies ergebe sich bereits aus der Möglichkeit
der "A" - Kennzeichnung. Daher sei auch eine Prüfung der Impfstoffrabattierung möglich. Ein eindeutiger Gleichlauf des Vergütungsanspruchs
der Apotheke mit dem Leistungsanspruch des Versicherten sei aus der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG nicht ableitbar.
Die Beklagte hat den mWv 01.04.2015 abgeschlossenen Vertrag über die Belieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs in
Apotheken (Arzneiliefervertrag-Sprechstundenbedarf - ALV - SSB) sowie den neuen Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die
Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V in Baden - Württemberg (Arzneiversorgungsvertrag - AVV) vorgelegt und bezüglich der Abgabe von Impfstoffen auf die jeweiligen
Ergänzungsvereinbarungen verwiesen. Zudem sei in Bayern zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Bayerischen Apothekerverband,
ebenfalls eine Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung abgeschlossen worden. Aus dieser gehe
hervor, dass die Apotheken in Bayern die Belieferung von indikations- oder gattungsbezogenen Impfstoffvereinbarungen offensichtlich
weder als strafbar noch als mit enormen Aufwand verbunden ansähen.
Die Klägerin hat vor dem SG folgende Anträge gestellt:
1.
Der Beklagten wird verboten zu behaupten, Apotheken seien im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ("Impfstoff
gegen.") ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffs durch Vertragsärzte verpflichtet, anhand von Angaben auf einem Poster
rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben.
2.
Der Beklagten wird verboten zu behaupten, Apotheken hätten bei Bestehen eines Rabattvertrages für Impfstoffe gemäß § 132e SGB V keinen Anspruch auf Erstattung gegen gesetzliche Krankenkassen, wenn sie einen von einem Vertragsarzt unter Angabe der Bezeichnung
zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen verordneten Impfstoff abgeben und nach dem Rabattvertrag anstelle des verordneten Impfstoffs
ein anderer Impfstoff rabattiert ist, soweit der Arzt nicht einen Ausnahmefall durch Kennzeichnung eines auf dem Rezept aufgetragenen
"A" dokumentiert und persönlich abgezeichnet hat.
3.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR angedroht.
4.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ("Impfstoff
gegen.") ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffs durch Vertragsärzte nicht verpflichtet ist, anhand von Angaben auf einem
Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben.
5.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klägerin auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen gesetzliche Krankenkassen
hat, wenn sie einen von einem Vertragsarzt unter Angabe der Bezeichnung zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen verordneten Impfstoff
abgibt und nach dem Rabattvertrag anstelle des verordneten Impfstoffs ein anderer Impfstoff rabattiert ist, soweit der Arzt
nicht einen Ausnahmefall durch Kennzeichnung eines auf dem Rezept aufgetragenen "A" dokumentiert und persönlich abgezeichnet
hat.
Mit Urteil vom 13.10.2015 hat das SG entsprechend den Klaganträgen zu 1) bis 3) der Beklagten verboten zu behaupten, die Klägerin als Inhaberin der S.-Apotheke,
S.-Str. in 71083 H.-G. sei im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ("Impfstoff gegen.") ohne Nennung
der Bezeichnung des Impfstoffs durch Vertragsärzte verpflichtet, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe
auszuwählen und abzugeben; sowie der Beklagten verboten zu behaupten, Apotheken hätten bei Bestehen eines Rabattvertrages
für Impfstoffe gemäß § 132e SGB V keinen Anspruch auf Erstattung gegen gesetzliche Krankenkassen, wenn sie einen von einem Vertragsarzt unter Angabe der Bezeichnung
zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen verordneten Impfstoff abgeben und nach dem Rabattvertrag anstelle des verordneten Impfstoffs
ein anderer Impfstoff rabattiert ist, soweit der Arzt nicht einen Ausnahmefall durch Kennzeichnung eines auf dem Rezept aufgetragenen
"A" dokumentiert und persönlich abgezeichnet hat. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat das SG der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR angedroht. Eine vertraglich begründete Verpflichtung der Klägerin,
rabattierte Impfstoffe aufgrund einer produktneutralen Verordnung abzugeben, bestehe nicht. Die Klage sei als Unterlassungsklage
zulässig. Infolge der streitigen Verordnungen sei es bereits zu Retaxierungen gekommen. Insoweit bestehe auch Wiederholungsgefahr.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sei § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs 1 Satz 1 BGB, da zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und der Beklagten als gesetzliche Krankenkasse ein gesetzliches (Rahmen-)Rechtsverhältnis
im Sinne eines Schuldverhältnisses nach § 280 Abs 1 Satz 1 BGB bestehe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, rabattierte Impfstoffe aufgrund einer Verordnung ohne namentliche Benennung
