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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - 11 KR 3562/16
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Ausstattung der elektronischen Gesundheitskarte mit einem Lichtbild
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist mit einem Lichtbild zu versehen. Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) folgt kein Anspruch auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild.
1. Die Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V über die Obliegenheit der Versicherten, die elektronische Gesundheitskarte bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Berechtigungsnachweis dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen, sind mit Vorrang vor dem BDSG anwendbar.
2. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht; jeder Versicherte ist grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen; das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und "Weiterleben in einer analogen Welt".
3. Die elektronische Gesundheitskarte ist nach § 291 Abs. 2 Satz 4 SGB V mit einem Lichtbild zu versehen; verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
4. Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) folgt kein Anspruch auf Ausstellung einer lichtbildfreien elektronischen Gesundheitskarte.
Normenkette:
GG Art. 4 Abs. 1
,
SGB V § 291 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Stuttgart 12.08.2016 S 4 KR 6958/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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