des Impfstoffs und unter Verwendung der Verordnungsweise "Impfstoff gegen ..." durch die Vertragsärzte aus einem Poster herauszusuchen
und abzugeben. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung der Klägerin bestehe nicht, insbesondere enthalte § 132e Abs 2 SGB V keine Rechtsgrundlage hierfür. Diese Vorschrift richte sich nach dem Adressatenkreis nicht an die Klägerin als Apothekerin
oder deren Verbandsorganisation als Vertragspartner. Die nach § 132e Abs 2 SGB V geschlossenen Verträge entfalteten somit keine Bindungswirkung für die Klägerin. Eine auf weitere Leistungserbringer anzunehmende
Ausstrahlungswirkung könne der Norm nicht entnommen werden, auch nicht aus § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V. Danach erfolge, soweit nicht etwas anderes vereinbart sei, die Versorgung der Versicherten ausschließlich mit dem vereinbarten
Impfstoff. § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V beziehe sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen den in § 132e Abs 2 Satz 1 SGB V aufgeführten pharmazeutischen Unternehmen und der Krankenkasse. Falls der Gesetzgeber auch die Sicherstellung der Beachtung
der mit den pharmazeutischen Unternehmen geschlossenen Verträge durch weitere an der Impfversorgung beteiligter Leistungserbringer
bezweckte, bedürfe es hierzu einer ausdrücklichen Einbeziehung. Ein solcher gesetzgeberischer Wille sei jedoch der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 17/3698, 56) nicht zu entnehmen. Die Klägerin sei auch nicht an die Regelung des § 7 Abs 4 UnterAbs 2 Satz 1 Schutzimpfungsvereinbarung
2012 gebunden. Danach erfolgt die ausschließliche Versorgung der Versicherten mit den vertraglich rabattierten Impfstoffen
durch Verordnung mit der Bezeichnung der Impfung ("Impfstoff gegen ...") oder unter namentlicher Nennung des rabattierten
Impfstoffs. Diese Vereinbarung beruhe auf der Rechtsgrundlage des § 132e Abs 1 Satz 1 SGB V, wonach die Krankenkassen oder ihre Verbände mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften,
Einrichtungen mit geeignetem ärztlichem Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von
Schutzimpfungen zu schließen hätten. Vertragspartner und daher der Bindungswirkung unterworfen seien somit nur die Vertragsärzte,
vertreten durch die Kassenärztliche Vereinigung sowie die Beklagte neben weiteren Krankenkassen. Die Klägerin beziehungsweise
der LAV als Verbandsorganisation seien an der Schutzimpfungsvereinbarung 2012 weder beteiligt gewesen noch hätten sie der
dort vereinbarten produktneutralen Verordnung zugestimmt. Daher seien sie an die Regelung des § 7 Abs 4 UnterAbs 2 Satz 1
Schutzimpfungsvereinbarung 2012 nicht gebunden. Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Krankenkasse und Apotheker sei
bei der Versorgung eines Versicherten mit Arzneimitteln nicht das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip,
sondern der nach § 129 Abs 2 bis 4 SGB V von den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit der Spitzenorganisation der Apotheker abgeschlossene Rahmenvertrag. Rechte
und Pflichten ergäben sich somit erst aus den zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkassen abzuschließenden
Versorgungsverträge. Die maßgeblichen Regelungen des ALV enthielten insofern keine Regelung einer Abgabepflicht bei einer
produktneutralen Verordnung. Die Klägerin sei auch nicht aus der Stellung als Leistungserbringer nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB V zur Abgabe verpflichtet, da die produktneutrale Verordnung gegen § 48 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz (AMG) i.V.m. § 2 Abs 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) verstoße. § 2 Abs 1 Nr. 4 AMVV setze voraus, dass die Verschreibung die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke
enthalte. Diese Vorgabe sei auch bei Impfstoffen als Arzneimitteln nach § 2 Abs 1 Nr. 1 AMG einzuhalten. Die produktneutrale Verordnung ("Impfstoff gegen ") halte die Vorgaben des § 2 Abs 1 Nr. AMVV nicht ein. Allein die Möglichkeit, unter Verwendung eines Merkblattes oder Posters den rabattierten Impfstoff für eine Region
abzulesen, genüge dem Bestimmtheitserfordernis nach § 2 Abs 1 Nr. 4 AMVV nicht. Der Auffassung des 4. Senats des Landessozialgerichts, wonach der Impfstoff unter Zugrundelegung der Rabattverträge
eindeutig bestimmbar sei, könne nicht gefolgt werden. Der Klägerin stehe ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte auch in
dem Fall zu, in dem sie einen von einem Vertragsarzt unter Angabe der Bezeichnung zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen verordneten
Impfstoff abgebe und nach dem Rabattvertrag anstelle des verordneten Impfstoffs ein anderer Impfstoff rabattiert sei, soweit
der Arzt nicht einen Ausnahmefall durch Kennzeichnung eines auf dem Rezept aufgetragenen "A" dokumentiere und persönlich abzeichne.
Bei Verordnung eines namentlich bezeichneten nicht rabattierten Impfstoffs sei die Klägerin nicht verpflichtet, zu prüfen,
ob in diesem Fall ein rabattierter Impfstoff für das entsprechende Gebiet existiere. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.07.2013 (B 1 KR 49/12 R, SozR 4-2500, § 129 Nr. 9) könnten nicht auf die hiesige Fallgestaltung übertragen werden. Die darin angeführte Kongruenz
zwischen dem Vergütungsanspruch des Apothekers einerseits und der Lieferberechtigung andererseits basiere auf der gesetzlich
eingeschränkten Abgabeverpflichtung bei Rabattarzneimitteln. Im Unterschied dazu fehle eine dem § 129 Abs 1 Satz 3 SGB V entsprechende gesetzliche Regelung für den Bereich der Schutzimpfungen. Die Beschränkung des Sachleistungsanspruches bei
rabattierten Impfstoffen beruhe auf vertraglichen Vereinbarungen ohne Einbeziehung der Apotheker. Insofern fehle es für eine
entsprechend kongruente Einschränkung des Vergütungsanspruches des Apothekers bei vertragswidriger Verordnung durch den Arzt
an einer § 129 Abs 1 SGB V vergleichbaren rechtlichen Grundlage. Die Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld ergebe sich aus § 198 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG) in Verbindung mit § 890 Abs 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO).
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.10.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 13.11.2015 Berufung beim Landesozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass Apotheken ebenso wie die Ärzte an den beschränkten Leistungsanspruch der Versicherten,
der gemäß § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V im Fall des Bestehens von Impfstoff-Rabattverträgen auf den jeweils rabattierten Impfstoff beschränkt sei, gebunden seien.
Auch die Apotheken müssten sich an der Umsetzung der nach § 132e Abs 1 SGB V von den Krankenkassen zu schließenden Verträge mit pharmazeutischen Unternehmen beteiligen. Hieraus ergebe sich die entsprechende
Abgabepflicht der Apotheken und sie seien verpflichtet, auf Verordnungen von "Impfstoffen gegen ..." anhand von Informationsmaterial
der Beklagten den jeweils rabattierten Impfstoff zu ermitteln und abzugeben. Wie der 4. Senat des Landessozialgerichts im
Beschluss vom 31.03.2014 zu Recht ausgeführt habe, sei der Leistungsanspruch des Versicherten dafür maßgeblich, welchen Impfstoff
die Klägerin im Rahmen der Versorgung des Versicherten abgeben dürfe oder müsse. Zwischen dem Leistungsanspruch der Versicherten
und der Leistungspflicht der Klägerin bestehe Kongruenz. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Verordnungsweise "Impfstoff
gegen ..." verstoße gegen arzneimittelrechtliche Vorgaben. Gemäß § 48 AMG i.V.m. § 2 Abs 1 Nr 4 AMVV müsse die Verschreibung eines Arzneimittels die "Bezeichnung des Fertigarzneimittels" enthalten. Eine namentliche Verordnung
des Impfstoffs unter der Handelsbezeichnung sei nicht erforderlich. Es genüge, wie der 4. Senat des Landessozialgerichts im
Beschluss vom 31.03.2014 festgestellt habe, dass aus der Verordnung unter der Impfindikation zusammen mit den Informationsmaterialien
der Beklagten der vom Apotheker abzugebende Impfstoff eindeutig bestimmt werden könne. Soweit das SG davon ausgehe, § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V entfalte keine Ausstrahlungswirkung über das Verhältnis Krankenkasse-pharmazeutischer Unternehmer hinaus auf andere Leistungserbringer,
verkenne das SG die gesetzliche Systematik. Wegen der Kongruenz von Leistungsanspruch des Versicherten und Leistungsrecht bzw Erstattungsanspruch
des Leistungserbringers bedürfe es keiner ausdrücklichen Einbeziehung. § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V enthalte vielmehr die für die vorliegende Fragestellung entscheidende Regelung, wonach die Versorgung der Versicherten ausschließlich
mit dem vereinbarten Impfstoff erfolge, soweit nichts anderes vereinbart sei. Daraus folge eine unmittelbar vom Gesetzgeber
angeordnete Exklusivität, dh eine Sperrwirkung zu Lasten aller anderen, nicht vertragsgegenständlichen Impfstoffe. Diese Exklusivität
greife unmittelbar auf der Ebene des Leistungsrechts und schränke den Sachleistungsanspruch der Versicherten auf den/die rabattierten
Impfstoff/e ein, sofern der Rabattvertrag selbst, wie vorliegend, keine abweichende Regelung enthalte. Auch dem Hauptantrag
zu 2) der Klägerin habe das SG zu Unrecht stattgegeben. Tatsächlich bestehe kein Erstattungsanspruch einer Apotheke gegen die Krankenkasse, wenn die Apotheke
unter Missachtung eines (exklusiven) Impfstoff-Rabattvertrags einen nicht rabattierten Impfstoff abgebe, obwohl für die betroffene
Impfindikation eine rabattierte Alternative zur Verfügung gestanden hätte. Dies ergebe sich schon aus der Bindung aller Leistungserbringer
an die Grenzen des Leistungsanspruchs des Versicherten, die für den Bereich der Impfstoff-Rabattverträge durch § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V markiert würden. Einer anderweitigen, insbesondere gesetzlich normierten Pflicht zur Beachtung der Impfstoff-Rabattverträge
bedürfe es daher nicht. Mit der Begrenzung des Sachleistungsanspruchs der Versicherten aus § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V gehe notwendigerweise eine entsprechende Prüfobliegenheit der Apotheken einher. Dass weder der Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs 2 SGB V noch der ALV-BW eine entsprechende Prüfpflicht oder -obliegenheit enthielten, sei daher unschädlich, da beide Vertragswerke
den Sachleistungsanspruch der GKV-Versicherten voraussetzten und diesen nicht erweitern könnten oder sollten. Auch die Hilfsanträge
der Klägerin seien unbegründet. Mit dem Hilfsantrag zu 4) beantrage die Klägerin sinngemäß die Feststellung, dass sie nicht
verpflichtet sei, im Fall von Verordnungen von "Impfstoff gegen ..." anhand von Informationsmaterial der Beklagten die jeweils
rabattierten Impfstoffe auszuwählen und abzugeben. Wie aufgezeigt bestehe aber diese Verpflichtung. Entsprechendes gelte für
den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag zu 5). Da ein Apotheker tatsächlich keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse
erwerbe, wenn er auf eine namentliche Verordnung ohne "A"-Kennzeichnung hin einen nicht rabattierten Impfstoff abgebe, sei
der Feststellungsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zu Recht entschieden, dass Apotheker nicht verpflichtet seien, einen Impfstoff auf eine "produktneutrale Verordnung",
dh eine unvollständige Verordnung ohne Angabe des verordneten Arzneimittels hin abzugeben. Die "produktneutrale Verordnung"
verstoße gegen die Anforderungen der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln als zwingendes Recht. Die
Umsetzung des § 132e SGB V dürfe nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien der Leistungsanspruch
des Versicherten und der Vergütungsanspruchs des Apothekers gerade nicht kongruent. Der Vergütungsanspruch des Apothekers
richte sich nach den Regelungen in den Normverträgen, die das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Apotheken ausgestalteten,
nicht dagegen nach den Regelungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Versicherten regelten. Aus § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V oder aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes. Da keine entsprechende, generelle
Regelung in den maßgeblichen Normverträgen existiere, sei auch die von der Beklagten vertretene These unzutreffend, es bestünde
eine generelle Prüfpflicht und daher einhergehend eine generelle Abgabepflicht von Apotheken hinsichtlich rabattierter Impfstoffe
entgegen der ärztlichen Verordnung. Damit entfalle zugleich die von der Beklagten behauptete Rechtfertigung für eine Abgabe
von Arzneimitteln trotz unvollständiger Verordnung. Der Ansatz des 4. Senats des Landessozialgerichts, wonach sich die Frage,
welchen Impfstoff Apotheker im Rahmen der Versorgung eines Versicherten abgeben dürften oder müssten und in der Folge der
Vergütungsanspruch der Apotheker sich "nach dem Leistungsanspruch des Versicherten" richte, sei rechtlich ungenau. Er verkenne
die Maßgeblichkeit der kollektivvertraglichen Regelungen für den Vergütungsanspruch der Apotheker. Er verkenne insbesondere,
dass die Existenz eines entsprechenden Versorgungsanspruchs des Versicherten nicht generell, sondern nur dort zugleich Voraussetzung
für den Vergütungsanspruch der Apotheker sei, wo dies ausdrücklich und für Apotheker rechtlich verbindlich vorgesehen sei.
Die Beklagte verkenne außerdem, dass die Existenz eines Anspruchs des Versicherten auf Versorgung mit dem vertragsärztlich
verordneten Arzneimittel nach der grundsätzlichen Zuweisung von Aufgaben in SGB V nicht vom Apotheker, sondern vom Vertragsarzt zu prüfen sei und durch die vertragsärztliche Verordnung förmlich festgestellt
werde. Durch diese vertragsärztliche Verordnung werde die Existenz eines entsprechenden Versorgungsanspruchs der Versicherten
für die Apotheke verbindlich festgestellt und sei von ihr daher generell nicht mehr zu prüfen. Daher könne entgegen der Auffassung
der Beklagten auch § 132e Abs 2 Satz 2 SGB V keine generelle "Sperrwirkung" für die Apotheken bei der Abgabe von Impfstoffen bewirken. Bei "produktneutralen" Verordnungen
handele es sich nicht um ordnungsgemäße, weil unvollständige Verordnungen, bei denen entgegen den gesetzlichen Erfordernissen
und insbesondere dem Sinn und Zweck der Verschreibungspflicht und entgegen der Aufgabenteilung von Arzt und Apotheker die
wesentlichste Festlegung fehle: die Festlegung des abzugebenden Arzneimittels durch den Arzt. Bei "produktneutralen" Verordnungen
sei der Apotheker nicht nur nicht zur Abgabe verpflichtet, sondern müsse die Abgabe ablehnen oder bei dem die Verordnung ausstellenden
Vertragsarzt nachfragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats die beigezogenen
Akten des SG und der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes des 4. Senats des Landessozialgerichts
(L 4 KR 3593/13 ER-B) und des SG (S 9 KR 766/13 ER) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und der Beklagten zu Unrecht verboten zu behaupten, die Klägerin als Inhaberin der
S.-Apotheke, S.-Str. in H.-G. sei im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ("Impfstoff gegen.") ohne
Nennung der Bezeichnung des Impfstoffs durch Vertragsärzte verpflichtet, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe
auszuwählen und abzugeben; sowie der Beklagten zu Unrecht verboten zu behaupten, Apotheken hätten bei Bestehen eines Rabattvertrages
für Impfstoffe gemäß § 132e SGB V keinen Anspruch auf Erstattung gegen gesetzliche Krankenkassen, wenn sie einen von einem Vertragsarzt unter Angabe der Bezeichnung
zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen verordneten Impfstoff abgeben und nach dem Rabattvertrag anstelle des verordneten Impfstoffs
ein anderer Impfstoff rabattiert ist, soweit der Arzt nicht einen Ausnahmefall durch Kennzeichnung eines auf dem Rezept aufgetragenen
"A" dokumentiert und persönlich abgezeichnet hat. Auch die Androhung des Ordnungsgelds ist danach zu Unrecht erfolgt.
Die Klage ist als Unterlassungsklage zulässig. Weder in dem Rundschreiben der Beklagten vom 21.12.2012 noch in dem an die
Klägerin übersandten Poster vom Januar 2013 liegt ein Verwaltungsakt. Sowohl dem Rundschreiben als auch dem Poster fehlt es
für eine Qualifizierung als Verwaltungsakt an einer verbindlichen Regelung der Rechtslage gegenüber der Klägerin (vgl § 31
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Hierdurch werden ihr gegenüber keine Rechte oder Pflichten begründet.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Behauptung der Beklagten, dass sie
im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffes durch Vertragsärzte
anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben habe, ist der aus einer analogen Anwendung
des § 280 Abs 1 BGB i.V.m. § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V abzuleitende Unterlassungsanspruch. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin wäre, dass sie nicht verpflichtet
ist, im Falle einer produktneutralen Verschreibung von Impfstoffen ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffes durch Vertragsärzte
anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben. Diese Verpflichtung der Klägerin besteht
aber.
Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet
werden (§&8201;4 Abs 4 AMG; § 5 Schutzimpfungs-Richtlinie - SI-RL - idF v 18.10.2007 [BAnz Nr 224, 30.11.2007]; letzte Änderung 27.11.2015, BAnz AT 05.02.2016
B3, in Kraft getreten am 06.02.2016, https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1118/SI-RL 2015-11-27 iK-2016-02-06.pdf). Auch die
Verordnung von Impfstoffen unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs 1 S. 2 SI-RL; §§ 12, 84, 106 SGB V; vgl. zu einer unzulässigen Verordnung von Sprechstundenbedarf BSG 06.05.2009, B 6 KA 2/08 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 24; siehe allgemein zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimitteln BSG 05.11.2008, B 6 KA 63/07 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 21); dies gilt auch, auch soweit die Verordnung iRd sog Sprechstundenbedarfs erfolgt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt 30.06.2010,
L 10 KR 38/10 B ER; zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei praxisbezogenem Sprechstundenbedarf vgl BSG 18.08.2010, B 6 KA 14/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 29).
Der Vergütungsanspruch des Apothekers beruht auf gesetzlicher Grundlage (§ 129 SGB V), der durch Normenverträge lediglich näher konkretisiert wird (vgl BSG 17.12.2009, B 3 KR 13/08 R, BSGE 105, 157, SozR 4-2500 § 129 Nr 5; 02.07.2013, B 1 KR 49/12, BSGE 114, 36, SozR 4-2500 § 129 Nr 9). Nach § 129 SGB V geben die Apotheker nach Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarungen und Landesverträge (§ 129 Abs 2 und Abs 5 S 1 SGB V, vgl auch § 2 Abs 2 S 3 SGB V) vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte der GKV ab. Diese Vorschrift begründet im Zusammenspiel mit den
konkretisierenden vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die
Apotheker, vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an die Versicherten abzugeben. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für
die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch
auf Vergütung gegen die Krankenkassen, der schon in § 129 SGB V vorausgesetzt wird (stRspr vgl BSG 17.12.2009, B 3 KR 13/08 R, BSGE 105, 157, SozR 4-2500 § 129 Nr 5; 02.07.2013, B 1 KR 49/12, BSGE 114, 36, SozR 4-2500 § 129 Nr 9 mwN; vgl zur früher vorherrschenden Auffassung, wonach der Vergütungsanspruch des Apothekers durch
Abschluss eines Kaufvertrages durch den Versicherten als Erklärungsboten des Arztes in der Apotheke zustande kommt BSG 16.12.1993, 4 RK 5/92, BSGE 73, 271, 278 f., 280 f., NZS 1994, 507; 17.01.1996, 3 RK 26/94, BSGE 77, 194, 199 f., SGb 1996, 660: "Vertragsarzt als Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung").
Eine Vergütungspflicht der Krankenkasse und ein entsprechender gesetzlicher Vergütungsanspruch der Apotheker besteht auch
dann, wenn - wie hier - Arzneimittel (Impfstoffe) im Wege des Sprechstundenbedarfs verordnet werden. Während vom Vertragsarzt
verordnete Fertigarzneimittel vom Apotheker direkt an die Versicherten abgegeben werden, scheidet dieser Versorgungsweg bei
Impfstoffen aus, da die Impfung durch den Vertragsarzt vorgenommen werden muss. Diesem Umstand trägt der Vertrag über die
Versorgung mit Schutzimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der Beklagten sowie den Ersatzkassen
vom 07.08.2012 dadurch Rechnung, dass er in § 7 die Verordnung der Impfstoffe im Wege des Sprechstundenbedarfs vorsieht.
Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Apothekers ist in jedem Fall eine vertragsärztliche Verordnung. Eine solche Verordnung
ermächtigt den Apotheker, den Impfstoff an den Vertragsarzt auszuliefern und dadurch einen Vergütungsanspruch gegenüber der
jeweiligen Krankenkasse, für die die Verordnung ausgestellt wurde, zu begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich
der Vertragsarzt bei der Ausstellung der Verordnung an die von der Krankenkasse gemachten Vorgaben hält. Missachtet er diese
Vorgaben, wirkt die Verordnung nicht zu Lasten der Krankenkasse; so dass sich der Arzt möglicherweise einem Regressanspruch
der Krankenkasse ausgesetzt sieht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Regelungen in den Verträgen nach § 132e Abs 1 SGB V, die sich mit der Verordnung der Impfstoffe befassen, lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Vertragsarzt eine Verordnung
mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse ausstellen darf. Eine Beteiligung der Apotheker an diesen Regelungen ist unnötig
und daher im Gesetz auch nicht vorgesehen. Die Apotheker wiederum sind verpflichtet, nur die verordneten Impfstoffe abzugeben
und bei der Verordnung rabattierter Impfstoffe wie von der Beklagten vorgegeben zu verfahren. Andernfalls erhalten sie - wegen
Nichteinhaltung der vertragsärztlichen Verordnung - keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse. Wie zu verfahren ist,
wenn die vertragsärztliche Verordnung aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein
solcher Fall hier offenkundig nicht vorliegt. Schließlich war es der Klägerin sogar in den "Anfangswirren" möglich, den von
der Beklagten vorgegebenen Versorgungsweg einzuhalten.
Maßstab und Grenzen der vertragsärztlichen Versorgung mit Schutzimpfungen werden durch § 132e SGB V konkretisiert, der die Versorgung des Versicherten mit Schutzimpfungen regelt und damit auch zulässige Inhalte der vertragsärztlichen
Verordnung vorgibt. Insofern kann offenbleiben, ob Verträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen nach §
132e Abs 2 SGB V auch gegenüber Apotheken wirken (so jurisPK-SGB V/Schneider, 3. Aufl. 2016, § 132e Rn. 16 unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg
27.03.2014, L 4 KR 3593/13 ER-B, PharmR 2014, 356). Denn die Pflicht zur Abgabe der von den Krankenkassen mit dem Unternehmer vereinbarten rabattierten
Impfstoffe ergibt sich ohnehin aus dem Gesetz, §§ 129 Abs 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3; 130a Abs 8 SGB V (Eichenhofer/Wenner/Armbruster, SGB V, 2. Aufl. 2016, § 132e Rn. 29). Die Apotheker dürfen an die Versicherten keine Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb
der dafür maßgebenden Vorschriften des Leistungsrechts abgeben (Hauck/Noftz/Luthe, SGB V, K § 129 Rn 9).
Darüber hinaus haben auch die Versicherten nur einen Anspruch auf Versorgung mit rabattierten Impfstoffen. Der Vergütungsanspruch
der Apotheker korrespondiert also auch mit dem Leistungsanspruch der Versicherten.
Nach § 132e SGB V haben die Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag für Impfungen. Dies schließt die Versorgung mit Impfstoffen ein. Nach
§ 132e Abs 1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften,
Einrichtungen mit geeignetem ärztlichem Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von
Schutzimpfungen nach § 20i Abs 1 und 2 SGB V. Nach § 132e Abs 2 SGB V können die Krankenkassen oder ihre Verbände zur Versorgung ihrer Versicherten mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach §
20i Abs 1 und 2 SGB V Verträge mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmen schließen; § 130a Abs 8 SGB V (Vereinbarung von Rabatten) gilt entsprechend. Dementsprechend können für Impfstoffe, die nicht der Preisbindung durch die
Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, die Abgabepreise mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbart werden. Impfstoffe
unterliegen dann nicht der Preisbindung, wenn sie von Apotheken direkt an Arztpraxen geliefert werden. Dies ist zulässig für
Impfstoffe zur Durchführung von Impfungen in der Arztpraxis; die Krankenkassen können diese Impfstoffe der Arztpraxis als
Sprechstundenbedarf über die Apotheken zur Verfügung stellen (vgl. BT-Drs. 17/3698, 56). Aufgrund der von der Beklagten sowie
den übrigen Krankenkassen geschlossenen Rabattverträge haben die Versicherten lediglich Anspruch auf den dort jeweils für
die einzelnen Schutzimpfungen vereinbarten Impfstoff. Dies bestimmt § 132e Abs 2 Satz 3 SGB V auch ausdrücklich. Einen weitergehenden Inhalt kann eine vertragsärztliche Verordnung nicht haben. Es handelte sich ursprünglich
um sieben, ab 01.02.2014 nur noch um fünf Impfindikationen mit unter Berücksichtigung der für Kinder und Erwachsene unterschiedlichen
Impfstoffen ursprünglich zwölf, ab 01.02.2014 zehn Impfstoffen. Daraus folgt, dass Vertragsärzte nur den vereinbarten Impfstoff
verordnen und Apotheker, die Leistungserbringer sind (§ 69 Abs 1 Satz 1 SGB V), nur diesen abgeben dürfen. Wird ein anderer Impfstoff abgegeben und/oder eine Schutzimpfung mit einem anderen Impfstoff
durchgeführt, hat der Versicherte hierauf keinen Anspruch, so dass die Krankenkassen die entsprechenden (Sach-)Leistungen
nicht bewilligen und die Leistungserbringer, zu denen auch die Klägerin als Apothekerin gehört (§ 69 Abs 1 Satz 1 SGB V), diese nicht bewirken dürfen (§ 12 Abs 1 Satz 2 SGB V). Da Voraussetzung des Vergütungsanspruchs eines Leistungserbringers u.a. ist, dass ein Leistungsanspruch des Versicherten
besteht (vgl BSG 13.09.2011, B 1 KR 23/10 R, BSGE 109, 116, SozR 4-2500 § 125 Nr 7), folgt daraus, dass bei Versorgung eines Versicherten mit einem nicht rabattierten Impfstoff, soweit
dieser nicht ausnahmsweise aus medizinischen Gründen nicht verwendet werden kann, weder ein Vergütungsanspruch des Apothekers
noch des Vertragsarztes besteht. Die Auffassung der Klägerin, es werde durch die Fälle des so genannten Off-Label-Use bestätigt,
dass Apotheken im Falle einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung auch dann einen Vergütungsanspruch zustehe und
sie ärztlich verordnete Arzneimittel auch dann an die Versicherten abgeben "dürfen", wenn die Versicherten keinen Anspruch
auf Versorgung hätten, geht fehl. Wenn die Voraussetzungen des Off-Label-Use (hierzu zB BSG 03.07.2012, B 1 KR 25/11 R, BSGE 111, 168, SozR 4-2500 § 31 Nr 22) gegeben sind, haben die Versicherten Anspruch auf das entsprechende Arzneimittel, so dass es zum
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört mit der sich daraus ergebenden Folge, dass die Krankenkassen dieses
Arzneimittel bewilligen und die Leistungserbringer dieses bewirken dürfen und damit auch die Leistungserbringer bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Vergütung haben.
Die produktneutrale Verordnung ist nicht rechtswidrig (§ 48 AMG i.V.m. § 2 AMVV). Soweit dadurch die Verantwortung für die Auswahl des preiswerteren Impfstoffs (§ 129 Abs 1 S 3 i.V.m. § 130a Abs 8 SGB V) teilweise vom Arzt auf den Apotheker verlagert wird, ist dies unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten hinzunehmen. Eine
Erschwernis über Gebühr zu Lasten der Klägerin vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Gemäß § 48 AMG i.V.m. § 2 Abs 1 Nr 4 AMVV muss die Verschreibung eines Arzneimittels die "Bezeichnung des Fertigarzneimittels" enthalten. Eine namentliche Verordnung
des Impfstoffs unter der Handelsbezeichnung ist nicht erforderlich. Auch wenn bei der produktneutralen Verordnung der Impfstoff
nicht namentlich benannt wird, ist er unter Zugrundelegung der Rabattverträge eindeutig bestimmbar. Die Zahl der Impfindikationen
ist mit sieben bzw fünf Impfindikationen überschaubar, ebenso verhält es sich mit Blick auf die Zahl der Impfstoffe. Zu berücksichtigen
ist auch, dass die Klägerin wie bei allen unklaren oder unvollständigen Verordnungen auch bei unklaren oder unvollständigen
Verordnungen von Impfstoffen entweder die Abgabe ablehnen oder bei dem die Verordnung ausstellenden (Vertrags-)Arzt nachfragen
muss und damit Klarheit über den abzugebenden Impfstoff erhalten kann. Zudem war die Klägerin nach eigenem Vorbringen Anfang
2013 in der Lage, bei 2 Verordnungen den richtigen Impfstoff zu bestimmen; dies sogar in den von der Klägerin selbst so bezeichneten
"Anfangswirren". Einen beträchtlichen Mehraufwand für die Apotheker bei der produktneutralen Verordnung gegenüber der namentlichen
Verordnung eines Impfstoffes vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch wenn ein (Vertrags-)Arzt einen Impfstoff namentlich
verordnet und es sind Rabattverträge für Impfstoffe geschlossen, muss der Apotheker prüfen, ob der namentlich verordnete Impfstoff
für die entsprechende Impfung in den Rabattverträgen genannt ist. Im Hinblick darauf, dass die Vergütung von dem Sachleistungsanspruch
des Versicherten abhängt, müsste jeder Apotheker aus eigenem Interesse diese Prüfung vornehmen. Unabhängig davon hat jeder
Apotheker im Übrigen jede ihm vorgelegte Verordnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hinsichtlich der allgemeinen Abgaberegeln
zu prüfen.
Die Frage, ob und wie eine EDV-technische Umsetzung der Rabattverträge möglich ist berührt die in Frage stehende Beurteilung
nicht. Wenn eine EDV-technische Umsetzung nicht möglich ist, müssen sich die Krankenkassen und Leistungserbringern auf eine
andere Umsetzung einigen. Jedenfalls ist derzeit die Zahl der Impfindikationen und der Impfstoffe so gering, dass es den Apothekern
zumutbar erscheint, die jeweils rabattierten Impfstoff ohne EDV-Unterstützung zu ermitteln, zumal im Fall der Abgabe der rabattierten
Impfstoffe keine Substitutionsmöglichkeit besteht, so dass das für Rabattverträge nach § 130a Abs 8 SGB V vorgesehene System und die dortige Softwareunterstützung nicht unbedingt notwendig erscheint.
Da die Klägerin verpflichtet ist, im Fall von produktneutralen Verordnungen von "Impfstoff gegen ..." anhand von Informationsmaterial
der Beklagten die jeweils rabattierten Impfstoffe auszuwählen und abzugeben, kann die Klägerin auch mit den beiden Hilfsanträge
zu 4) und zu 5) aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht durchdringen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1, 47 Gerichtskostengesetz. Der Senat berücksichtigt hierbei, dass sich der Nettoumsatz der Klägerin mit den rabattierten Impfstoffen im Jahr 2012 auf
14.428,71 EUR belief (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 4. Aufl. 2012, IV.23).
Die Revision wird zugelassen.
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